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22. Sachverständige22)

22. 1 Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren

Organisationen

Die Organisationen müssen rechtsfähig sein, sofern es sich nicht um Gruppen nach § 22 Abs. 4 handelt. Sie müssen eine technische Leitung haben.

Die Organisationen müssen frei von Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten. Sie haben in Anlehnung an EN 45000 ff. ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Die Organisationen müssen über mindestens fünf Sachverständige verfügen.

22.1.2 Bestellung von Sachverständigen

Die Bestellung von Sachverständigen durch eine Sachverständigenorganisation muß schriftlich erfolgen.

Mit der Auflösung der Sachverständigenorganisation, einem - Konkursantrag, der Eröffnung des Konkurses oder der Ablehnung der Konkurseröffnung erlöschen die Anerkennung der Organisation und alle Bestellungen von Sachverständigen unmittelbar. Dies hat die Organisation der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Bestellungen erlöschen ebenfalls unmittelbar, wenn die Anerkennung ausläuft oder aufgehoben wird.

22.1.3 Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 1

22.1.3.1 Allgemeines, Bestellungsakte

Für jeden Sachverständigen ist in der Sachverständigenorganisation eine Bestellungsakte für die Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 anzulegen und fortzuschreiben.

22.13.2 Ausbildung der Sachverständigen

Die für die Prüfung bestellten Personen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Mit Zustimmung der Anerkennungsbehörde kann im Einzelfall hiervon abgewichen werden, wenn die für die Anlagenprüfung ausreichende Ausbildung und Erfahrung nachgewiesen werden.

22.1.3.3 Kenntnisse der Sachverständigen

Die ausreichenden Sach- und Fachkenntnisse sind in einer Prüfung nachzuweisen. Die Anerkennungsbehörde kann verlangen, daß die Prüfung von einer unabhängigen Stelle durchgeführt oder überwacht wird. Ein Vertreter der Anerkennungsbehörde kann an der Prüfung teilnehmen.

Eine Prüfung kann entfallen, wenn ein Sachverständiger bereits in einer anderen Sachverständigenorganisation eine entsprechende Prüfung abgelegt hat und er seither als Sachverständiger tätig war oder die Prüfung höchstens fünf Jahre zurückliegt. Eine Prüfung kann ebenfalls für die Prüfbereiche entfallen, in denen ein Sachverständiger vor Inkrafttreten der Anlagenverordnung als Sachverständiger tätig war.

22.1.3.4 Unabhängigkeit des Sachverständigen

Auszuschließen sind Tätigkeiten der Sachverständigen für den Betreiber, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der jeweils zu prüfenden Anlage haben. Dazu zählen vor allem:

Unberührt bleiben zum Beispiel folgende Arbeiten, die die Unabhängigkeit des Sachverständigen nicht beeinträchtigen:

22.1.4 Prüfgrundsätze22 Abs. 3 Nr. 2)

Die Organisationen haben unter Berücksichtigung der Nummer 23 Prüfgrundsätze für die in § 23 vorgeschriebenen Prüfungen durch Sachverständige zu erarbeiten und für einzelne Prüfbereiche detaillierte Prüflisten (Checklisten) vorzubereiten. Diese müssen im einzelnen aufzeigen,

Die Prüfgrundsätze sind entsprechend den Erkenntnissen aufgrund des einzurichtenden Erfahrungsaustausches fortzuschreiben.

Die für die Anerkennung der Organisationen zuständige Behörde hat sicherzustellen, daß die Prüfgrundsätze der verschiedenen Organisationen schrittweise einander angepaßt werden.

22.1.5 Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 3

Über die Stichprobenkontrolle ist ein besonderes Verzeichnis zu führen, aus dem in übersichtlicher Form hervorgeht, welche Prüfungen wann bei welchem Sachverständigen von wem durchgeführt und welche Ergebnisse dabei erzielt worden sind. Dieses Verzeichnis ist dem Umweltminister auf Verlangen vorzulegen.

22.1.6 Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 4

Zur Sicherstellung des Erfahrungsaustausches sind mindestens die folgenden Maßnahmen durchzuführen:

Mehrere Organisationen können den Erfahrungsaustausch und die Fortschreibung der Prüfgrundsätze und Prüflisten auch gemeinsam durchführen.

Jährlich ist der Anerkennungsbehörde ein Bericht mit den wesentlichen Erfahrungen aus den durchgeführten Prüfungen vorzulegen. Falls die Prüfgrundsätze und -listen fortgeschrieben wurden, sind sie dem Erfahrungsbericht beizufügen.

22.1.7 Abschluß von Überwachungsverträgen nach § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG

Im Hinblick auf § 25 und den möglichen Abschluß von Überwachungsverträgen nach § 19l Abs. 2 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz ist den Sachverständigenorganisationen mit der Anerkennung nach § 22 die Beachtung der folgenden Anforderungen aufzuerlegen:

Für den Abschluß eines Überwachungsvertrages müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Der Betrieb muß über einen betrieblich Verantwortlichen verfügen. Betrieblich Verantwortliche können Personen sein, die eine Ausbildung als Meister -in einem artverwandten Handwerk oder als Ingenieur in einem artverwandten Fachgebiet haben. Andere Personen kommen in Betracht, wenn sie geeignete gleichwertige Ausbildungen haben. Die praktische Erfahrung des betrieblich Verantwortlichen muß mindestens zwei Jahre betragen.
    Personen, die als betrieblich Verantwortliche tätig sein wollen, müssen die dafür erforderlichen Kenntnisseim Rahmen einer externen, nicht auf dem Firmengelände stattfindenden Prüfung nachweisen.
  2. Die Organisation oder eine von ihr beauftragte Stelle bietet für ihr Tätigkeitsgebiet Schulungen über die erforderlichen Kenntnisse des betrieblich Verantwortlichen an. Dabei Sollen folgende Themen behandelt werden:
    1. Zweckbestimmung, Aufbau, Verfahrensweise und Gefährdungspotential der Anlagen,
    2. Eigenschaften der Stoffe hinsichtlich Wassergefährdung, Gesundheitsgefährdung, Brandgefahr, Explosionsgefahr, chemischer Reaktionen der Stoffe untereinander und Folgerungen aus den Stoffeigenschaften auf die Tätigkeit des Fachbetriebes,
    3. wasserrechtliche Vorschriften und mitgeltende Vorschriften aus dem Bau-, Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Chemikalien- und dem Abfallrecht,
    4. notwendige behördliche Zulassungen,
    5. Verfahrensabläufe, Sicherheitsmaßnahmen und wesentliche Geräte beim Aufstellen, Einbauen, Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Anlagen,
    6. vorschriftsmäßige Entsorgung von Reststoffen und Reinigungsmitteln.
  3. Die Organisation prüft im Rahmen einer Erstbesichtigung des Betriebes, ob die notwendigen betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind. Dazu zählt, daß die wesentlichen Geräte für eine ordnungsgemäße Durchführung und gegebenenfalls erforderliche Schutzausrüstungen für das Personal entsprechend einer von der Organisation vorzugebenden Liste vorhanden sind.
  4. Die Organisation vergewissert sich im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen des Betriebes, daß die personellen und gerätetechnischen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind und daß mündliche Unterweisungen des Personals durch den betrieblich Verantwortlichen und schriftliche Arbeitsanweisungen in erforderlichem Umfang erfolgten.
  5. Stellt die Organisation fest, daß der Fachbetrieb seinen Verpflichtungen nach § 19l Wasserhaushaltsgesetz nicht nachkommt, hat sie ihn auf seine Pflichten hinzuweisen und erforderlichenfalls eine erneute Schulung vorzusehen. Sind trotz dieser Maßnahmen die Mängel des Fachbetriebes roch so erheblich, daß eine ordnungsgemäße Arbeit als nicht erreichbar anzusehen ist, hat die Überwachungsorganisation den Überwachungsvertrag fristlos zu kündigen. In den Überwachungsvertrag ist ein entsprechender Kündigungsvorbehalt aufzunehmen.
    Solche Kündigungen sind der Anerkennungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

22.1.8 Überwachung der Sachverständigenorganisationen, Information

Die Anerkennungsbehörde führt eine Organisationskartei. Diese Kartei muß umfassen:

22.1.9 Aufhebung der Anerkennung von Organisationen und der Bestellung von Sachverständigen

Die Anerkennungsbehörde kann von anerkannten Organisationen verlangen, daß sie die Bestellung eines Sachverständigen aufhebt, insbesondere wenn dieser wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchführt. Die Anerkennungsbehörde kann die Anerkennung einer Organisation aufheben, wenn diese ihren Verpflichtungen des Anerkennungsbescheides nach wiederholter Mahnung nicht, nachkommt.

23. Überprüfung von Anlagen23)

23.1 Prüfung durch Sachverständige nach § 22

23.1.1 Prüfpflichtige Anlagen

Der Betreiber hat nach § 23 in Verbindung mit § 19 Wasserhaushaltsgesetz die nachfolgend im Satz 2 bezeichneten Anlagen überprüfen zu lassen, und zwar

  1. vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung,
  2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischen Anlagen und Anlagenteilen (zum Beispiel Rohrleitungen) in Schutzgebieten (§ 10) spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
  3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage,
  4. wenn die Anlage stillgelegt wird.

Zu überprüfen sind:

  1. alle unterirdischen Anlagen und Anlagenteile (zum Beispiel unterirdische Rohrleitungen)
  2. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D, in Schutzgebieten der Stufen B, C und D.

Darüber hinaus hat der Betreiber vor der Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B überprüfen zu lassen.

Prüfpflichtig sind ferner Anlagen, deren Prüfpflicht und Prüfart aus einer Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder einem Prüfbescheid hervorgeht.

Unabhängig davon sind angeordnete Prüfungen nach § 23 Abs. 2.

Bei der Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften (§ 23 Abs. 3 ) können der Prüfturnus und die prüfpflichtige Anlage anders festgelegt sein. Den Begriff Gefährdungsstufe a bis D gibt es in den anderen Rechtsvorschriften nicht.

23.1.2 Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage Prüfpflichtige Anlagen sind von Sachverständigen wie folgt zu prüfen:

Wesentliche Änderungen einer Anlage sind insbesondere Erneuerungs-, Instandsetzungs- und Umrüstungsmaßnahmen - durch welche eine Wassergefährdung zu besorgen ist, zum Beispiel nachträglicher Einbau einer Lecksicherungseinrichtung (Leckschutzauskleidung, Leckanzeiger), Austausch von Behältern und Rohrleitungen. Insbesondere ist jede Änderung der Anlage wesentlich, wenn dadurch das Gefährdungspotential der Anlage in eine höhere Gefährdungsstufe nach § 6 steigt.

23.1.3 Wiederkehrende Prüfungen

Bei wiederkehrenden Prüfungen sind prüfpflichtige Anlagen von Sachverständigen wie folgt zu prüfen:

Diese Prüfungen dienen der Feststellung des Zustandes der Anlage nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung.

Eine formale Ordnungsprüfung entfällt, wenn der Betreiber in dem Zeitraum seit der letzten Überprüfung keine Änderungen vorgenommen hat.

Besonders sind folgende Prüfungen durchzuführen:

Enthalten Bauartzulassungen, Eignungsfeststellungen und baurechtliche Prüfzeichen oder weitergehende wasserbehördliche Anordnungen zusätzliche Anforderungen für die Prüfung, sind diese besonders zu beachten.

Die Sachverständigen können nur prüfen, was aufgrund der Anlage, insbesondere der Zugänglichkeit und der meßtechnischen Ausstattung, tatsächlich möglich ist. Ist die Anläge in dieser Art wasserrechtlich befugt, zum Beispiel aufgrund einer Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder Entgegennahme einer Anzeige ohne Beanstandung, sind dann noch fehlende Prüfmöglichkeiten auch nicht als Mangel festzustellen.

23.1.4 Prüfung bei Stillegung der Anlage

Es ist zu prüfen,

Es ist nicht erforderlich, die Anlage abzubauen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen, falls dies nicht aus anderen Gründen, wie aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes oder der Standsicherheit, geboten ist. Befüllstutzen müssen vorsorglich abgebaut oder gegen irrtümliche Benutzung gesichert sein. Nach Durchführung der Prüfung und Beseitigung eventuelle Mängel handelt es sich nicht mehr um eine prüfpflichtige Anlage nach § 23.

In den Prüfbericht ist folgender Hinweis aufzunehmen:

"Eine erneute Inbetriebnahme der Anlage ist nur zulässig, wenn sie zuvor von einem Sachverständigen nach § 22 geprüft und als mängelfrei festgestellt worden ist."

23.1.5 Änderung der Prüffristen23 Abs. 2)

Kürzere Prüffristen oder besondere Prüfungen können vor allem angeordnet werden, wenn aufgrund der örtlichen Situation ein besonderes Gefährdungspotential vorliegt, das durch die Gefährdungsstufe der Anlage nach § 6 nicht ausreichend erfaßt wird und auch nicht bereits über die besonderen Anforderungen in Schutzgebieten berücksichtigt wird. Auf Nummer 6.3 wird hingewiesen. Kürzere Prüfintervalle können auch aufgrund von Nummer 5.4.1.4 erforderlich werden.

Längere Prüffristen können zum Beispiel gestattet werden, wenn eine sachkundige Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen, etwa im Rahmen eines Überwachungsvertrages oder eines entsprechend qualifizierten Eigenmeßprogramms gewährleistet ist. Die Verlängerung von Prüffristen für Anlagen, die nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten prüfpflichtig sind, ist nur dann sinnvoll, wenn die für die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten zuständige Behörde ebenfalls die Prüffristen verlängert.

23.1.6 Prüfauftrag, Prüftermine, Prüfbericht, wasserbehördliche Maßnahmen

Der Anlagenbetreiber hat :rechtzeitig einer Sachverständigen-Organisation den Auftrag zur Anlagenprüfung durch einen ihrer Sachverständigen zu erteilen und die Kosten zu tragen.

Kann die Sachverständigen-Organisation die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragseingang durchführen lassen, hat sie den Auftrag abzulehnen.

Der Sachverständige hat seinen Prüfbericht unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, der unteren Wasserbehörde zuzusenden. Dabei ist der zusammenfassende Befund für die Anlage je nach Bedeutung der Mängel wie folgt unterschiedlich zu kennzeichnen:

Ohne Mängel, geringfügige Mängel, erhebliche Mängel. gefährliche Mängel.

Bei erheblichen Mängeln ist eine Mängelbeseitigungsfrist vorzuschlagen. Werden gefährliche Mängel festgestellt, ist die untere Wasserbehörde sofort, spätestens am nächsten Tag, zu informieren. Dabei ist auch ein Vorschlag zur Stillegung oder zum möglichen Weiterbetrieb der Anlage zu machen.

Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften ein, ist bei Mängeln jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind. Mängel, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen, sind besonders zu kennzeichnen.

In Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt wurde oder eine außerordentliche Prüfung notwendig wird, ist der unteren Wasserbehörde ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Dabei sind im einzelnen der Sachverhalt zu schildern und erforderliche Maßnahmen sowie angemessene Termine vorzuschlagen.

Anordnungen der unteren Wasserbehörde, zum Beispiel zur Mängelbeseitigung oder Durchführung weiterer Prüfungen, sind stets förmlich unter konkreter Fristsetzung vorzunehmen. Bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln ist eine Nachprüfung als besondere Prüfung im Sinne von § 22 Abs. 2 anzuordnen. Über das Veranlaßte sind andere betroffene Behörden zu unterrichten.

23.2 Überwachungsdatei

Die untere Wasserbehörde hat eine Überwachungsdatei mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (ASCII-Datei) über die prüfpflichtigen Anlagen - also auch über die einmalig prüfpflichtigen Anlagen - aufzustellen und zu führen. Ziel der Überwachungsdatei ist, die Einhaltung der Anlagenprüfungen durch Sachverständige und die Mängelbeseitigung zu überwachen. Erforderlichenfalls sind die Anlagenbetreiber rechtzeitig aufzufordern, die Überprüfung in Auftrag zu geben.

Die Überwachungsdatei muß deshalb nur die Merkmale enthalten die für diese Terminüberwachung erforderlich sind. Dies sind insbesondere:

Anlagen in Betriebsanlagen der Deutschen Reichsbahn/Deutschen Bundesbahn sind wegen § 38 des Bundesbahngesetzes nicht in die Überwachungsdatei aufzunehmen. Als Betriebsanlagen gelten jedoch nur Anlagen, die der Abwicklung und Sicherung des äußeren Eisenbahndienstes dienen, nicht aber Nebenbetriebe, Verwaltungsgebäude, Siedlungsbauten und so weiter. Ebenso sind Lagerbehälter in bundeseigenen Bau und Schirrhöfen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen dienen, wegen § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes nicht in die Überwachungsdatei aufzunehmen.

23.3 Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften

Doppelprüfungen sind zu vermeiden. Unterliegen Anlagen auch nach anderen Rechtsvorschriften einer Überprüfung, sollten die Sachverständigen nach § 22 auch nach diesen Rechtsvorschriften eine Anerkennung besitzen.

Eine andere Rechtsvorschrift nach § 23 Abs .3 ist in erster Linie die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten. In dein der unteren Wasserbehörde vorzulegenden Prüfbericht nach den anderen Rechtsvorschriften muß festgestellt sein, ob die Anlage ordnungsgemäß auch im Sinne der Anlagenverordnung ist.

Sachverständige nach anderen Rechtsvorschriften, die entsprechend § 23 Abs. 3 bei der Prüfung von Anlagen die Prüfung nach Wasserrecht einschließen, müssen die vorstehenden Anforderungen an wasserrechtliche Prüfungen einschließlich der Unterrichtung der nach Wasserrecht zuständigen Behörde beachten.

24. Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (§ 24)

Die in § 24 Nr. 3 genannten Betriebsvorschriften sind in die Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 einzubeziehen.

In den Betriebsvorschriften für das Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Anlagen müssen insbesondere das Minimierungsgebot nach § 1a Wasserhaushaltsgesetz sowie die Vorschriften der §§ 7a und 19g Wasserhaushaltsgesetz berücksichtigt werden. Beim Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Anlagen anfallende wassergefährdende Stoffe sind aufzufangen und dürfen grundsätzlich nicht in Abwasseranlagen eingeleitet werden. Vorrangig sind sie wiederzuverwerten.

25. Technische Überwachungsorganisationen (§ 25)

26. Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (§ 26)

27. Ordnungswidrigkeiten (§ 27)

28. Bestehende Anlagen28)

28.1 Allgemeines

Die Wasserbehörde kann, soweit in § 28 und im folgenden nichts anderes geregelt ist. fordermi. daß bestehende Anlagen angepaßt werden.

Die Umrüstungsfristen nach § 28 Abs .3 beziehen sich nur auf bestehende Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen. HBV-Anlagen und selbständige Rohrleimungsanlagen brauchen entsprechend § 28 Abs. 4 erst aufgrund einer Anordnung der unteren Wasserbehörde der Anlagenverordnung angepaßt zu werden.

28.2 Anlagen in Schutzgebieten

Bei bestehenden Anlagen in Schutzgebieten, wenn sie als Neuanlagen aufgrund von § 10 nicht mehr zulässig wären, sind weitergehende Anforderungen nach Nummer 7.2 zu stellen. Die untere Wasserbehörde kann darauf verzichten, falls die vorhandenen Anlagen bereits ausreichend sicher sind.

Das Verbot bestimmter Anlagen in der weiteren Zone nach § 10 Abs. 2 bezieht sich unmittelbar auf neue Anlagen oder wesentliche Erweiterungen bei bestehenden Anlagen. Bestehende Anlagen haben nach § 28 Abs. 4 Satz 2 Bestandsschutz. Jedoch können Anforderungen gestellt werden, die auch über § 10 Abs. 3 hinausgehen.

28.3 Auffangräume aus bindigem Boden

Auffangräume aus bindigem Boden sind nur noch bei bestehenden Flachbodentanks zulässig, sofern der Boden des Flachbodentanks doppelwandig und lecküberwacht oder mit einer gleichwertigen Sicherheitseinrichtung ausgestattet ist. Sohle und Wälle des Auffangraums müssen dann aus einer mindestens 30 Zentimeter dicken Schicht bindigen Bodens bestehen, der so verdichtet ist und ausreichend feucht gehalten wird. daß innerhalb von 72 Stunden die wassergefährdenden Flüssigkeiten höchstens 20 Zentimeter tief eindringen können.

Die Betreiber von Flachbodentanks in Auffangräumen aus bindigem Boden, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind zu ermitteln und aufzufordern, die erforderlichen Anpassungen innerhalb von fünf Jahren durchzuführen.

28.4 Einwandige unterirdische Behälter

Die Betreiber einwandiger unterirdischer Lagerbehälter sind zu ermitteln und aufzufordern, ihre Behälter innerhalb der in § 28 Abs. 3 genannten Fristen doppelwandig oder mit Leckschutzauskleidung nach 5.4.1.7 auszulegen.

Die Überprüfungspflicht1 gilt auch, wenn die einwandigen unterirdischen Behälter über eine Eignungsfeststellung verfügen.

1) gemäß § 19i Abs. 2 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz

28.5 Unterirdische Rohrleitungen

Unterirdische Rohrleitungen als Teil einer Anlage zum Lagern müssen aufgrund des § 28 Abs. 3 den §§ 12 und 13 und dieser Verwaltungsvorschrift angepaßt werden.

Andere unterirdische Rohrleitungen sind erst aufgrund einer Anordnung nach § 28 Abs. 4 den Anforderungen des § 12 anzupassen. Die Überprüfungspflicht (gemäß § 19i Abs. 2 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz) gilt auch, wenn die einwandigen unterirdischen Rohrleitungen nach bisherigem Wasserrecht genehmigt waren.

28.6 Eignungsfeststellung, Bauartzulassung

Anlagen, die eignungsfestgestellt oder bauartzugelassen sind, müssen den Bestimmungen der Anlagenverordnung nur angepaßt werden, wenn dies aus Gründen des Gewässerschutzes geboten ist. Dabei kann zur Vermeidung von Härten eine vertretbare Übergangsfrist eingeräumt werden.

Wenn der Sachverständige in seinem Bericht über die Prüfung bestehender Anlagen, die nicht einfacher oder herkömmlicher Art sind und ein er Eignungsfeststellung bedürfen den ordnungsgemäßen Zustand nicht feststellt, soll er Vorschläge machen, wie die Anlage den wasserrechtlichen Vorschriften angepaßt werden kann.

28.7 Unterirdische Entleerung von Auffangräumen

Vorhandene unterirdische Entleermöglichkeiten bei Auffangräumen können bis zum 31. Dezember 1998 weiterbetrieben werden. Sie müssen jedoch absperrbar sein und dürfen nur zur Entwässerung nach Kontrolle der Flüssigkeit durch Befugte geöffnet werden. Falls sie nicht absperrbar sind, müssen sie bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen bis zu den in § 28 Abs. 3 genannten Fristen (ohne Anordnung) entsprechend umgebaut werden; bei HBV-Anlagen jedoch erst auf Anordnung (§ 28 Abs. 4). In den Auffangraum ausgetretene wassergefährdende Stoffe dürfen nicht über die Entleerleitung entsorgt werden.

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