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Richtlinie Altlasten-Gewässerschutz
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Schutzes von Gewässern gegen Gefahren durch Altlasten
- Niedersachsen -
Vom 8.September 2020
(Nds.MBl Nr. 42 vom 16.09.2020 S. 933;aufgehoben)
Gl.-Nr.: 28300
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen i. S. des § 6 Abs. 1 WHG und des § 1 BBodSchG. Dies beinhaltet im Wesentlichen Maßnahmen mit dem Zweck,
Insbesondere soll die Bearbeitung von Altlastenverdachtsflächen vor Ort wirksam unterstützt und damit die hohe Zahl der altlastenverdächtigen Flächen weiter reduziert werden.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Vorhaben,
2.1 insoweit sie bestimmte altlastenbezogene Maßnahmen der Gefahrerforschung vorsehen. Dies umfasst
Ein Vorhaben kann Maßnahmen auf mehreren Flächen umfassen.
2.2 soweit sie Sanierungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 BBodSchG vorsehen, wenn sie erforderlich sind, um eine Verunreinigung von Gewässern (einschließlich des Grundwassers) zu verhindern, erheblich zu vermindern oder zu beseitigen; eingeschlossen sind Planungsleistungen und Bauleitung, die Dekontamination von Bausubstanz sowie die Demontage und Entsorgung von Bauteilen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist, insbesondere noch kein Auftrag zu seiner Ausführung vergeben wurde. Ausnahmen kann die Bewilligungsstelle auf schriftlichen Antrag vor Beginn der Maßnahmen zulassen. Bei Vorhaben nach Nummer 2.2 bedarf es hierfür einer Beteiligung des MU. Durch die Zulassung einer Ausnahme wird ein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung nicht begründet.
4.2 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben zum Zeitpunkt der Bewilligung für
4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die folgenden Qualitätskriterien nachzuweisen:
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.
Vorhaben, die auch die Erfassung von PFC-Verdachtsflächen vorsehen, werden vorrangig - d. h. unabhängig von den Scoring-Punkten - gefördert, sofern sie die Mindestpunktzahl von 60 Punkten erreichen.
4.4 Einer Förderung der Maßnahmen der Gefahrerforschung i. S. der Nummer 2.1 steht eine etwaige Verpflichtung der unteren Bodenschutzbehörde zur Durchführung der Untersuchung nicht entgegen.
4.5 Sanierungsmaßnahmen (Nummer 2.2) werden nur gefördert, wenn die Altlast im Altlastenkataster aufgenommen worden ist und eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 9 BBodSchG durchgeführt wurde.
Eine Förderung von Sanierungsmaßnahmen ist ausgeschlossen, soweit der Antragsteller oder ein Dritter zur Durchführung des Vorhabens verpflichtet ist und soweit diese Verpflichtung durchsetzbar ist. Es ist jeweils nachzuweisen, dass die Anstrengungen der zuständigen Behörden, Verantwortliche zu identifizieren und heranzuziehen, erfolglos geblieben sind.
Das zu sanierende Grundstück muss sich im Eigentum des Vorhabenträgers befinden. Eine belastbare Erwerbsoption (Kauf mit Rücktrittsrecht, verbindliches Kaufangebot) reicht aus, wenn der tatsächliche Erwerb nach der Bewilligung bis zu einem festgelegten Zeitpunkt nachgewiesen wird.
Förderunschädlich ist die Verpflichtung eines Antragsstellers aufgrund seiner Eigentümerstellung, sofern dieser oder eine ihn tragende Gebietskörperschaft nicht zugleich Verursacher oder Gesamtrechtsnachfolger eines Verursachers ist und durch den Eigentumserwerb kein unangemessener Vorteil für den Voreigentümer oder Verursacher bewirkt wurde.
Förderunschädlich ist - in unabweisbaren Einzelfällen - eine aufgrund dringenden Handlungsbedarfs bestehende Verpflichtung der unteren Bodenschutzbehörde zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, soweit kein Fall des § 11 Satz 1 NBodSchG vorliegt. In diesem Fall muss das Grundstück ausnahmsweise nicht im Eigentum des Vorhabenträgers stehen. Die rechtlichen Möglichkeiten zur Verwertung des Grundstücks, insbesondere nach § 25 BBodSchG, sind zu nutzen.
4.6 Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben auf Grundlage anderer Bestimmungen eine Förderung erhält, die mit Mitteln der EU, des Bundes oder des Landes finanziert wird.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabs für eine sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Durchführung der in Nummer 2 genannten Maßnahmen entstehen.
Zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben
5.2.1 bei Vorhaben nach Nummer 2.1 für erforderliche Tätigkeiten, die in den Nummern 2.1, 2.2 und 2.4 der Anlage zu § 2 Abs. 2 NBodSUVO genannt sind, einschließlich historischer Recherchen, des Sachaufwands für Untersuchungseinrichtungen und Laborleistungen sowie ggf. einer Bewertung zur Unterstützung der Prioritätensetzung,
5.2.2 bei Vorhaben nach Nummer 2.2 für erforderliche Tätigkeiten, die in Nummer 2.5 der Anlage zu § 2 Abs. 2 NBodSUVO genannt sind, einschließlich
5.3 Die Zuwendung beträgt
Bei Vorhaben nach Nummer 2.2 reduzieren sich die zuwendungsfähigen Ausgaben um die durch die Sanierung entstehende Wertsteigerung. Die Wertsteigerung bezieht sich auf die zu sanierende Fläche und wird mit der Bewilligung verbindlich festgelegt. Bei der Bestimmung der Werterhöhung sind der Marktwert ohne die Kontamination sowie ggf. eine geplante Änderung der Nutzbarkeit zu berücksichtigen. Wird das Vorhaben im Rahmen der Nummer 4.5 Abs. 5 durchgeführt, so sind 70 % der Werterhöhung anzusetzen. Soweit Gutachten zur Wertsteigerung erforderlich sein sollten, sind diese von einer oder einem unabhängigen Sachverständigen zu erstellen und vom Antragsteller beizubringen.
5.4 Nicht zuwendungsfähig sind
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die vom Antragsteller beauftragten Sachverständigen müssen grundsätzlich über eine Anerkennung nach § 18 BBodSchG verfügen. Ausnahmen hiervon kann die Bewilligungsstelle für Vorhaben nach Nummer 2.1 auf schriftlichen Antrag vor Beginn der Maßnahmen zulassen, wenn die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit anhand praktischer Erfahrungen nachgewiesen wird.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsstelle ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim, Goslarsche Straße 3, 31134 Hildesheim.
7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf, den Verwendungsnachweis und die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises der Ausgaben erforderlichen Informationen und Vordrucke auf der Internetseite www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de bereit.
7.4 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 31.10.2020 bei der Bewilligungsstelle in schriftlicher Form zu stellen. Ihm sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
7.5 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Der Zahlungsabruf erfolgt nach Bedarf unter Vorlage von Kopien der Originalbelege. Zwischen den einzelnen Zahlungsabrufen soll ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen. Bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises werden nur 90 % der bewilligten Zuwendung ausgezahlt.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 17.9.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
Scoring-Modell | Anlage |
Bei der Bewertung der beantragten Maßnahmen gemäß Nummer 4.3 werden insgesamt maximal 100 Punkte vergeben. Die Mindestpunktzahl, die zur Berücksichtigung einer Förderung benötigt wird, beträgt 60 Punkte. Soweit der Antrag mehrere Maßnahmen beinhaltet, sind in einem ersten Schritt die Punkte je Maßnahme zu vergeben. In einem zweiten Schritt wird aus den Punkten der im Antrag enthaltenen Maßnahmen ein Mittelwert gebildet (Durchschnittspunktzahl), der die Gesamtpunktzahl des Antrags darstellt.
Die Kriterien werden wie folgt gewichtet:
Kriterium | Höchstpunktzahl |
Gesamtbewertung für Vorhaben nach Nummer 2.1 | 100 |
a - Effizienz der Maßnahme:
Die Maßnahme ist umso effizienter, je niedriger die Kosten pro m2 zu erfassender/untersuchender Fläche sind. Wird das Untersuchungsziel folglich mit relativ geringen Kosten bezogen auf die zu untersuchende Fläche erreicht, ist dies als positiv zu bewerten. |
20 |
B - Gefährdungspotenzial der Flächen:
Maßgeblich sind die Gefährlichkeit und die Grundwassergefährdung, mit denen aufgrund der vorliegenden Informationen gerechnet wird (Prognose). |
80 |
Gesamtbewertung für Vorhaben nach Nummer 2.2 | 100 |
a - Art der Sanierung:
Je größer der Beitrag zum Umweltschutz, desto höher ist die Art der Sanierung zu bewerten. Eine vollständige Dekontamination ist daher in der Regel höher zu bewerten als eine Sicherungsmaßnahme. |
30 |
B - Effizienz der Maßnahme:
Die Maßnahme ist umso effizienter, je niedriger die Kosten pro m2 sanierter Fläche sind. Wird das Sanierungsziel folglich mit relativ geringen Kosten bezogen auf die zu sanierende Fläche erreicht, ist dies als positiv zu bewerten. |
20 |
C - Gefährdungspotenzial der Flächen:
In einer Gesamtbetrachtung sind die Gefährlichkeit der Schadstoffbelastung, das Schadstoffinventar und das Ausmaß der Gewässergefährdung zu bewerten. Besondere Beachtung finden dabei die Prüfwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG. |
50 |
ENDE |
(Stand: 17.02.2021)
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