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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Schutz von Gewässern gegen Gefahren durch Altlasten (Förderrichtlinie Altlasten-Gewässerschutz)
Vom 18. März 2013
(Nds.MBl. Nr. 13 vom 10.04.2013 S. 291)
Erl. d. MU v. 18.3.2013 - 38-62827/1/1/9 -
- VORIS 28300 -
Bezug: Erl. v. 30.1.2012 (Nds. MBl. S. 171) - VORIS 28300 -
Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 30.04.2013 wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4.1 Satz 1 werden nach den Worten "worden ist" die Worte "insbesondere noch kein Auftrag zu seiner Ausführung vergeben wurde" eingefügt.
b) In Nummer 4.2 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich werden nach dem Wort "Untersuchungen" die Worte "sowie - in unabweisbaren Einzelfällen - zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme" eingefügt.
c) Der Nummer 4.3 Abs. 2 wird der folgende Satz angefügt:
" Im Fall einer notwendigen Ersatzvornahme kann es ausreichen, wenn die rechtlichen Möglichkeiten zur Verwertung des Grundstücks, insbesondere nach § 25 BBodSchG, genutzt werden."
2. Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "des betreffenden Grundstücks" durch die Worte "der sanierten Fläche" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Hierzu" durch die Worte "Bei der Bestimmung der Werterhöhung" ersetzt.
c) Nach Satz 2 wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"Wird das Vorhaben im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt (siehe Nummer 4.3 Abs. 2 Satz 3), so sind 70 % der Werterhöhung anzusetzen."
(Stand: 26.04.2021)
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