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Regelwerk

AsSAVO - Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 19 vom 30.12.2005 S. 667; 03.06.2011 S. 359 11; 29.08.2017 S. 243; 03.03.2019 S. 139 19)
Gl. Nr. 753-2-47


Aufgrund des § 112 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 246, 438) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium:

§ 1 Grundsatz 11, 19

(1) Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (notifizierende Stelle) kann nach Maßgabe dieser Verordnung auf Antrag natürliche oder juristische Personen des Privatrechts als sachverständige Stelle anerkennen, die

  1. Untersuchungen nach § 2 Absatz 1 der Selbstüberwachungsverordnung,
  2. Untersuchungen nach den § § 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes oder
  3. Überwachungen nach § 4 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes

durchführen wollen. Die Wasserbehörde kann diesen staatlich anerkannten Untersuchungsstellen die in Satz 1 Nr. 2 bis 3 genannten Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung übertragen. Die Untersuchungen können die Probenahme und die Feststellung des Abwasservolumenstroms einschließen.

(2) Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Untersuchungsarten nach Absatz 1 oder für einzelne Schadstoffe oder Schadstoffgruppen (Parameter) ausgesprochen werden.

(3) Die Wasserbehörde kann bestimmte Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung bei der Abwasserbeseitigung auch auf staatlich anerkannte Untersuchungsstellen übertragen, die nach gleichwertigen Anforderungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind. Diese Untersuchungsstellen gelten in Mecklenburg-Vorpommern als in entsprechendem Umfang anerkannt. Satz 1 gilt auch für Untersuchungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach gleichwertigen Anforderungen anerkannt sind. Die Gleichwertigkeit wird von der für die Anerkennung zuständigen Behörde festgestellt. Sie kann die Vorlage der entsprechenden Anerkennungen, Urkunden und Nachweise verlangen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass diese in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

Die Anerkennung darf nur erteilt werden, wenn

  1. die der Untersuchungsleitung angehörenden Personen, bestehend aus dem für die Durchführung der Untersuchungen verantwortlichen Leiter sowie dem dafür bestellten Vertreter, fachlich geeignet sind,
  2. der Inhaber des Betriebes sowie die der Untersuchungsleitung angehörenden Personen zuverlässig sind,
  3. die notwendige personelle und betriebliche Ausstattung für die Durchführung der Untersuchungen vorhanden ist und
  4. die der Untersuchungsleitung angehörenden Personen und weitere Fachkräfte hauptberuflich tätig sind.

§ 3 Fachliche Eignung, personelle und - betriebliche Ausstattung 11 19

(1) Fachlich geeignet im Sinne des § 2 Nr. 1 ist, wer über die für die Untersuchungen erforderliche Sachkunde verfügt. Diese besitzt im Regelfall, wer

  1. eine Ausbildung als Diplom-Chemiker, Diplom-Chemie-Ingenieur, Lebensmittel-Chemiker oder Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) für Chemie-Ingenieurwesen erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit auf dem betreffenden Untersuchungsgebiet in einer öffentlichen oder privaten Untersuchungsstelle oder in einer vergleichbaren Einrichtung nachweist und
  3. den Beruf gemäß Nummer 1 ohne längere Unterbrechungen ausgeübt hat.

(2) Die notifizierende Stelle kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn der Erwerb der fachlichen Eignung und Fähigkeiten durch eine andere vergleichbare Ausbildung und eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit auf dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden.

(3) Die personelle Ausstattung der Untersuchungsstelle muss die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen und der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen gewährleisten. Es müssen, einschließlich der Untersuchungsleitung, mindestens drei für die Untersuchungen ausgebildete Personen hauptberuflich beschäftigt sein.

(4) Die betriebliche Ausstattung setzt Anlagen, Einrichtungen und Geräte in solcher Zahl und Beschaffenheit voraus, dass die fachgerechte Durchführung der Untersuchungen und der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere nach den einschlägigen technischen Normen, gewährleistet ist.

§ 4 Antragstellung 11 19

(1) Der Antrag auf Anerkennung als sachverständige Stelle ist unter Angabe der gewünschten Untersuchungsaufgabe von dem Betriebsinhaber bei der notifizierenden Stelle zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Name und Anschrift der Untersuchungsstelle und des Laborinhabers,
  2. Lebenslauf, Zeugnisse über die Berufsausbildung sowie Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit des Laborleiters und dessen Vertreter,
  3. Anzahl, Namen und Qualifikation und Verantwortungsbereich der im Labor beschäftigten Personen,
  4. amtliches Führungszeugnis für den Inhaber des Betriebes und für die der Untersuchungsleitung angehörenden Personen,

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