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Förderrichtlinie Altlasten-Gewässerschutz
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Schutz von Gewässern gegen Gefahren durch Altlasten
- Niedersachsen -
Vom 30. Januar 2012
(Nds.MBl. Nr. 7 vom 22.02.2012 S. 171; 18.03.2013 S. 291 13aufgehoben)
Erl d. MU v. 30.1.2012 - 38-62827/1/1/9 -
- VORIS 28300 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der VV und der VV/Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen i. S. des § 6 Abs. 1 WHG und des § 1 BBodSchG, mit denen von Altlasten ausgehende Gewässerverunreinigungen saniert, die Gewässergüte erhalten oder verbessert oder Verdachtsmomente in Bezug auf altlastverdächtige Flächen aufgeklärt werden. Insbesondere soll die hohe Zahl der altlastverdächtigen Flächen beschleunigt reduziert werden.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden
2.1.1 orientierende Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG, wenn nach den vorliegenden Anhaltspunkten eine Verunreinigung von Gewässern (einschließlich des Grundwassers) in Betracht kommt - hierbei kann ein Vorhaben orientierende Untersuchungen auf mehreren Flächen umfassen - und
2.1.2 Sanierungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 BBodSchG, wenn sie erforderlich sind, um eine Verunreinigung von Gewässern (einschließlich des Grundwassers) zu verhindern, erheblich zu vermindern oder zu beseitigen; eingeschlossen sind Planungsleistungen und Bauleitung, die Dekontamination von Bausubstanz sowie die Demontage und Entsorgung von Bauteilen.
2.2 Nicht gefördert werden
2.2.1 die Wiederherrichtung von Gebäuden, Gartenanlagen u. Ä.,
2.2.2 Ausgaben für Kreditbeschaffung, Vor- und Zwischenfinanzierung,
2.2.3 Ausgaben, die aufgrund von Rechtsvorschriften von Dritten zu erstatten sind,
2.2.4 Grunderwerbskosten und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Ausgaben,
2.2.5 Ausgaben für die Beschaffung und den Betrieb von Fahrzeugen,
2.2.6 Entschädigungen aller Art,
2.2.7 Verwaltungsaufwand und Eigenleistungen der Antragsteller sowie der Bauträger und
2.2.8 Gebühren und Auslagen für öffentlich-rechtliche Zulassungen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungen werden gewährt an
4. Zuwendungsvoraussetzungen 13
4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist insbesondere noch kein Auftrag zu seiner Ausführung vergeben wurde. Ausnahmen kann die Bewilligungsstelle auf schriftlichen Antrag vor Beginn der Maßnahmen zulassen. Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 bedarf es hierfür keiner Beteiligung des MU. Durch die Zulassung einer Ausnahme wird ein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung nicht begründet.
4.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, soweit der Antragsteller oder ein Dritter zur Durchführung des Vorhabens (ganz oder teilweise) verpflichtet und diese Verpflichtung durchsetzbar ist. Es ist nachzuweisen, dass die Anstrengungen der zuständigen Behörden, Verantwortliche zu identifizieren und heranzuziehen, erfolglos geblieben sind.
Förderunschädlich sind folgende Verpflichtungen:
Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie ist auch ausgeschlossen, wenn das Vorhaben auf der Grundlage anderer Bestimmungen eine Förderung erhält, die mit Mitteln der EU, des Bundes oder des Landes finanziert wird.
4.3 Sanierungsmaßnahmen werden nur gefördert, wenn die Altlast im Altlastenkataster aufgenommen worden ist und eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 9 BBodSchG durchgeführt wurde.
Das zu sanierende Grundstück muss sich im Eigentum des Vorhabenträgers befinden. Eine belastbare Erwerbsoption (Kauf mit Rücktrittsrecht, verbindliches Kaufangebot) reicht aus, wenn der tatsächliche Erwerb nach der Bewilligung bis zu einem festgelegten Zeitpunkt nachgewiesen wird. Im Fall einer notwendigen Ersatzvornahme kann es ausreichen, wenn die rechtlichen Möglichkeiten zur Verwertung des Grundstücks, insbesondere nach § 25 BBodSchG, genutzt werden.
5. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung 13
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabs für eine sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Durchführung der in Nummer 2 genannten Maßnahmen entstehen.
Zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben
5.3 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen mindestens 5.000 EUR für Untersuchungen und mindestens 50.000 EUR für Sanierungsmaßnahmen betragen.
5.4 Die Zuwendung beträgt
5.5 Bei Sanierungsvorhaben trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Kosten mindestens in dem Umfang selbst, in dem sich der Veräußerungswert der sanierten Fläche erhöht. Bei der Bestimmung der Werterhöhung sind der Marktwert ohne die Kontamination, der Sanierungsaufwand sowie ggf. eine geplante Änderung der Nutzbarkeit zu berücksichtigen. Wird das Vorhaben im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt (siehe Nummer 4.3 Abs. 2 Satz 3), so sind 70 % der Werterhöhung anzusetzen. Die Werterhöhung wird mit der Bewilligung verbindlich festgelegt.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die vom Antragsteller beauftragten Sachverständigen müssen grundsätzlich über eine Anerkennung nach § 18 BBodSchG verfügen. Eine Ausnahme hiervon ist für ein Vorhaben nach Nummer 2.1.1 im Einzelfall möglich, wenn die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit anhand praktischer Erfahrungen nachgewiesen wird.
7. Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsstelle ist das GAa Hildesheim.
7.3 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. April eines Jahres, im Jahr 2012 bis zum 31. Mai, bei der Bewilligungsstelle in zweifacher Ausfertigung zu stellen. Ihm sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
7.4 Vor der Entscheidung über einen Antrag holt die Bewilligungstelle die Stellungnahme der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde bzw. des gemäß § 10 Abs. 2 NBodSchG zuständigen GAa ein, es sei denn, die Bodenschutzbehörde ist selbst Antragstellerin.
7.5 Die Zuwendung wird im Rahmen eines Erstattungsverfahrens ausgezahlt. Der Zahlungsabruf erfolgt nach Bedarf unter Vorlage von Kopien der Originalbelege. Zwischen den einzelnen Anträgen soll ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen.
7.6 Für die Zuwendung ist ein Verwendungsnachweis zu erbringen. Bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises werden nur 90 % der bewilligten Zuwendung ausgezahlt.
7.7 Für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis sind die von der Bewilligungsstelle bereitgestellten Vordrucke zu verwenden.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.2.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
ENDE | |
(Stand: 17.09.2020)
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