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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt *

Vom 15. April 2005
(GVBl. Nr. 23 vom 21.04.2005 S. 208; 00.12.2009 S. 637 09)


§ 1

Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSa S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSa S. 852, 854), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2 werden folgende Angaben zu den §§ 2a und 2b eingefügt:

" § 2a Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten

§ 2b Bewirtschaftungsziele, Fristen".

b) In der Angabe zu § 7 werden die Wörter "Unentgeltliche Benutzung" durch den Klammerzusatz "(aufgehoben)" ersetzt.

c) Nach der Angabe zu § 31 werden folgende Angaben zu Abschnitt 2a eingefügt:

"Abschnitt 2a
Zusätzliche Regelungen für Industrieanlagen und ähnliche Anlagen

§ 31a Erlaubnisverfahren bei Industrieanlagen und ähnlichen Anlagen

§ 31b Angaben des Antragstellers

§ 31c Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 31d Inhalt der Erlaubnis

§ 31e Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis

§ 31f Unterrichtung über Störungen und Unfälle

§ 31g Bestehende Erlaubnisse".

d) Die Angabe zu § 36 erhält folgende Fassung:

" § 36 Inhalt, Umfang und Übergang alter Rechte und alter Befugnisse".

e) In der Angabe zu § 43 wird das Wort "Investitionsentscheidungen" durch die Wörter "Entscheidungen des Benutzers" ersetzt.

f) In der Angabe zu § 45 wird das Wort ", Kündigungsschutz" angefügt.

g) Nach der Angabe zu § 46 wird folgende Angabe zu § 46a eingefügt:

" § 46a Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte".

h) Die Angabe zu § 67 erhält folgende Fassung:

" § 67 Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften":

i) Die Angabe zum Zweiten Teil Kapitel II erhält folgende Fassung:

"Kapitel II
Erlaubnisfreie Nutzung und Benutzung, Nutzung zu verkehrlichen Zwecken".

j) Die Angabe zu § 75 erhält folgende Fassung:

" § 75 Arten, Zulässigkeit und Einschränkungen des Gemeingebrauchs".

k) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe zu Abschnitt 1a eingefügt:

"Abschnitt 1a
Wasserstraßen- und Wasserverkehrsrecht".

l) Die Angabe zu § 77 erhält folgende Fassung:

" § 77 Schiffbare Gewässer",

m) Nach der Angabe zu § 77 werden folgende Angaben zu den §§ 77a bis 77c eingefügt:

" § 77a Duldungspflicht der Anlieger, Haftung für Schäden

§ 77b Schifffahrtsanlagen und Fähren

§ 77c Verordnungen und Verwaltungsakte".

n) Die Angabe zu § 87 erhält folgende Fassung:

" § 87 Ausnahmen".

o) In der Angabe zum Abschnitt 3 des Zweiten Teils Kapitel IV werden die Wörter "und überschwemmungsgefährdete Gebiete" angefügt.

p) In der Angabe zu § 96 werden die Wörter "Feststellung der" gestrichen.

q) Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe zu § 98a eingefügt:

" § 98a Überschwemmungsgefährdete Gebiete".

r) In der Angabe zu § 100 wird das Wort "Reinhalteordnung" durch den Klammerzusatz "(aufgehoben)" ersetzt.

s) In der Angabe zu § 112 werden die Wörter "oder behördlicher Entscheidung" angefügt.

t) In der Angabe zu § 129 wird das Wort "Plangenehmigung" durch den Klammerzusatz "(aufgehoben)" ersetzt.

u) In der Angabe zu § 134 wird das Wort " , Schutzstreifen" gestrichen.

v) In der Angabe zu § 152 wird nach den Wörtern "Einleitungen in" das Wort "öffentliche" eingefügt.

w) Nach der Angabe zu § 152 wird folgende Angabe zu § 152a eingefügt:

" § 152a Zusätzliche Regelungen bei Industrieanlagen und ähnlichen Anlagen für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen".

x) In der Angabe zum Sechsten Teil wird nach dem Wort "Zuständigkeit," das Wort "Datenverarbeitung," eingefügt.

y) Die Angaben zum Achten Teil und zu dessen Kapitel I erhalten folgende Fassung:

"Achter Teil
Wasserwirtschaftliche Planung,
Zugang zu und Erfassung von Daten
sowie Unterrichtungspflichten, Wasserbuch

Kapitel I
Wasserwirtschaftliche Planung,
Zugang zu und Erfassung von Daten
sowie Unterrichtungspflichten".

z) Die Angaben zu den §§ 183 und 184 erhalten folgende Fassung:

" § 183 Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

§ 184 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans".

aa) Die Angabe zu § 186 erhält folgende Fassung:

" § 186 Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Daten und Aufzeichnungen; Unterrichtungspflichten".

ab) In der Angabe zu § 194 wird das Wort "Verkehrsangelegenheiten" durch den Klammerzusatz "(aufgehoben)" ersetzt.

ac) Die Angaben zum Anhang erhalten folgende Fassung:

"Anhang

Anlage 1 (zu § 2a Abs. 2 Satz 2)
Anlage 2 (zu § 13 Abs. 4 Satz 2)
Anlage 3 (zu § 69 Abs. 1 Nr. 2)
Anlage 4 (zu § 104 Abs. 1 Satz 1)
Anlage 5 (zu § 131 Abs. 2 Satz 1)".

2. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) das Grundwasser;  "b) das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser);".

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt

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