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Niedersächsische Feldmieten-Verordnung
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Feldmieten
- Niedersachsen -
Vom 29. September 2022
(GVBl. I Nr. 35 vom 18.10.2022 S. 639)
Gl.-Nr.: 28200
Aufgrund des § 87 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet:
§ 1 Grundsatz
(1) Feste Wirtschaftsdünger, sonstige Gärreste und Silage dürfen auf einer unbefestigten oder ungedichteten Fläche für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten nur gelagert werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung, die die zum Gewässerschutz erforderliche Sorgfalt konkretisieren, eingehalten werden.
(2) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten nicht für eine Bereitstellung von festen Wirtschaftsdüngern und sonstigen Gärresten, soweit und solange die Bereitstellung zur Ausbringung der Stoffe erforderlich ist ( § 87 Satz 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG). Die Erforderlichkeit endet spätestens vier Tage nach Beginn der Bereitstellung. 3Kann die Bereitstellung wegen eines unvorhersehbaren Umstandes, insbesondere aufgeweichten Bodens infolge von Niederschlägen, nicht rechtzeitig beendet werden, so endet die Erforderlichkeit, sobald die Ausbringung der bereitgestellten Stoffe möglich ist.
(3) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten auch nicht für die Lagerung von Futterpflanzen in Ballenform zum Zweck des Silierens, bei der Silage auf der unbefestigten oder ungedichteten Fläche nicht entnommen wird.
(4) Unberührt bleiben Anforderungen an die Lagerung der in Absatz 1 genannten Stoffe, die sich aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), weiteren Vorschriften des Wasserrechts, dem Düngerecht, dem Bodenschutzrecht, dem Recht der tierischen Nebenprodukte oder dem Tiergesundheitsrecht ergeben.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Fester Wirtschaftsdünger ist Wirtschaftsdünger im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), dessen Trockensubstanzgehalt die Anforderung nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt.
(2) Festmist ist Wirtschaftsdünger in Form eines stapelfähigen Gemisches aus Kot und Harn von Nutztieren und Einstreu, ausgenommen einstreuarmer Geflügelmist, auch wenn er Futterreste enthält.
(3) Geflügelkot ist Wirtschaftsdünger in Form von Geflügeltrockenkot, Geflügelfrischkot oder einstreuarmem Geflügelmist, auch wenn er Futterreste enthält.
(4) Geflügeltrockenkot ist Frischkot von Geflügel ohne oder mit geringem Anteil von Einstreu, der nach dem Absetzen in Kotkellern oder auf Kotbändern auf einen Trockensubstanzgehalt von über 50 Prozent getrocknet worden ist.
(5) Geflügelfrischkot ist Frischkot von Geflügel ohne oder mit geringem Anteil von Einstreu und ohne eine Trocknung nach Absatz 4.
(6) Einstreuarmer Geflügelmist ist Geflügeltrockenkot oder Geflügelfrischkot, jeweils mit geringem Anteil von Einstreu; hierzu zählt in der Regel auch Hähnchenmist.
(7) Silage ist aus Futter- oder Energiepflanzen bestehendes, unter Luftabschluss durch Milchsäuregärung konserviertes Erntegut, das später verwendet werden soll.
(8) Gärreste sind nicht gasförmige Stoffe, die bei einer Vergärung von organischen Stoffen, insbesondere in Biogasanlagen, entstanden sind. Sonstige Gärreste sind Gärreste, die nicht Wirtschaftsdünger sind.
§ 3 Anforderungen an die Art und Beschaffenheit der gelagerten Stoffe
(1) 1Der Trockensubstanzgehalt von Wirtschaftsdüngern und sonstigen Gärresten muss bei Beginn der Lagerung mindestens 25 Prozent betragen. 2Bei Festmist, einschließlich Rindermist und Schweinemist, und bei Geflügelkot gilt die Anforderung nach Satz 1 als erfüllt, wenn sie mindestens drei Wochen lang vorgelagert wurden; bei Rinder-Tiefstallmist gilt die Anforderung nach Satz 1 auch ohne Vorlagerung als erfüllt. 3Die Vorlagerung darf nicht auf einer unbefestigten oder ungedichteten Fläche stattfinden.
(2) Der Trockensubstanzgehalt von Silage muss bei Beginn der Lagerung mindestens 30 Prozent betragen.
(3) Nicht gelagert werden dürfen
§ 4 Ort der Lagerung
(1) Die Lagerung muss auf landwirtschaftlich genutzten Flächen stattfinden.
(2) Die Lagerung darf nicht stattfinden
(Stand: 09.11.2022)
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