umwelt-online: VVAwS MV (5)
zurück |
28.8 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen
Die Betreiber bestehender HBV-Anlagen, die Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen nutzen, sind aufzufordern, ihre Anlagen den Anforderungen des § 21 anzupassen. Ist dies nicht oder nur teilweise mit vertretbarem Aufwand möglich, kann abweichenden Lösungen auch für Anlagen der Gefährdungsstufe D zugestimmt werden.
28.9 Maßnahmen der Löschwasserrückhaltung
Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung nach Nummer 3 Abs. 2 und 3 sind durch den Sachverständigen bei den Prüfungen nach § 23 oder anläßlich behördlicher Überwachung vor allem an Hand des Anlagenkatasters oder der Betriebsanweisung und der Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser- Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe zu überprüfen und erforderlichenfalls anzuordnen.
28.10 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Nummer 5.2 ff. ist durch den Sachverständigen bei den Prüfungen nach § 23 oder anläßlich behördlicher Überwachungen im Einzelfall zu prüfen.
Werden sie nicht eingehalten, sind entsprechende Anordnungen zu treffen. Hierfür ist jeweils eine angemessene Frist vorzusehen.
Abweichend hiervor gilt:
28.11 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer
Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer nach Nummer 7.3 sind im Rahmen der Prüfungen nach § 23 durch den Sachverständigen oder anläßlich behördlicher Überwachungen im Einzelfall auf die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 7.3 zu überprüfen. Erforderlichenfalls sind Anpassungsmaßnahmen anzuordnen.
29.1 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen
Bis zum 30. September 1995 sind die Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF (jetzt BetrSichV) auch Sachverständige im Sinne des § 22. Da Sachverständigenorganisationen in Mecklenburg-Vorpommern anerkannt werden können, ist spätestens von diesem Zeitpunkt an mit Sachverständigen mehrerer Organisationen zu rechnen. Werden in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland Anlagenverordnungen erlassen und dort Organisationen im Sinne von § 22 Abs. 1 anerkannt, gelten diese Anerkennungen aufgrund des § 22 Abs. 2 auch in Mecklenburg-Vorpommern.
29.2 Sachverständige nach § 16 Abs. 1 VbF
Sachverständige nach § 16 Abs. 1 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (jetzt BetrSichV) sind in Mecklenburg-Vorpommern:
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft:
Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis zu 1000 Liter | Anhang 1 zur VVAwS MV |
1. Geltungsbereich
(1) Auffangwannen im Sinne dieser Vorschriften sind flüssigkeitsdichte Bauteile aus Stahl mit einem Rauminhalt bis zu 1000 Liter,
(2) Auffangwannen im Sinne dieser Vorschriften sind nicht Auffangwannen in Regalen oder solche, die mit Seitenwänden, Türen und Dach fest verbunden sind.
2. Allgemeines
(1) Auffangwannen müssen flüssigkeitsdicht und gegen die jeweiligen gelagerten Stoffe ausreichend beständig sein.
(2) Das Austreten wassergefährdender Stoffe aus dem Behälter muß schnell und zuverlässig feststellbar sein. Die wassergefährdenden Stoffe müssen sichtbar sein oder durch eine Leckagesonde angezeigt sverden.
(3) Auffangwannen dürfen keine Abläufe haben.
(4) Niederschlagswasser ist fernzuhalten.
3. Konstruktion der Auffangwanne
3.1 Werkstoff- und Medienbeständigkeit
(1) Für die Auffangwannenbleche sind die in der Anlage aufgeführten Werkstoffe zu verwenden.
(2) Die in Nummer 2 Abs. 1 geforderte Medienbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe gilt als nachgewiesen, wenn
3.2 Materialdicke
(1) Die Wanddicke für Auffangwannen aus Stahl nach DIN 17100 oder 17155 muß mindestens 3 Millimeter, aus nichtrostendem Stahl nach DIN 17440 oder DIN 17441 mindestens 2 Millimeter, betragen.
(2) Unabhängig von diesen Vorgaben muß die Materialdicke so bemessen oder die Auffangwanne entsprechend versteift sein, daß sie die auf sie wirkenden Kräfte aufnehmen kann.
3.3 Größe der Auffangwanne
(1) Die Auffangwanne muß den Inhalt des größten Behälters, mindestens 10 Prozent des Gesamtrauminhaltes der in ihr gelagerten Behältnisse aufnehmen können. Soweit in der weiteren Schutzzone von Wasserschutzgebieten die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen zulässig ist, müssen die Auffangwannen den Gesamtinhalt der gelagerten Behältnisse aufnehmen können.
(2) Bei Einstellung von mehreren Behältern in die Auffangwanne darf der Rauminhalt eines, und zwar des größten, in ihr stehenden Behälters bis zur zulässigen Füllhöhe der Auffangwanne einbezogen werden.
(3) Bei der Berechnung des Auffangvolumens muß ein Freibord von mindestens 2 Zentimeter berücksichtigt werden. Bei Auffangwannen, die mit einem Gitterrost versehen sind, darf das Auffangvolumen nur bis zur Unterkante des Gitterrostes berücksichtigt werden.
(4) Die Auffangwannen müssen eine Aufkantung (Höhe) von mindestens 5 Zentimeter aufweisen.
(5) Die Grundfläche von Auffangvorrichtungen muß so bemessen sein, daß Spritzverluste aus Befüll- und Entleervorgängen und Tropfverluste sicher aufgefangen werden.
(6) Auffangwannen, die nur natürlich belüftet werden, dürfen bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen a I. a II und B nur verwendet werden, wenn
3.4 Sonstige Anforderungen
(1) Die Auffangwannen müssen so konstruiert werden, daß der Unterboden auf Korrosion überprüft werden kann (beispielsweise mit Füßen oder Kufen, als ausziehbare Auffangwanne).
(2) In Fällen, in denen mit Kontaktkorrosion zu rechnen ist. muß sichergestellt werden, daß die Böden von Behältern und Gebinden einen ausreichenden Abstand vom Boden der Auffangwanne aufweisen.
(3) Stähle, die unter Einfluß von Feuchtigkeit zu Korrosion neigen (wie Baustähle nach DIN 17100, Kesselbleche nach DIN 17155), sind durch Oberflächenbehandlung nach DIN 55928 (zum Beispiel Anstrich, Verzinken) zu schützen.
(4) Die Auffangwannen sind mit einem Herstellungsschild dauerhaft zu versehen. das folgende Angaben enthält:
4. Herstellung der Auffangwanne
4.1 Allgemeine Grundsätze für die Herstellung
(1) Werden die Einzelteile der Auffangwannenwandung durch Kaltumformung hergestellt, so dürfen keine schädlichen Änderungen der Güteeigenschaften des Werkstoffes eintreten. Bei Abkantung von Teilen der Auffangwanne ist der Biegeradius gleich oder größer der Wanddicke zu wählen.
(2) Das Zusammenfügen der Einzelteile hat durch Schweißen zu erfolgen. Schraubverbindungen mit Dichtungen sind unterhalb des maximal möglichen Flüssigkeitsspiegels in der Auffangwanne unzulässig.
(3) Die Schweißnähte an den Auffangwannen müssen unter Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Zusatzwerkstoffe, die- auf den Wannenwerkstoff abgestimmt sein müssen, ausgeführt und nach sorgfältiger Vorbereitung der Einzelteile so hergestellt sein, daß eine einwandfreie Verschweißung sichergestellt ist und Eigenspannungen auf das Mindestmaß begrenzt bleiben.
(4) Bei der Herstellung von Auffangwannen sind Verfahren anzuwenden, die vom Hersteller nachweislich beherrscht werden und die Gleichmäßigkeit der Lieferung sicherstellen. Der Nachweis wird nach den AD-Merkblättern (HP-Reihe) oder durch den Großen Eignungsnachweis nach DIN 18800 Teil 7 geführt.
(5) Die Schweißnähte müssen über den ganzen Querschnitt durchgeschweißt sein. Sie dürfen keine Risse und keine- Bindefehler und Schlackeneinschlüsse- aufweisen. Die- Schweißnähte an den Auffangwannenwandungen müssen als doppelseitig geschweißte Stumpfnaht ohne (wesentlichen) Kantenversatz ausgeführt werden. Eckstöße müssen als beidseitig geschweißte Ecknähte- ausgeführt werden. Kreuzstöße und einseitig geschweißte Ecknähte sind zu vermeiden. In Einzelfällen kann davon abgewichen werden, wenn der Hersteller der fremdüberwachenden Stelle die Gleichwertigkeit mit den genannten Schweißverbindungen nachweist.
(6) Sämtliche Handschweißarbeiten dürfen nur von Schweißern ausgeführt werden, die für die erforderliche Prüfgruppe nach DIN 8560 und für das jeweilige- angewendete Schweißverfahren eine gültige Prüfbescheinigung haben. Mechanisierte- Schweißverfahren, zum Beispiel für vorgefertigte -Teile, sind zulässig, wenn deren Gleichwertigkeit mit der doppelseitigen Handschweißung aufgrund einer Verfahrensprüfung durch die örtlich zuständige Prüfstelle nachgewiesen ist.
4.2 Baumusterprüfung und Güteüberwachung
(1) Jede nach diesen Vorschriften entwickelte Auffangwanne/Auffangwannenbaureihe ist einer einmaligen Baumusterprüfung durch den zugelassenen Sachverständigen zu unterziehen. Die Baumusterprüfung umfaßt den statischen Nachweis und die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften. Der statische Nachweis kann rechnerisch oder durch einen Belastungsversuch nach Maßgabe des Sachverständigen erfolgen.
(2) Um eine gleichmäßige Qualität der Auffangwanne zu gewährleisten, ist neben den genannten Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung eine Güteüberwachung in Anlehnung an DIN 6600 erforderlich. Sie besteht aus Eigen- und Fremdüberwachung. Hierfür hat der Hersteller mit dem Sachverständigen einen Überwachungsvertrag abzuschließen.
(3) Die Eigenüberwachung erfolgt durch einen Werkprüfer, der im wesentlichen folgende Prüfungen an jeder Wanne durchführt:
Die Dichtheitsprüfung erfolgt durch zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, zum Beispiel nach dem Vakuumverfahren, dem Farbeindringverfahren nach DIN 54152 oder einem gleichwertigen Verfahren. Zum Zeichen der einwandfreien Beschaffenheit- nach den Prüfungen ist jede Auffangwanne mit dem Prüfzeichen des Prüfers zu versehen und ein entsprechendes Prüfzeugnis auszustellen.
(4) Die Fremdüberwachung erfolgt durch den Sachverständigen und ist durch einen Überwachungsvertrag zu regeln. Sie ist spätestens nach einer Fertigung von 100 Auffangwannen, mindestens jedoch in vierteljährlichen Abständen an mindestens zwei Auffangwannen durchzuführen. Werden bei der Prüfung wesentliche Mängel - zum Beispiel Abweichung vom Baumuster, vom Werkstoff, von der (vorgeschriebenen) Dichtheitsprüfung - festgestellt, so ist die nächste- Fremdüberwachung nach einer Fertigung von 30 Auffangwannen oder nach einem Monat durchzuführen.
(5) Der Hersteller hat dem Betreiber
5. Aufstellung der Auffangwanne
(1) Die Auffangwannen dürfen nur auf regengeschützten, ebenen und straßenbaumäßig befestigten Flächen (zum Beispiel Asphalt, Beton) aufgestellt werden.
(2) Die Auffangwannen sind so aufzustellen, daß die Unterseite kontrolliert werden kann (zum Beispiel Aufstellung auf Füßen) und Korrosion vermieden wird. Flache Auffangwannen können mit der Unterseite auf den Boden gestellt werden, wenn der Unterboden gegen Korrosion geschützt wird. Bei der Aufstellung darf die Schutzschicht nicht beschädigt werden.
(3) Auffangwannen müssen gegen mögliche Beschädigung von außen ausreichend geschützt sein. Der Schutz kann zum Beispiel durch
verwirklicht werden.
6. Betrieb der Auffangwanne
(1) Der Betreiber ist verantwortlich für die Einhaltung der in Nummer 3.3 Abs. 1 beschriebenen maximal möglichen Lagerkapazität oder Behältergröße.
(2) Bei der Zusammenlagerung von unterschiedlichen Stoffen muß eine Stoffverträglichkeit gegeben sein. Verschiedenartige Flüssigkeiten, die miteinander reagieren können, müssen so gelagert werden, daß sie im Falle- des Auslaufens nicht in dieselbe Wanne gelangen können. Der Werkstoff einer anderen Verpackung darf nicht durch das Lagermedium angegriffen werden.
(3) Größere Gebinde und Fässer dürfen nur mit geeigneten Geräten (zum Beispiel Faßgreifern) in die Auffangwanne gestellt werden.
(4) Kleingebinde und Fässer dürfen nur entsprechend der verkehrsrechtlichen Zulassung und den Arbeitsschutzbestimmungen gestapelt werden, wobei eine maximale Stapelhöhe von 1,5 Meter nicht überschritten werden darf. Sie sind gegen Herabstürzen zu sichern.
(5) Zur Erkennung von Leckagen ist bei Auffangwannen ohne Gitterrost zwischen Behälter und Wannenrand ein ausreichender Abstand (in der Regel 100 Millimeter) einzuhalten. Auf Auffangwannen mit Gitterrost müssen die Behälter so aufgestellt werden, daß die Auffangwanne zur Erkennung von Leckagen mindestens an einer Stelle einsehbar bleibt.
(6) Die Tragkraft der Auffangwanne darf nicht überschritten werden.
(7) Abfüllgröße (zum Beispiel Kannen) und Lagerbehälter dürfen nicht über den Wannenrand hinausragen.
(8) Bei der flächenhaften Zusammenstellung von mehreren Auffangwannen ist an sichtbarer Stelle eine Übersicht anzubringen, die für jede einzelne Auffangwanne folgende Angaben enthalten muß:
Die Fugen zwischen den Auffangwannen müssen abgedeckt werden.
(9)- Die Auffangwanne ist frei von Wässer und Verschmutzungen zu halten. Der Betreiber hat die Auffangwanne regelmäßig mindestens arbeitstäglich durch Besichtigung daraufhin zu prüfen, ob Flüssigkeit ausgelaufen ist. Ausgelaufene Flüssigkeit ist umgehend schadlos zu beseitigen. Der Zustand der Auffangwanne und ggf. des Gitterrostes ist - auch an der Unterseite der Wanne - alle zwei Jahre durch Inaugenscheinnahme zu prüfen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.
(10) Schäden an dem Oberflächenschutz der Auffangwanne sind umgehend zu beheben, damit keine witterungsbedingten Korrosionen auftreten. Bei Auffangwannen mit Gitterrost darf bei einem Austausch des Gitterrostes nur ein Gitterrost gleicher Tragkraft und Abmessungen verwendet werden.
(11) Ist die Auffangwanne nach einer Beschädigung, die die Funktionsfähigkeit der Wanne wesentlich beeinträchtigt hat, wieder instand gesetzt, so ist sie erneut einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Instandsetzung und Dichtheitsprüfung müssen entweder durch den Hersteller oder durch einen Fachbetrieb gemäß § 19l Wasserhaushaltsgesetz durchgeführt werden.
7. Zitierte Normen und Regelwerke
DIN-Normen | |
DIN 6600 | Behälter aus metallischen Werkstoffen für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten - Begriffe, Anwendungsbereiche, Güteüberwachung - |
DIN 6601 | Behälter aus metallischen Werkstoffen für die Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten - Verträglichkeit der Flüssigkeiten mit den Behälterwerkstoffen - |
DIN 8 560 | Prüfung von Stahlschweißen |
DIN 17100 | Warmgewalzte Erzeugnisse- aus ungelegierten Stählen für den allgemeinen Stahlbau (Deutsche Fassung pr EN 10 025) |
DIN 17155 | Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen Teil 1: Allgemeine Anforderungen Teil 2: Unlegierte und legierte- warmfeste Stähle |
DIN 17 440 | Nichtrostende Stähle-; Technische Lieferbedingungen für Blech, Warmband, Walzdraht, gezogenen Draht, Stabstahl, Schmiedestücke und Halbzeug |
DIN 17441 | Nichtrostende Stähle, Technische Lieferbedingungen für kaltgewalzte Bänder und Spaltbänder sowie darauf geschnittene Bleche |
DIN 18800 Teil 7 |
Stahlbauten; Herstellen, Eignungsnachweise zum Schweißen |
DIN 50049 | Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen |
DIN 54 152 Teil 1 | Zerstörungsfreie Prüfung, Eindringverfahren, Durchführung |
DIN 55928 Teil 4 |
Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungen und. Überzüge; Vorbereitung und Prüfung der Oberfläche |
DIN 55928 Teil 5 |
Korrosionsschutz von Stahlbauten und Überzüge; Beschichtungsstoffe und Schutzsysteme |
AD-Merkblätter | |
HP 0 | Allgemeine Grundsätze für die Auslegung, Herstellung und erstmalige- Prüfung |
HP 2/1 | Verfahrensprüfung für Fügeverfahren, Verfahrensprüfung für Schweißverbindungen |
HP 3 | Schweißaufsicht, Schweißer |
HP 5/1 | Herstellung und Prüfung der Verbindungen, Arbeitstechnische- Grundsätze |
Werkstoffe und Werkstoffprüfungen
Stahlsorten | Art der Bescheinigung Werkstoffprüfung nach DIN 50049 |
||
DIN | Kurzname | Werkstoff-Nr. | |
Stähle nach DIN 17 100 |
St 37-2 | 1.0037 | Werkszeugnis |
Ust 37-2 | 1.0036 | ||
RSt 37-2 | 1.0038 | ||
St 37-3 | 1.0116 | Abnahmeprüfzeugnis B | |
St 44-2 | 1.0044 | ||
St 44-3 | 1.0144 | ||
St 52-3 | 1.0570 | ||
Stähle nach DIN 17155 |
H I | 1.0345 | |
H II | 1.0425 | ||
17 Mn 4 | 1.0481 | Abnahmeprüfzeugnis A | |
Nichtrostende austenitische Stähle DIN 17440 oder DIN 17441 |
X 5 CrNi 18 9 | 1.4301 | Abnahmeprüfzeugnis B |
X 2 CrNi 18 9 | 1.4306 | ||
X10 CrNiTi 18 9 | 1.4541 | ||
X10CrNiMoTi 18 10 | 1.4571 |
Merkblatt Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
Anhang 2 zur VVAwS MV |
Sorgfalt beim Betrieb
Das Bedienungspersonal ist über den Inhalt dieses Merkblattes zu unterrichten. Die Betriebsanweisungen und behördlichen Zulassungen für die Anlage und deren Sicherheitseinrichtungen sind zu beachten Vorsicht beim Befüllen und Entleeren Das Befüllen und Entleeren ist bei Anlagen zum Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten - zu überwachen. Die zum Befüllen vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind zu benutzen. Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen. Kontrolle aller Sicherheitseinrichtungen Die Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen ist ständig zu überwachen. Das Prüfintervall ergibt sich aus den behördlichen Zulassungen und Anweisungen der Hersteller und beträgt in der Regel ein Jahr. Wer selbst nicht ausreichend sachkundig ist, muß einen Fachbetrieb einschalten. Wartung durch Fachbetriebe nach § 19l WHG Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten dürfen ab einem bestimmten Gefährdungspotential der Anlage nur von Fachbetrieben nach § 19l WHG ausgeführt werden. Reste von wassergefährdenden Stoffen und andere Stoffe, die mit ihnen verunreinigt sind, müssen als Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Prüfung von Anlagen durch Sachverständige Der Betreiber hat auf seine Kosten bestimmte Anlagen durch von der Wasserbehörde anerkannte Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Die Prüfpflicht ist abhängig von dem Gefährdungspotential, d. h. von der Wassergefährdungsklasse und dem Volumen der Anlage. Unterirdische Anlagen und Anlagenteile (z.B. Rohrleitungen) sind in jedem Fall prüfpflichtig. Die unteren Wasserbehörden und die Sachverständigenorganisationen geben Auskunft über die Prüfpflicht. Bei Gefahr Anlage außer Betrieb nehmen Bei Schadensfällen und Betriebsstörungen ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und soweit erforderlich zu entleeren, wenn eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann. Schaden melden Das Austreten einer nicht nur unbedeutenden Menge eines wassergefährdenden Stoffes ist unverzüglich der unteren Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder den Boden eingedrungen sind oder eine Verunreinigung oder Gefährdung nicht auszuschließen ist. |
Anlagen-Kurzbeschreibung 1 | Anhang 3 zur VVAwS MV |
/Antrag auf Baugenehmigung/Anzeige nach Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
1 | An die Bauaufsichtsbehörde untern Wassertrehörde: | Eingang Bauaufsichtsbehörde | AZ der Behörde | ||||||||
Eingang untere Wasserbehörde: | |||||||||||
2 | Grundstück in der Gemeinde: | ||||||||||
Straße. Haus-Nr.: | |||||||||||
Gemarkung, Flur Flurstück: | |||||||||||
Name des Bauherrn: | |||||||||||
Anschrift des Bauherrn: | |||||||||||
Schutzgebiet | Wasserschutzgebiet Zone II | Zone III | Zone IIIA/III.1 | vorläufiges | Heilquellenschutzgebiet | ||||||
3 | Grund der Anzeige | Errichten | Ändern | Betreiben | Stillegen | ||||||
4 | Wassergefährdender Stoff | Heizöl EL | Dieselkraftstoff | Ottokraftstoff | Sonstiger: | ||||||
Volumen in m3/ Masse in t: |
Wassergefährdungs- klasse(WGK): |
Gefährdungsstufe: | |||||||||
5 | Beschreibung der Anlage | Anlage zum: | Lagern | Abfüllen | Umschlagen | Herstellen, Behandeln oder Verwenden | |||||
Interne Bezeichnung: | |||||||||||
Anlage: | unterirdisch | oberirdisch im Gebäude | oberirdisch im Freien | ||||||||
Rohrleitungen: | unterirdisch | oberirdisch | |||||||||
6 | Lagerbehälter | nach DIN: ...................... | mit Auffangraum | mit Leckanzeigegerät | |||||||
Kunststoff/Beton: | mit Auffangraum | mit Leckanzeigegerät | |||||||||
Hersteller: | Typ: | Baurechtliches Prüfzeichen: | |||||||||
7 | Vorschriften | Die Anlage wird nach den Vorschriften der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) und den mit der Verwaltungsvorschrift zur VAwS eingeführten anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben. | |||||||||
8 | Bemerkung | Anmerkung: | |||||||||
9 | Anlagen | Die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen sind beigefügt. | |||||||||
10 | Der Bauherr: ........................ ............................ Datum Unterschrift |
Entwurfsverfasser/Fachunternehmer: ........................ ............................ Datum Unterschrift |
1) Für größere umfangreichere Anlagen ist eine ausführliche Beschreibung der Anlage beizufügen.
ENDE |
(Stand: 15.02.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion