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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen 1
Vom 3. Juni 2011
(GVOBl. Nr. 10 vom 29.06.2011 S. 359)
Aufgrund des § 112 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl.M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl.M-V S. 383) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
Die Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen vom 14. Dezember 2005 (GVOBl.M-V S. 667) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Abwasseruntersuchungen nach § 2 Abs. 1 der Selbstüberwachungsverordnung vom 9. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 774),
2. Abwasseruntersuchungen nach § 2 Abs. 1 der Indirekteinleiterverordnung vom 9. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 783), die durch die Verordnung vom 18. Oktober 1999 (GVOBl. M-V S. 601) geändert worden ist, 3. Abwasseruntersuchungen nach § 4 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) |
"1. Untersuchungen nach § 2 Absatz 1 der Selbstüberwachungsverordnung vom 20. Dezember 2006 (GVOBl.M-V 2007 S. 5),
2. Untersuchungen nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, 3. Überwachungen nach § 4 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. I14), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "Nummer 2 und 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Untersuchungsarten" die Wörter "nach Absatz 1" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Wasserbehörde kann bestimmte Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung bei der Abwasserbeseitigung auch auf staatlich anerkannte Untersuchungsstellen übertragen, denen die Anerkennung von einem anderen Bundesland oder von einer Behörde des Bundes ausgesprochen wurden. | "Die Wasserbehörde kann bestimmte Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung bei der Abwasserbeseitigung auch auf staatlich anerkannte Untersuchungsstellen übertragen, die nach gleichwertigen Anforderungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind. Diese Untersuchungsstellen gelten in Mecklenburg-Vorpommern als in entsprechendem Umfang anerkannt. Satz 1 gilt auch für Untersuchungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach gleichwertigen Anforderungen anerkannt sind. Die Gleichwertigkeit wird von der für die Anerkennung zuständigen Behörde festgestellt. Sie kann die Vorlage der entsprechenden Anerkennungen, Urkunden und Nachweise verlangen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass diese in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "zweijährige" durch das Wort "dreijährige" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Vorgaben der Nummer 2 des Fachmoduls Wassere sind zu berücksichtigen."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das gilt auch für bestehende staatliche Zulassungen im wasserrechtlich geregelten Bereich. | "Satz 1 gilt auch für bestehende staatliche Zulassungen im wasserrechtlich geregelten Bereich." |
3. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle der Kompetenzfeststellung auf Grundlage einer vorliegenden Akkreditierung ist zusätzlich der Bericht der letzten Begutachtung der Akkreditierungsstelle im relevanten Bereich beizufügen."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und es werden die Wörter "sowie den Bediensteten der technischen Fachbehörden (§ 110 Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern)" gestrichen.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Das Labor teilt der notifizierenden Stelle den Termin der Begutachtung durch die Akkreditierungsstelle mit."
Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
wird aufgehoben.
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Anerkennungsverfahren
Das Verfahren einschließlich der Anzeige nach § 7 Absatz 2 kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2009 (GVOBl.M-V S. 729) abgewickelt werden."
(Stand: 26.04.2021)
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