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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Beschleunigung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren
und zur Verbesserung der Verteidigung im Hochwasserschutz

- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. Dezember 2015
(GVBl. LSa Nr. 32 vom 29.12.2015 S. 659)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung

Gl.Nr: 28.6

Dem § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung vom 25. Oktober 1999 (GVBl. LSa S. 336), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSa S. 698, 706), wird folgender Satz 2 angefügt:

"Dies umfasst auch altlastenbedingte Sanierungen von Böden und Wasserkörpern, die zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie notwendig sind."

Artikel 2
Änderung des Talsperrenbetriebsgesetzes

Gl.Nr: 28.8

Das Talsperrenbetriebsgesetz vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSa S. 359, 2004 S. 44), zuletzt geändert durch § 115 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, dem Talsperrenbetrieb durch Verordnung weitere Anlagen, die nicht die Voraussetzungen des § 44 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt erfüllen, zum Betrieb und zur Unterhaltung zu übertragen, soweit diese auch seiner Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dienen."

2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Wernigerode" durch das Wort "Harz" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 13 wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " , 12 und 13" durch die Angabe "und 12" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Wasserverbandsgesetz

Gl.Nr: 753.23

§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Wasserverbandsgesetz vom 20. März 2007 (GVBl. LSa S. 44) erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 136 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend." " § 146 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes gilt entsprechend."

Artikel 4
Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Gl.Nr: 753.31

Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288, 342), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 94 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 94a Vorzeitige Besitzeinweisung

§ 94b Enteignung

§ 94c Veränderungssperre".

b) Nach der Angabe zu § 97 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 97a Planfeststellung und Plangenehmigung

(zu den §§ 67 bis 71 WHG)".

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt.

"Die Aufgaben der Wasserwehren können von Freiwilligen Feuerwehren mit deren Zustimmung wahrgenommen werden."

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann Verordnungen, die aufgrund des Absatzes 1 erlassen wurden, aufheben, wenn die Bundesregierung von ihrer Verordnungsermächtigung nach § 23 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Gebrauch gemacht hat."

4. In § 56 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "hat," die Wörter "sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten" eingefügt.

5. Dem § 78 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Gemeinden können gestatten, dass in die Kanalisation Wasser, das kein Abwasser ist, eingeleitet werden kann, soweit dem weder öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Sie können Benutzungsgebühren und Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse erheben und die Anschluss- und Benutzungsbedingungen durch Satzung regeln. Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht. Das Kommunalabgabengesetz gilt entsprechend."

6. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Eine Planfeststellung und eine Plangenehmigung entfallen, soweit es sich um die Wiederherstellung des nach den anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäßen Zustandes eines Deiches oder Dammes auf der vorhandenen Trasse handelt. Zum Deich gehören der Deichkörper, der Deichverteidigungsweg, die beidseitigen Deichschutzstreifen und die Sicherungsbauwerke wie Fußbermen, Qualmdeiche, Deichseitengräben, Fuß- und Böschungssicherungen sowie Siele und Deichrampen. Die Deichschutzstreifen grenzen in einer Breite von fünf Metern am Deichkörper an; die Breite ist ausgehend vom Deichfuß zu messen."

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