Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Kommunalabwasserverordnung
Vom 5. Juli 2000
(GVBl. LSa 2000 S. 441)
Auf Grund von § 67 Nrn. 2 bis 5 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSa S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 2000 (GVBl. LSa S. 203), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MBl. LSa S. 1570), zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. März 2000 (MBl. LSa S. 393), wird verordnet:
§ 1 Die Kommunalabwasserverordnung vom 18. November 1997 (GVBl. LSa S. 970) wird wie folgt geändert:
1. In der Fußnote zur Überschrift werden die Worte "geändert durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 91/271/EWG (ABl. EG Nr. L 67 S. 29)" angefügt.
2. § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Empfindliche Gebiete
(1) Empfindliche Gebiete im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser sind die Einzugsgebiete der in Anlage 1 aufgeführten Gewässer. |
" § 3 Empfindliche Gebiete
Empfindliche Gebiete im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser sind die Einzugsgebiete der oberirdischen Gewässer in Sachsen-Anhalt." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566)" durch die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86), geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2000 (BGBl. I S. 751)," ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "nach der Anlage 1" gestrichen.
c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Wasserbehörden überprüfen regelmäßig die erteilten Erlaubnisse und passen diese gegebenenfalls an."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl "2" durch die Zahl "1" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "und 5" durch die Worte " ,5 und 6" ersetzt.
5. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "der in Anlage 2 aufgeführten Industriebranchen" gestrichen.
6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im bisher einzigen Satz werden die Worte "und der Abwasserverordnung" durch die Worte " ,der Abwasserverordnung und der Eigenüberwachungsverordnung vom 1. Juli 1999 (GVBl. LSa S. 182)" ersetzt.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Mindesthäufigkeiten für die Überwachung richten sich nach Anlage 2."
7. In § 10 werden nach dem Wort "Fassung" die Worte "der Bekanntmachung" und nach dem Klammerzusatz die Worte " ,zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen, von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455)," eingefügt.
8. Nach § 11 wird folgender neue § 12 eingefügt:
" § 12 Übergangsvorschrift
In Gebieten, die mit der Verordnung zur Änderung der Kommunalabwasserverordnung vom X. X. 2000 (GVBl. LSa S. X) erstmalig zu empfindlichen Gebieten werden, sind die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ab dem 1. Januar 2004 einzuhalten."
9. Der bisherige § 12 wird § 13.
10. Anlage 1 .
Gewässerliste | Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 |
Name des Gewässers1. Fließgewässer:
1.1. Nuthe
2. Stehende Gewisser:
2.1. Arendsee
2.2. Muldestausee
2.3. Rappbodetalsperre
2.4. Rappbodevorsperre
2.5. Süßer See
wird aufgehoben.
11. Anlage 2 wird neue Anlage 1.
12. Es wird folgende neue Anlage 2 angefügt:
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 08.09.2023)
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