Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz

Vom 9. November 2004
(GVBl. LSa vom 11.11.2004 S. 770)



§ l

§ 7 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. LSa S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSa S. 540, 551), erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 7 Abwälzbarkeit (zu § 9 Abs. 2 Satz 3 AbwAG)

(1) Die Gemeinden und Landkreise wälzen die von ihnen für eigene Einleitungen zu entrichtende oder von Wasser- und Bodenverbänden oder Zweckverbänden auf sie umgelegte Abwasserabgabe im Rahmen der Erhebung von Gebühren nach § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes ab.

Dies gilt entsprechend für abgabepflichtige Zweckverbände, die Gebühren erheben. Die Abwasserabgabe gehört zu den Kosten im Sinne des Kommunalabgabengesetzes.

(2) Die Gemeinden wälzen die von ihnen nach § 6 Abs. 1 an Stelle von Abwassereinleitern zu entrichtende Abwasserabgabe auf die Abwassereinleiter ab. Für die hierzu zu erlassende Satzung gilt das Kommunalabgabengesetz entsprechend. Bei der Abwälzung ist von der Schädlichkeit des Abwassers auszugehen; wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, können Maßstäbe gewählt werden, die zu der Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis stehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in gemeindefreien Gebieten die öffentlich-rechtlichen Verpflichteten Abwasserabgaben entrichten.

 " § 7 Abwälzbarkeit (zu § 9 Abs. 2 Satz 3 AbwAG)

(1) Die Gemeinden wälzen die gegen sie für eigene Einleitungen nach § 5 des Kommunalabgabengesetzes anzusetzende oder von Verbänden auf sie umgelegte Abwasserabgabe im Rahmen der Erhebung von Gebühren ab.

(2) Die Gemeinden wälzen die gegen sie nach § 6 Abs. 1 an Stelle von Abwassereinleitern festzusetzende Abwasserabgabe auf die Abwassereinleiter ab. Für die hierzu zu erlassende Satzung gilt das Kommunalabgabengesetz entsprechend. Bei der Abwälzung ist von der berechneten oder geschätzten Zahl der Einwohner gemäß § 5 auszugehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für abgabepflichtige Verbände, die Gebühren erheben. Die Abwasserabgabe gehört zu den Kosten im Sinne des Kommunalabgabengesetzes.

(4) Eine Verrechnung der festgesetzten Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 3 bis 5 des Abwasserabgabengesetzes lässt die Abwälzungspflicht unberührt."

§ 2

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