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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften

Vom 21. März 2013.
(GVBl. Nr. 7 vom 27.03.2013 S. 116)


Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz

Das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. LSA. S. 580), zuletzt geändert durch § 115 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492, 520), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Satz 2 werden die Wörter " und den Antragstellern bekannt zu geben" gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird

Wird die Abwasseranlage so geändert oder errichtet, daß sie diesen Regeln entspricht, bleibt die Einleitung des Niederschlagswassers auf Antrag für einen Zeitraum von sechs Jahren vor Inbetriebnahme der geänderten oder errichteten Anlage abgabefrei; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 AbwAG findet entsprechend Anwendung.

aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation, in der Niederschlagswasser gemeinsam mit behandeltem Schmutzwasser abgeleitet wird, ist abgabefrei, soweit die Menge und die Schädlichkeit des Schmutzwassers vor Einleitung in die Kanalisation so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist."

3. In § 5 Abs. 1 wird das Wort "rechtmäßig" gestrichen.

4. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) In gemeindefreien Gebieten sind die öffentlich-rechtlich Verpflichteten nach Maßgabe des Absatzes 1 abgabepflichtig. "(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen die Gemeinde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen hat."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für abgabepflichtige Verbände, die Gebühren erheben. "Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen die Gemeinde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen hat."

b) In Absatz 4 wird die Angabe "Abs. 3 bis 5" durch die Angabe "Abs. 3 und 4" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der Klammerzusatz zur Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
 (zu § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG) "(zu § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG)".

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 3 bis 5" durch die Angabe "Abs. 3 und 4" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Abs. 3 bis 5" durch die Angabe "Abs. 3 und 4" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Angabe "Abs. 3 bis 5" durch die Angabe "Abs. 3 und 4" ersetzt. .

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (5) Die zuständige Wasserbehörde kann die Frist für einzelne Fälle verlängern, wenn die Einhaltung der Frist Härten mit sich bringen würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird. "(5) Kommt der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur form- und fristgerechten Einreichung der Erklärungen und Unterlagen nicht nach, so bleiben diese unberücksichtigt. Die Frist kann durch die obere Wasserbehörde in einzelnen Fällen bis zu einem halben Jahr verlängert werden, wenn der Abgabepflichtige vor Ablauf der Erklärungsfrist bei der oberen Wasserbehörde einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt hat, die Einhaltung der Frist Härten mit sich bringen würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird."

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe " § 165 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2, § 169" durch die Angabe "die §§ 165, 169" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe "219," gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Im übrigen findet das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt Anwendung. "(2) Im Übrigen gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz."

9. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Billigkeitsmaßnahmen

Die obere Wasserbehörde kann nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Abgabe stunden, erlassen oder niederschlagen."

Artikel 2
Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Das Wassergesetz

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