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12.1 Sicherheitsgründe bei oberirdischen Rohrleitungen
Sicherheitsgründe nach § 12 Abs. 1 können vor allem aufgrund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein. Sicherheitsgründe sind bei Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden oder mit Zapfanlagen an Tankstellen als gegeben anzusehen.
12.2 Zulässige unterirdische Rohrleitungen
Die Dichtheit der Kontrollschächte kann durch regelmäßige Sichtkontrollen oder selbsttätig wirkende Leckagesonden überwacht werden. (In Schutzgebieten ist Nummer 10 zu beachten.)
Saugleitungen müssen mit Gefälle zu einem Behälter verlegt werden, so daß bei Undichtheiten der Rohrleitung die Flüssigkeit in diesen Behälter fließt.
Ein gleichwertiger technischer Aufbau nach § 12 Abs. 2 Satz 3 ist im Einzelfall nachzuweisen. Dabei ist sicherzustellen, daß alle möglichen Schadensfälle erfaßt werden. Durch technische und betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß ein Rohrbruch und schleichende Leckagen rechtzeitig erkannt und gemeldet werden.
Unabhängig von Nummer 12.1 sind - außerhalb von Schutzgebieten - unterirdische Rohrleitungen für Stoffe der Wassergefährdungsklasse 0 zulässig. Über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus werden an sie keine besonderen Anforderungen gestellt.
12.3 Oberirdische Rohrleitungen als Anlagenteile
Oberirdische Rohrleitungen, die einer Anlage als Anlagenteil zugeordnet sind, werden bezüglich der Auffangvorrichtungen und der Überwachung wie die Anlage insgesamt oder nach der Anlagenverordnung und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften behandelt. Sind nach diesen Bestimmungen nur örtliche Auffangeinrichtungen erforderlich, sind für die Rohrleitungen keine zusätzlichen Auffangvorrichtungen zu fordern.
13. Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art (§ 13)
13.1 Anlagen der Gefährdungsstufe a zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe
Die Sicherung dieser Anlagen erfolgt im Rahmen der betrieblichen Eigenverantwortung. Maßstab sind dabei insbesondere die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Nummer 5 und die Anforderungen des Anhangs der Anlagenverordnung. Die untere Wasserbehörde kann auch an diese Anlagen weitergehende Anforderungen nach § 7 stellen. Die anderen Rechtsbereiche, wie Verordnung über brennbare Flüssigkeiten und Prüfzeichenverordnung, können höhere Anforderungen stellen.
13.2 Lageranlagen einfacher oder herkömmlicher Art
Lagerbehälter nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder § 13 Abs. 2 Nr. 2 sind Behälter, die den Normen entsprechen, die durch Nummer 5.2 eingeführt sind. Auffangwannen aus Stahl bis 1000 Liter Rauminhalt, die den Anforderungen nach Nummer 5.3 entsprechen, sind Auffangwannen einfacher oder herkömmlicher Art.
13.3 Gefahrgutrechtliche zulässige Behälter und Verpackungen
Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis 450 Liter entsprechend Nummer 5.4.5 erfüllen die Anforderungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2.
14. Anlagen zum Lagern fester Stoffe (§ 14)
14.1 Feste Stoffe, allgemeine Anforderungen
Es ist sicherzustellen, daß Wasser und andere Flüssigkeiten nicht mit den festen Stoffen in Kontakt treten können.
§ 14 Nr. 1 ist regelmäßig erfüllt, wenn die wassergefährdenden festen Stoffe in bruchsicheren Behältern gelagert werden.
Werden wassergefährdende Stoffe auf überdachten Lagerplätzen in loser Schüttung oder in Säcken gelagert, muß durch allseitigen Abschluß sichergestellt sein, daß das Lagergut nicht außerhalb des überdachten Bereichs gelangen kann. Silos gelten als überdachte Lagerplätze.
14.2 Bodenfläche
Im allgemeinen genügt eine Bodenfläche in Straßenbauweise. Diese Bauweise gilt als einfach oder herkömmlich. Handelt es sich um salbenförmige Stoffe oder ist der Zutritt von Wasser nicht sicher ausgeschlossen, so gilt eine Bodenfläche in Straßenbauweise nicht als einfach oder herkömmlich. Dann ist eire Eignungsfeststellung erforderlich.
15. Eignungsfeststellung und Bauartzulassung, Antrag (§ 15)
15.1 Allgemeines
Bei Anzeigen und Antragstellung ist durch die untere Wasserbehörde zu prüfen, ob die vorgesehenen Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art sind oder einer Eignungsfeststellung bedürfen oder weitere Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern erforderlich sind. Für Anzeigen und Anträge ist das Formblatt nach Anhang 3 dieser Verwaltungsvorschrift zu verwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Anzeigenden durch die untere Wasserbehörde mitzuteilen. Wird eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung erforderlich, ist wie folgt zu verfahren:
Mit dem Antrag auf Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ist der Nachweis zu führen, daß die Anlage oder das Anlagenteil mindestens die Grundsatzanforderungen nach § 3 oder für sie als Verwaltungsvorschrift eingeführte Anforderungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt oder eine gleichwertige Sicherheit aufweist Die unteren Wasserbehörden haben vor der Eignungsfeststellung eine Stellungnahme des zuständigen Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur als technische Fachbehörde einzuholen. Eine Stellungnahme ist auch dann einzuholen, wenn es wegen der Konzentrationswirkung nach § 17 einer besonderen Eignungsfeststellung nicht bedarf. Eignungsfeststellungs- und Bauartzulassungsverfahren können nur dann zügig einer Entscheidung zugeführt werden, wenn das Vorliegen der verschiedenen Entscheidungsvoraussetzungen aufgrund hinreichend plausibler Angaben in den Antragsunterlagen geprüft werden kann.
Die Antragsunterlagen sind in übersichtlicher Form vollständig vorzulegen. Sind erforderliche Unterlagen noch nicht vorhanden und ist auch ohne sie eine vorläufige Prüfung möglich, kann die zuständige Behörde (untere Wasserbehörde beziehungsweise das Landesamt für Umwelt und Natur) der insoweit im vollständigen Antragstellung zustimmen. Mit den Antragsunterlagen ist jedoch anzugehen, welche Unterlagen bis zu welchem Termin nachgereicht werden.
Im Regelfall ist ein Antrag mit den Originalunterschriften der Vertretungsberechtigten des Antragstellers in Mappen oder Ordnern im Format DIN a 4 in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Großformatige Pläne, Zeichnungen und ähnliches sind so zu falten, daß sie ohne Ausheftung aufgefaltet weiden können. Auf DIN 824 wird hingewiesen. Die Bildaufteilung sollte so gestaltet werden, daß der Zeichnungsinhalt gleichzeitig mit dem zugehörigen Textteil einsehbar ist.
Auf Karten, Zeichnungen und Plänen ist der Maßstab anzugeben. Auf Karten, Werksplänen. Grundrissen sind die Nordrichtung sowie die Hoch- und Rechtswerte (Gauß-Krüger-Koordinaten) einzutragen.
Auf jedem Blatt der Antragsunterlagen ist durch eine Datumsangabe der Sachstand deutlich zu machen, damit bei späteren Ergänzungen oder Korrekturen leicht erkennbar ist, um welche Fassung es sich handelt.
Bei Änderungsanträgen sind die zu ändernden Teile farblich oder durch Schraffuren hervorzuheben.
Die Antragsunterlagen sind im Regelfall wie folgt zu, gliedern:
(Die Mustergliederungen beziehen sich auf eine Anlage einschließlich Auffangvorrichtungen. Bei Bauartzulassungen, die sich nur auf Teile von Anlagen beziehen, ist die Gliederung entsprechend anzupassen.)
15.2 Antragsunterlagen
15.2.1 Eignungsfeststellung
1. Antrag
2. Lage der Anlage
3. Anlagenbeschreibung
4. Gefährdungspotential
4.1 Wassergefährdende Stoffe
4.2 Abmessungen, Volumen
4.3 Gefährdungsstufe, Bewertung
5. Standsicherheit, Festigkeit
6. Dichtheit und Beständigkeit der Anlage
7. Sicherheitseinrichtungen
8. Auffangvorrichtungen
9. Maßnahmen im Schadensfall
10. Errichtung, Betrieb
11. Überwachung
12. Gleichwertigkeitsnachweis
13. AnlagenverzeichnisAnlagen
1. Lageplan zu Punkt 2
2. Anlagenzeichnungen zu Punkt 3 einschließlich Entwässerungsplan
3. Liste der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe zu Punkt 4.1
4. Berechnung des Anlagenvolumens und der Gefährdungsstufe zu den Punkten 4.2 und 4.3
5. Werkstoffunterlagen, geprüfte statische Nachweise zu Punkt 5
6. Dichtheits- und Beständigkeitsnachweise zu Punkt 6
7. Berechnung des Auffangvolumens, Nachweise zur Dichtheit und Beständigkeit der Auffangflächen zu Punkt 8
8. Alarmplan, Maßnahmen zur Entsorgung von Leckagemengen zu Punkt 9
9. Einbau- und Betriebsanweisungen zu Punkt 10
10. Überwachungskonzept zu Punkt 11
11. Vorhandene Zulassungen und Bewertungen
12. Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen15.2.2 Bauartzulassung
1. Antrag
2. Anlagenbeschreibung
3. Gefährdungspotential
3.1 Wassergefährdende Stoffe
3.2 Abmessungen, Volumen
3.3 Gefährdungsstufe, Bewertung
4. Standsicherheit, Festigkeit
5. Dichtheit und Beständigkeit der Anlage
6. Sicherheitseinrichtungen
7. Auffangvorrichtungen
8. Maßnahmen im Schadensfall
9. Errichtung, Betrieb
10. Überwachung
11. Gleichwertigkeitsnachweis
12. AnlagenverzeichnisAnlagen
1. Anlagenzeichnungen zu Punkt 2
2. Liste der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe zu Punkt 3.1
3. Berechnung des Anlagenvolumens und der Gefährdungsstufe zu den Punkten 3.2 und 3.3
4. Werkstoffunterlagen, geprüfte statische Nachweise zu Punkt 4
5. Dichtheits- und Beständigkeitsnachweise zu Punkt 5
6. Berechnung des Auffangvolumens, Nachweise zur Dichtheit und Beständigkeit der Auffangflächen zu Punkt 7
7. Alarmplan, Maßnahmen zur Entsorgung von Leckagemengen zu Punkt 8
8. Einbau- und Betriebsanweisungen zu Punkt 9
9. Überwachungskonzept zu Punkt 10
10. Vorhandene Zulassungen und Bewertungen zu Punkt 11
11. Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen zu Punkt 1115.2.3 Hinweise zu den Unterlagen, erforderlicher Inhalt
15.2.3.1 Antrag
Der Antrag soll in kurzgefaßter Form angeben, für welche Anlage oder welches Anlagenteil mit genauer Bezeichnung eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung beantragt wird.
15.2.3.2 Lage
Bei Anträgen auf Eignungsfeststellung sind Standort und Umgebung der Anlage mit Hilfe verschiedener Karten und Pläne zu beschreiben. Dabei sollen vor allem folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Lage der Anlage in der Landschaft, im Ort und bei größeren Betrieben im Werk,
- Lage der Anlage zu Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten.
- Abstände zu Bächen, Flüssen, Seen und sonstigen Gewässern,
- Nachbaranlagen.
Bei der Prüfung der Lage der Anlage und ihrer Umgebung ist auch zu ermitteln, ob die Anlage am vorgesehenen Ort zulässig ist. Dabei ist vor allem auf Schutzgebiete zu achten.
Der Standort ist in einer topografischen Karte, Maßstab 1:25.000 oder 1:10.000, einzutragen. Für die Anlage wichtige Merkmale des Standortes, wie Schutzgebiete oder benachbart Anlagen, sind ebenfalls darzustellen. Der Kartenausschnitt soll so gewählt werden, daß ein Gebiet mit einem Radius von 2 Kilometer um die Anlage dargestellt ist..
Ist die Anlage Teil eines Betriebes, ist ergänzend ein Werksplan vorzulegen, aus dem die Lage der Anlage im Betrieb erkennbar ist. Die verschiedenen Gebäude und Anlagen sind mit den betriebsüblichen Bezeichnungen zu versehen. Die beantragte Anlage ist deutlich zu kennzeichnen.
15.2.3.3 Anlagenbeschreibung
In kurzgefaßter Form soll angegeben werden, welchem Zweck die Anlage dient und mit welchen Nebeneinrichtungen sie verbunden ist.
Das Anlagenschema soll die wesentlichen Bestandteile der Anlage und ihre Funktion verdeutlichen. Erforderlichenfalls ist es durch eine kurze Beschreibung zu ergänzen.
Dabei können Blockdiagramme und Grundfließbilder nach DIN 28004 Teil 1 und andere Skizzen nützlich sein.
Mit den weiteren Anlagenzeichnungen sind alle für den Aufbau der Anlage maßgebenden Merkmale darzustellen, wie Behälter. Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen, Auffangwannen und -räume, Anschlüsse an Abwasseranlagen, Leckanzeigegeräte, Überfüllsicherungen, Entlastungseinrichtungen und Löschmittelauffangvorrichtungen.
Der Entwässerungsplan muß alle in Frage kommenden Anlagen und Gebäude erfassen. Die Rohrführung der Schmutz-, Regen- und sonstigen Entwässerungsleitungen muß bis zur Einleitungsstelle ins öffentliche Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation unter Angabe des Rohrmaterials, des Rohrdurchmessers, der Haltungslängen und Gefälleverhältnisse dargestellt werden.
15.2.3.4 Wassergefährdende Stoffe
Art und Menge der wassergefährdenden Stoffe haber maßgebende Bedeutung für das Gefährdungspotentia] der Anlage.
Die Liste der eingesetzten oder für den Einsatz vorgesehenen wassergefährdenden Stoffe soll umfassen:
Stoffname, wissenschaftliche Bezeichnung des Stoffes oder der Einzelstoffe, Zubereitungen nach IUPAG (International Union of pure and applied chemistry), CAS-Nummer, Stoffnummer entsprechend der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz, Wassergefährdungsklasse, Gefahrklasse nach Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, Stoffmenge und/oder Stoffdurchsatz, Zweck des Stoffes, wie zum Beispiel Rohstoff, Hilfsstoff, Produkt.
Bei Zubereitungen sind alle Bestandteile mit einem Volumenteil von mehr als 3 Prozent anzugeben. Sicherheitsdatenblätter für die angegebenen wassergefährdenden Stoffe sind, soweit vom Hersteller erhältlich, dem Antrag beizufügen.
Ergänzend ist die für die Anlage maßgebende Wassergefährdungsklasse anzugeben.
15.2.3.5 Abmessungen, Volumen
Es sind die wesentlichen Abmessungen der Anlage, soweit sie nicht unmittelbar den Anlagenzeichnungen zu entnehmen sind, anzugeben. Besonders ist das für die Bestimmung der Gefährdungsstufe maßgebende Volumen zu ermitteln.
15.2.3.6 Gefährdungsstufe, Bewertung
Anhand der maßgebenden Wassergefährdungsklasse und des Anlagenvolumens ist die Gefährdungsstufe nach § 6 zu ermitteln und anzugeben.
15.2.3.7 Standsicherheit. Festigkeit
Mit den entsprechend der Landesbauordnung vom Landesprüfamt für Bautechnik geprüften statischen Nachweisen sind die Festigkeit und Standsicherheit der Anlage zu belegen. Diese Nachweise sind nicht vorzulegen, wenn belegt werden kann, daß die Anlage bereits im Rahmen anderer öffentlich-rechtlicher Verfahren in statischer Hinsieht geprüft worden ist und aus Gründen des Gewässerschutzes keine anderen Berechnungsansätze zu beachten sind.
15.2.3.8 Dichtheit und Beständigkeit der Anlage
Mit dem Dichtheits- und Beständigkeitsnachweis ist für alle Anlagen und Anlagenteile zu belegen, daß die Anlage und die Anlagenteile dicht und beständig sind. Die Dichtheitsnachweise können ggf. erst nach Fertigstellung der Anlage erbracht werden. Dann ist bei der Prüfung der eignungsfestgestellten Anlage die Dichtheit festzustellen.
15.2.3.9 Sicherheitseinrichtungen
Es sind die vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen, wie Grenzwertgeber, Überfüllsicherungen, Leckanzeigegeräte, Leckagesonden, Schnellschlußeinrichtungen, anzugeben.
15.2.3.10 Auffangvorrichtungen
Es ist nachzuweisen, daß ausreichende Auffangräume und -flächen vorhanden sind und diese gegen die wassergefährdenden Stoffe dicht sind.
15.2.3.11 Maßnahmen im Schadensfall
Es ist anzugeben, wie Schadensfälle schnell erkannt werden und welche Maßnahmen vorgesehen sind. Dabei ist vor allem darauf einzugehen, welche Stellen wie alarmiert werden und wie ausgelaufene wassergefährdende Stoffe entsorgt werden sollen.
15.2.3.12 Einrichtung und Betrieb
Auf Errichtung und Betrieb ist insoweit einzugehen, wie dies für die Sicherheit der Anlage und für den Gewässerschutz von Bedeutung ist.
Vor allem ist anzugeben, wie die Qualität der Werkstoffe, eventuell Beschichtungen und ihre ordnungsgemäße Verbindung sichergestellt werden.
Weiterhin ist anzugeben, welche betrieblichen Vorsorgemaßnahmen erforderlich sind, zum Beispiel zum Schutz einer Beschichtung.
15.2.3.13 Überwachung
Das Überwachungskonzept soll alle für die betriebliche Überwachung und die vorgesehene Überwachung durch anerkannte Sachverständige erforderlichen Angaben enthalten, sofern die Überwachung für das Sicherheitskonzept von wesentlicher Bedeutung ist.
15.2.3.14 Gleichwertigkeitsnachweis
Nach § 15 Abs. 2 ist in der Regel zum Nachweis der Eignung der Anlage oder der Anlagenteile ein Gutachten des Sachverständigen beizufügen. Hierauf soll verzichtet werden, wenn die Behörde aufgrund vorliegender Erfahrungen ohne dieses Gutachten den Umfang abschließend beurteilen kann.
Durch Vorlage bereits - vorhandener Zulassungen entfällt eine erneute Prüfung der entsprechenden Anlagenteile. Die Vorlage von Gutachten ist erforderlich, um einzelne Sachverhalte zu belegen. Der Gutachter muß unabhängig sein.
Die Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen soll die. wasserrechtlichen und sonstigen Regelungen enthalten, die für die Bewertung der Anlage und den Gleichwertigkeitsnachweis maßgebend sind, wie Anforderungskataloge und Richtlinien.
16. Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (§ 16)
17. Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen (§ 17)
Wird die Eignungsfeststellung nach § 17 durch ein anderes öffentlich-rechtliches Verfahren erfaßt, sind die in Nummer 15 genannten Unterlagen in diesem Verfahren gesondert in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Auf allgemeine Nachweise in diesem Verfahren, wie Standsicherheitsnachweise in dem Verfahren nach Baurecht, kann dabei Bezug genommen werden.
18. 1 Zulassungsbedingungen
Der vorzeitige Einbau von Anlagen entsprechend § 18 kann in jederzeit widerruflicher Weise zugelassen werden, wenn
- nach überschlägiger Prüfung davon auszugehen ist, daß die Eignung der Anlage, erforderlichenfalls mit Nachbesserungen, festgestellt werden kann und
- an dem vorzeitigen Einbau ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und
- der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Eignungsfeststellung durch das Unternehmen verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Eignungsfeststellung nicht erteilt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
- Der vorzeitige Einbau ist bei Anlagenteilen ausgeschlossen, für die der Brauchbarkeitsnachweis unter Einschluß des Gewässerschutzes im Rahmen des Baurechts oder des Gewerberechts (Bauartzulassung) zu führen ist und noch nicht vorliegt.
18.2 Außerbetriebnahme der Anlage
Erlangt die untere Wasserbehörde davon Kenntnis. daß eine Anlage eingebaut oder aufgestellt worden ist. deren Verwendung nur nach Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung zulässig ist, ordnet sie an, die Anlage zu entleeren und außer Betrieb zu nehmen, sofern keine Zulassung zum vorzeitigen Einbau nach § 18 Satz 2 vorliegt. Soweit andere Behörden diese Kenntnis erhalten, teilen sie dies unverzüglich der unteren Wasserbehörde mit. Eine Entleerung der Anlage ist nicht anzuordnen, wenn erkennbar ist, daß für die Anlage eine Eignungsfeststellung erteilt werden kann.
Ergibt die Prüfung anhand der vom Betreiber vorzulegenden Unterlagen und aufgrund eigener Ermittlungen, daß eine Eignungsfeststellung nicht erteilt werden kann, ist die endgültige Stillegung der Anlage anzuordnen.
19. Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (§ 19)
Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten gilt nicht für private Betreiber. § 19 besagt jedoch, daß die "Allgemeinen Anforderungen" (§§ 4 bis 6 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF (jetzt BetrSichV)) und die Bauartzulassungspflicht (§ 12 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten- VbF (jetzt BetrSichV)) über den § 19 auch für private Betreiber gelten. Ergeben sich aus dem Wasserrecht strengere Anforderungen, so sind diese maßgebend.
Überfüllsicherungen sind Einrichtungen, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades des Behälters den Füllvorgang selbsttätig unterbrechen oder Alarm geben. Überfüllsicherungen und Grenzwertgeber für brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten bedürfen einer Bauartzulassung nach § 12 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF (jetzt BetrSichV), Überfüllsicherungen für nichtbrennbare wassergefährdende Flüssigkeiten eines baurechtlichen Prüfzeichens.
Nach § 20 Abs. 3 wird bestimmt:
Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von ortsbeweglichen Behältern mit einem Rauminhalt bis zu 1000 Liter abweichend von § 20 Abs. 1 auch verzichtet werden, wenn durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung der Abfüllanlage sichergestellt ist, daß die Befüllung rechtzeitig und selbsttätig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades unterbrochen wird. Sofern Gründe der Gefahrenabwehr und des Immissionsschutzes nicht entgegenstehen, können ortsbewegliche Tanks von Tankfahrzeugen mit einem Rauminhalt über 1000 Liter über offene Dome unter Verwendung einer Schnellschlußeinrichtung nach dem Prinzip der Totmannschaltung befüllt werden.
Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von Behältern verzichtet werden, wenn die Befüllung diskontinuierlich in kleinen Mengen erfolgt und durch eine geeignete Bauweise der Befüllöffnung der Füllstand des Behälters in Höhe des zulässigen Füllungsgrades während des Befüllvorgangs deutlich sichtbar ist.
Keine besonderen Dichtheitsanforderungen (§ 20 Abs. 4) werden an Plätze gestellt, von denen aus Behälter befüllt oder entleert werden,
- bei privaten Heizölverbraucheranlagen,
- bei gewerblichen Heizölverbraucheranlagen, die nach Abfüllmenge und -häufigkeit mit privaten Anlagen vergleichbar sind und nur zu Heizzwecken dienen,
- bei Saison- und Eigenverbrauchstankstellen mit einer jährlichen Abfüllmenge von bis zu 5000 Liter.
- bei Notstromanlagen.
21. Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen (§ 21)
21.1 Allgemeines
§ 21 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen. daß wassergefährdende Stoffe aus Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen eingeleitet werden. Nach § 21 müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, um wassergefährdende Stoffe in Abwasseranlagen einleiten zu können:
- Zuordnung der Anlage zur Gefährdungsstufe A, B oder C nach § 6,
- Unmöglichkeit, die Grundsatzanforderungen 3 bis 5 nach § 3 einzuhalten,
- unvermeidbarer Anfall der wassergefährdenden Stoffe nach zwei Fallgruppen.
- klare Regelungen für die Einleitung in der Betriebsanweisung.
Werden Abwasseranlagen nach § 21 in das Sicherheitskonzept von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbezogen, muß dies bei den Genehmigungen der Abwasseranlagen und den Einleitungserlaubnissen besonders berücksichtigt werden.
21.2 Zuordnung zur Gefährdungsstufe A, B oder C
Der Anschluß von Anlagen der Gefährdungsstufe D an Abwasseranlagen scheidet unabhängig von den anderen Voraussetzungen aus. Betroffen sind Anlagen der Wassergefährdungsklasse 3 von mehr als 1 Kubikmeter sowie der Wassergefährdungsklasse 2 von mehr als 100 Kubikmetern.
Allerdings kann nach § 28 Abs. 2 Satz 2 nicht verlangt werden, daß diese Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden, falls der Anschluß an eine Abwasseranlage unvermeidbar ist. In diesem Falle können zusätzliche Anforderungen an die Anlage gestellt werden, um die Abwasserbelastung so gering wie möglich zu halten.
21.3 Grundsatzanforderungen 3 bis 5
Die Grundsatzanforderungen 3 bis 5 nach § 3 betreffen im wesentlichen:
- Schnelles und zuverlässiges Erkennen austretender wassergefährdender Stoffe,
- Rückhaltegebot, Verwertungsgebot, Gebot der ordnungsgemäßen Entsorgung, Forderung eines dichten und beständigen Auffangraumes oder doppelwandige und lecküberwachte Ausbildung.
- Rückhalte-, Verwertungs- und Entsorgungsgebot für im Schadensfalle mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigte Stoffe, insbesondere Löschwasser.
- grundsätzliches Verbot von Abläufen in Auffangräumen.
Die Unmöglichkeit, die Grundsatzanforderungen 3 bis 5 einzuhalten, kann sich auf alle oder einzelne Merkmale dieser Anforderungen beziehen. Bei neuen Anlagen ist im Regelfall davon auszugehen, daß die Grundsatzanforderungen 3 bis 5 einhaltbar sind. Die Ableitung von nur gering belastetem Niederschlagswasser aus Auffangräumen bleibt unberührt.
Gründe für die Nichteinhaltbarkeit können technischer oder betrieblicher Art sein.
- Das Gebot, austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig zu erkennen, ist im Regelfall wie folgt einzuhalten:
- Bei personell betreuten, komplizierten und unübersichtlichen Anlagen ist eine ausreichende personelle und/oder technische Überwachung vorzusehen.
- Bei Anlagen, die der Art nach keine personelle Überwachung benötigen, ist durch technische Überwachungseinrichtungen, wie automatische Füllstandkontrollen, Leckagesonden oder die automatische Überwachung bestimmter vom Vorhandensein der wassergefährdenden Stoffe abhängiger Betriebsgrößen. wie Druck, Temperatur, Drehzahl oder Leistungsaufnahme, der Austritt wassergefährdender Stoffe schnell und zuverlässig zu erkennen.
Nicht erkennbar ist der Austritt geringer Mengen wassergefährdender Stoffe in Kühlwasser oder sonstiges Betriebsabwasser. Daher ist der Austritt wassergefährdender Stoffe durch besondere Maßnahmen wie Zwischenkühlkreisläufe oder Druckgefälle zur Produktseite oder sonstige technische Maßnahmen zu verhindern (siehe Nummer 5.4.8).
Das Gebot der Rückhaltung. Verwertung und ordnungsgemäßen Entsorgung sowie eines Auffangraumes oder einer doppelwandigen und lecküberwachten Ausbildung ist zum Beispiel in den folgenden Fällen nicht einzuhalten:
- Bei technisch komplizierten Freiluftanlagen ohne die Möglichkeit, abfließendes Niederschlagswasser von austretenden wassergefährdenden Stoffen aus Tropfleckagen an Pumpen, Armaturen oder Flanschen zu trennen. Größere Leckagen sind rechtzeitig zu erkennen und zum Beispiel durch den Abschluß von Abläufen zurückzuhalten.
- Bei Anlagen ohne Zutritt von Niederschlagswasser, wenn aus betrieblichen Gründen Wasser, wie zu Kühlzwecken, eingesetzt werden muß und in geringen Mengen austretende wassergefährdende Stoffe davon nicht getrennt werden können. Größere Leckagen sind, zum Beispiel durch kontinuierliche Kühlwasserüberwachung, festzustellen und durch schnellstmögliche Abschaltung und Sicherung der Anlage mindestens teilweise zurückzuhalten
- Bei Kleinstanlagen im Bereich von Abwasseranlagen, wie zum Beispiel ölgekühlten Kleintransformatoren oder Hydraulikzylindern.
Anforderungen des- Brand- und Explosionsschutzes sind besonders zu prüfen.
21.4 Unvermeidbarer Anfall der wassergefährdenden Stoffe nach zwei Fallgruppen
21.4.1 Fallgruppe 1
Die Fallgruppe 1 in § 21 bezieht sich auf den Austritt wassergefährdender Stoffe bei Leckagen und Betriebsstörungen.
Bei dieser Fallgruppe können Auffangvorrichtungen in der betrieblichen Kanalisation, wie zum Beispiel Ausgleichsbehälter, zur Zurückhaltung der wassergefährdenden Stoffe verwendet werden. Brennbare wassergefährdende Stoffe sind ausgeschlossen, es sei denn, die Abwasseranlagen sind gegen damit verbundene Brand- und Explosionsgefahren gesichert. Die Kanalisation und die Rückhaltemöglichkeiten müssen der Bauart nach für die zu erwartenden wassergefährdenden Stoffe geeignet sein. Dazu gehört vor allem:
- Falls die Leckagen aufgrund der Art und Überwachung der Anlagen nicht sofort erkannt werden, sind automatische Kontrolleinrichtungen zum rechtzeitigen Erkennen von Leckagen in Anlagennähe im Kanalnetz anzuordnen und zu betreiben.
- Die Zuleitungskanäle müssen nachweislich dicht sein.
- Der Austritt leichtflüchtiger wassergefährdender Stoffe aus dem Kanalnetz oder den Rückhaltemöglichkeiten in die Luft ist zu unterbinden, sofern dies nicht ausdrücklich nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
- Die Rückhalteeinrichtungen müssen für die zu erwartende Belastungsdauer dicht sein.
- Gegenüber dem weiteren Kanalnetz müssen sie im Falle von Austritten wassergefährdender Stoffe sofort abgetrennt werden können. Dadurch dürfen bei anderen Einleitern in den Kanal keine schädlichen Rückstauwirkungen auftreten. Der Abwasserzufluß muß unverzüglich nach dem Auftreten der Leckage oder Betriebsstörung unterbrochen werden, so daß die ausgetretenen wassergefährdenden Stoffe nur im unvermeidlichen Maße mit Abwasser vermischt werden.
- Die schadlose Entsorgung des Gemisches aus Wasser und wassergefährdenden Stoffen muß sichergestellt sein.
- Es ist sicherzustellen, daß im Alarmplan der Betriebsanweisung auch alle erforderlichen Meldungen für den Austritt wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen berücksichtigt sind. Dabei ist auch festzulegen, in welchen Fällen der Austritt wassergefährdender Stoffe als erheblich anzusehen und der unteren Wasserbehörde oder der Polizei anzuzeigen ist.
21.4.2 Fallgruppe 2
Die Fallgruppe 2 betrifft wassergefährdende Stoffe, die bei ungestörtem Betrieb unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangen. Dabei kann es sich um Kleinstleckagen im Bereich von Pumpen und Armaturen handeln.
Um unerhebliche Mengen handelt es sich in den folgenden Fällen:
- Wenn die wassergefährdenden Stoffe ohnehin aufgrund der Produktionsverfahren im Abwasser vorhanden sind und die Schadstofffracht dieser Stoffe nur geringfügig erhöht wird.
- Wenn die wassergefährdenden Stoffe von den vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen ohne schädliche Verlagerung in andere Umweltbereiche in ausreichendem Maße zurückgehalten werden können.
21.5 Betriebsanweisung
Sofern die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 für eine Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen gegeben sind, sind die näheren Einzelheiten entsprechend den Kriterien der Nummern 21.3 und 21.4 in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 4 festzulegen.
Besonders sind festzulegen:
- personelle und technische Vorkehrungen zum bestmöglichen schnellen und zuverlässigen Erkennen des Austritts wassergefährdender Stoffe, zum Beispiel Kontrollgänge, Leckagesonden.
- personelle und technische Voraussetzungen zur möglichst weitgehenden Rückhaltung ausgetretener wassergefährdender Stoffe im Bereich der Anlage, zum Beispiel örtliche Auffangwannen, Umpumpmöglichkeiten,
- Vorgaben zur Verwertung oder Entsorgung,
- Teilmaßnahmen zur Löschwasserrückhaltung im Bereich der Anlage, zum Beispiel bewegliche Absperreinrichtungen,
- Sicherung von Abläufen, zum Beispiel Abdeckeinrichtungen, Schnellschlußeinrichtungen,
- Anforderungen an den Betrieb der Abwasseranlagen, Dichtheitskontrollen, Kontrolle der Zu- und Ablaufbelastung.
- Meldewege, Anzeigepflichten, Alarmübungen.
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