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Änderungstext
1. AndVO - VAwS - Erste Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung * **
Vom 8. Dezember 1998
(GVBl. 1999 S. 139)
Aufgrund des § 20 Abs. 6 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch § 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), verordnet das Umweltministerium:
Artikel 1
Die Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
alt | neu |
(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 23. September 1986 (BGBl. S. 1529, 1654), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205). | (1) Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695). Die Verordnung dient auch der Umsetzung des Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)". |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Silagesickersäften" die Wörter "sowie für Anlagen zum Lagern von Festmist (JGS-Anlagen)" eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Gülle und Silagesickersäften" durch die Wörter "Gülle, Silagesickersäften und Festmist" ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. Das Fassungsvermögen von JGS-Anlagen muß auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Grundwasserscbutzes abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S.118), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 1997 (BGBl. I S.1835), muß gewährleistet sein."
3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "der Umweltminister" durch die Wörter "die oberste Wasserbehörde" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Umweltminister oder der Innenminister" durch die Wörter "die oberste Wasserbehörde oder die oberste Baubehörde" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 6. April 1994 (BGBl. II S. 515), sofern mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen und dauerhaft erreicht wird" ersetzt.
5. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wasserhaushaltsgesetz" die Wörter "und Anlagen zum Lagern von Festmist" eingefügt.
6. In § 15 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
7. In § 20 Abs. 3 werden die Wörter "der Umweltminister" durch die Wörter "die oberste Wasserbehörde" ersetzt.
8. In § 22 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "vom Umweltminister" durch die Wörter "von der obersten Wasserbehörde" ersetzt.
9. In § 23 wird der Absatz 5 aufgehoben.
Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
* "Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189 EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normung und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8). zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden."
** Ändert VO vom 5. Oktober 1993; GS Meckl.-Vorp: GI. Nr. 753 -2-4
(Stand: 29.03.2021)
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