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Regelwerk

KomAbwVO - Kommunalabwasserverordnung
Verordnung über kommunales und Industrieabwasser bestimmter Branchen
*
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. November 1997
(GVBl. LSa 1997 S. 970; 2000 S. 441; 2001 S. 104, S. 536)
Gl.-Nr.: 753.12


Auf Grund von § 67 Nm. 2 bis 5 und § 172 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 31. August 1993 (GVBl. LSa S. 477), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 29. Mai 1997 (GVBl. LSa S. 540), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 Abs. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. November 1995 (MBl. LSa S. 2355), zuletzt geändert durch Abschnitt II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10. Dezember 1996 (MBl. LSa S. 2408), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Kommunales Abwasser:
    häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser mit oder ohne Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und aus den Tätigkeiten in Haushaltungen;
  2. Industrielles Abwasser:
    Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser oder Niederschlagswasser handelt;
  3. Gemeindliches Gebiet:
    Gebiet, in welchem Besiedlung oder wirtschaftliche Aktivitäten oder beides zusammen für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder Einleitungsstelle ausreichend konzentriert sind;
  4. Einwohnerwert (EW):
    organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff/Tag; die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt;
  5. Kanalisation:
    Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
  6. Klärschlamm:
    behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalem Abwasser
  7. Eutrophierung:
    Anreicherung des Wassers mit Nährstoffen, insbesondere mit Stickstoff- oder Phosphorverbindungen, die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers führt.

§ 3 Empfindliche Gebiete 00a

Empfindliche Gebiete im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser sind die Einzugsgebiete der oberirdischen Gewässer in Sachsen-Anhalt.

§ 4 Kanalisationen

(1) Gemeindliche Gebiete sind von den nach § 151 Abs. 1 WG LSa zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:

  1. bis zum 31. Dezember 2000 gemeindliche Gebiete mit mehr als 15000 EW,
  2. bis zum 31. Dezember 2005 gemeindliche Gebiete mit 2000 bis 15000 EW

Abweichend von Satz 1 sind gemeindliche Gebiete mit mehr als 10000 EW, die Abwasser in empfindliche Gebiete ( § 3) einleiten, bis zum 31. Dezember 1998 mit Kanalisationen auszustatten.

(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

(3) Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der in Absatz 1 genannten Kanalisationen sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen. Dies betrifft insbesondere

  1. die Menge und die Zusammensetzung der kommunalen Abwässer,
  2. die Verhinderung von Leckagen,
  3. die Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenwasserüberläufe.

§ 5 Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer 00a

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser darf nur erteilt werden, wenn das Abwasser den Anforderungen des Anhangs 1 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86), geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2000 (BGBl. I S. 751) entspricht. Nachfolgende Einleitungen von kommunalem Abwasser sind an die in Satz 1 genannten Anforderungen mit folgenden Maßgaben bis spätestens zu den jeweils genannten Terminen anzupassen:

  1. in gemeindlichen Gebieten mit mehr als 15000 EW zum 1. Januar 2001 für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) und den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5),
  2. in gemeindlichen Gebieten mit 2000 bis 15000 EW zum 1. Januar 2006 für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) und den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5),
  3. in gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10000 EW, die Abwasser in empfindliche Gebiete ( § 3) einleiten, zum 1. Januar 1999 für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5), den Stickstoff gesamt (Nges) und den Phosphor gesamt (Pges,).

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