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KomAbwVO - Kommunalabwasserverordnung
Verordnung über kommunales und Industrieabwasser bestimmter Branchen *
- Sachsen-Anhalt -
Vom 18. November 1997
(GVBl. LSa 1997 S. 970; 2000 S. 441; 2001 S. 104, S. 536)
Gl.-Nr.: 753.12
Auf Grund von § 67 Nm. 2 bis 5 und § 172 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 31. August 1993 (GVBl. LSa S. 477), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 29. Mai 1997 (GVBl. LSa S. 540), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 Abs. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. November 1995 (MBl. LSa S. 2355), zuletzt geändert durch Abschnitt II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10. Dezember 1996 (MBl. LSa S. 2408), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
Empfindliche Gebiete im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser sind die Einzugsgebiete der oberirdischen Gewässer in Sachsen-Anhalt.
§ 4 Kanalisationen
(1) Gemeindliche Gebiete sind von den nach § 151 Abs. 1 WG LSa zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:
Abweichend von Satz 1 sind gemeindliche Gebiete mit mehr als 10000 EW, die Abwasser in empfindliche Gebiete ( § 3) einleiten, bis zum 31. Dezember 1998 mit Kanalisationen auszustatten.
(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(3) Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der in Absatz 1 genannten Kanalisationen sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen. Dies betrifft insbesondere
§ 5 Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer 00a
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser darf nur erteilt werden, wenn das Abwasser den Anforderungen des Anhangs 1 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86), geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2000 (BGBl. I S. 751) entspricht. Nachfolgende Einleitungen von kommunalem Abwasser sind an die in Satz 1 genannten Anforderungen mit folgenden Maßgaben bis spätestens zu den jeweils genannten Terminen anzupassen:
(Stand: 08.09.2023)
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