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NWG - Niedersächsisches Wassergesetz
- Niedersachsen -
Vom 19. Februar 2010
(GVBl. Nr. 5 vom 25.02.2010 S. 64; 22.06.2010 S. 258; 17.12.2010 S. 631 10; 13.10.2011 S. 353 11; 20.12.2011 S. 507 11a; 03.04.2012 S. 46 12; 05.08.2014 S. 236 14; 18.12.2014 S. 477 14a; 12.11.2015 S. 307 15; 20.05.2019 S. 88 19; 11.11.2020 S. 451 20; 10.12.2020 S. 477 20a; 16.12.2021 S. 911 21; 28.06.2022 S. 388 22; 22.09.2022 S. 578 22a; 06.12.2023 S. 339 23; 12.12.2023 S. 289 23a; 25.09.2024 Nr. 82 24)
Gl.-Nr.: 28200
Siehe Fn. *
Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Einleitende Bestimmungen 23a
(zu den § § 2 und 3 WHG)
(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genannten Gewässer. Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den § § 89 und 90 WHG. § 38 WHG und § 58 dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Gewässer, die regelmäßig weniger als sechs Monate im Jahr wasserführend sind und in ein von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis eingetragen sind.
(2) Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Änderung. Im Zweifel ist ein Gewässer, abgesehen von Triebwerks- und Bewässerungskanälen, als ein natürliches anzusehen.
(3) Die Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser entspricht an der niedersächsischen Küste der Wasserstandslinie des mittleren Tidehochwassers ( § 41 Abs. 2). Mündet ein oberirdisches Gewässer in ein Küstengewässer, so wird es diesem gegenüber durch das Siel begrenzt; ist das oberirdische Gewässer eine Bundeswasserstraße, so richtet sich die Begrenzung nach den Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes ( WaStrG).
§ 2 Schranken des Grundeigentums
(zu § 4 WHG)
Das Grundeigentum berechtigt nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern.
Zweites Kapitel
Bewirtschaftung von Gewässern
Erster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
(zu § 7 WHG)
(1) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Ems besteht
(2) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Weser besteht
(3) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Elbe besteht
(Stand: 10.10.2024)
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