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Regelwerk; Wasser Bund, Sachsen-Anhalt

WVG AG LSa - Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Wasserverbandsgesetz

Vom 20. März 2007
(GVBl. Nr. 4 vom 23.03.2007 S. 44; 18.12.2015 S. 659 15)
Gl.-Nr.: 753.23



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

§ 1 Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz ( WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), sind:

  1. das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde,
  2. das Landesverwaltungsamt als obere Aufsichtsbehörde,
  3. die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Aufsichtsbehörden.

(2) Die unteren Aufsichtsbehörden sind zuständig, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes vorschreiben. Die obere Aufsichtsbehörde und die oberste Aufsichtsbehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Aufsichtsbehörden aus. Die unteren Aufsichtsbehörden nehmen die Aufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz im übertragenen Wirkungskreis wahr. Zuständig ist die Aufsichtsbehörde, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat oder haben soll.

(3) Die obere Aufsichtsbehörde bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn

  1. die nach Absatz 1 Nr. 3 zuständige kommunale Gebietskörperschaft gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Wasserverbandsgesetzes Mitglied des Verbandes werden soll oder
  2. das Verbandsgebiet sich auf mehr als zwei der in Absatz 1 Nr. 3 genannten kommunalen Gebietskörperschaften erstrecken soll.

Die obere Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des Verbandes die nach Absatz 2 zuständige oder eine andere Behörde oder sich selbst zur Aufsichtsbehörde bestimmen.

(4) Bei einem Verband, dessen Verbandsgebiet sich auf das Gebiet eines anderen Landes erstrecken soll, bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Landes nach § 73 des Wasserverbandsgesetzes die Aufsichtsbehörde.

§ 2 Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung 15

(1) Abweichend von § 105 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gelten die §§ 107, 108, 109 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 Salz 2 Halbsatz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht für Wasser- und Bodenverbände. An die Stelle der in den §§ 1 bis 87 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt genannten Einrichtungen und Behörden des Landes tritt der Vorstand des Verbandes, soweit die Verbandssatzung nicht abweichende Bestimmungen vorsieht.

(2) Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. § 146 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Haushalts- und Rechnungsführung der Verbände wird von einer unabhängigen Prüfstelle geprüft. Für den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 89, 90, 94 und 95 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sinngemäß. Die Kosten der Prüfung trägt der jeweilige Wasser- und Bodenverband.

§ 3 Zustimmungen und Genehmigungen der Aufsichtsbehörde

Geschäfte, Satzungen und andere Maßnahmen des Verbandes, die der Zustimmung oder Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Zustimmung oder Genehmigung wirksam, es sei denn, dass die Zustimmung nach § 75 Abs. 5 des Wasserverbandsgesetzes als erteilt gilt.

§ 4 Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde

Die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 7 Abs. 3 und § 58 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes erfolgen in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde.

§ 5 Kosten des Errichtungsverfahrens

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt. § 21 des Wasserverbandsgesetzes bleibt unberührt.

§ 6 Verbände auf besonderer gesetzlicher Grundlage

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für die Unterhaltungsverbände für die Gewässer zweiter Ordnung, soweit nicht das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt etwas anderes bestimmt.

§ 7 Kostenerstattung

Für die mit diesem Gesetz erstmalig übertragene Aufgabe erhält ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt unabhängig von der Finanzkraft für jeden Verband, über den die Aufsicht auszuüben ist, jährlich 1117 Euro vom Land. Die Kostenerstattung ist erstmalig für das Jahr zu zahlen, in dem der Verband entsteht. Entsteht der Verband nach dem 30. Juni eines Jahres, beträgt die Kostenerstattung für das Entstehungsjahr die Hälfte des Betrages nach Satz 1. Die Kostenerstattung wird letztmalig für das Jahr gezahlt, in dem die Abwicklung des aufgelösten Verbandes beendet ist. Endet die Abwicklung des aufgelösten Verbandes vor dem 30. Juni eines Jahres, beträgt der Kostenausgleich für das Jahr der Beendigung der Abwicklung die Hälfte des Betrages nach Satz 1.

§ 8 Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. August 2004 (GVBl. LSa S. 554), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2006 (GVBl. LSa S. 563), wird wie folgt geändert:

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