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Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers
- Niedersachsen -
Vom 29. Mai 2015
(Nds. MBl. Nr. 25 vom 01.07.2015 S. 790; 13.11.2018 S. 1502 18; 20.10.2020 S. 1194 20;aufgehoben)
Gl.-Nr.: 28200
Archiv 2007
Zur " Verfahrensweise zur Abschätzung des Nutzbaren Dargebots von Grundwasserkörpern und seine Aufteilung auf die Teilkörper der unteren Wasserbehörden"
RdErl. d. MU v. 29.5.2015 Az: 23-62011/010 -
- VORIS 28200 -
Dieser RdErl. dient einerseits der Einhaltung der Anforderungen, die sich aus den Zielen hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers gemäß Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) bzw. gemäß den entsprechenden nationalen Regelungen ergeben. Andererseits regelt dieser RdErl. bestimmte Vorgaben für den Wasserbedarfsnachweis wesentlicher Nutzergruppen und enthält Regelungen, die im wasserrechtlichen Zulassungsverfahren für Grundwasserentnahmen i. S. eines einheitlichen Vollzugs zu beachten sind.
Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass die in § 6 WHG genannten Grundsätze und die in § 47 Abs. 1 WHG genannten Bewirtschaftungsziele eingehalten werden. Als eines der Bewirtschaftungsziele gilt es, den guten mengenmäßigen Zustand des Grundwassers zu erhalten. Bewirtschaftungseinheiten sind die Grundwasserkörper.
Ein Grundwasserkörper ist gemäß § 3 Nr. 6 WHG ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines Grundwasserleiters oder mehrerer Grundwasserleiter. Die oberirdischen Grenzen der Grundwasserkörper sind der Abbildung 1 ( Anlage 1) zu entnehmen. Die zuständigen Wasserbehörden bewirtschaften die Grundwasserkörper gemeinsam.
In § 4 GrwV werden die Kriterien zur Einstufung des mengenmäßigen Zustands genannt. Entsprechend dem Ziel eines guten mengenmäßigen Zustands bezogen auf die Bewirtschaftungseinheit der Grundwasserkörper - wurde das nutzbare Grundwasserdargebot unter Berücksichtigung der Kriterien landesweit mit einem Abschätzverfahren ermittelt. Dieser Bewirtschaftungsrahmen soll dazu beitragen, dass nicht durch einzelne Nutzungen oder die Summe von Nutzungen der gute mengenmäßige Zustand gefährdet wird. Das Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung ( § 10 WHG) für eine Grundwasserbenutzung im Einzelfall bleibt davon unberührt.
Die Kriterien des § 4 Abs. 2 Nr. 2 GrwV sind in den Bewirtschaftungsrahmen nach Tabelle 1: "Nutzbares Dargebot der Grundwasserkörper" ( Anlage 2) nur in abstrakter Form eingeflossen. Bei der Prüfung eines einzelnen Wasserrechtsantrages sind die konkreten örtlichen Auswirkungen ergänzend daraufhin zu bewerten, ob nach den Kriterien des § 4 Abs. 2 Nr. 2 GrwV eine Verschlechterung des Zustands des jeweiligen Grundwasserkörpers in Betracht kommt. Der Inhalt einer solchen Einzelfallprüfung ist über die allgemeinen Aussagen unter Nummer 2 hinaus nicht Gegenstand dieses RdErl..
Alle Anlagen zu diesem RdErl. sowie deren künftige Fortschreibung werden mit dem jeweils aktuellen Stand -zusätzlich zur Veröffentlichung im Nds. MBl. - im Internetportal des MU unter www.mu.niedersachsen.de - Thema "Wasser/ Grundwasser" - veröffentlicht.
Bei Entnahmen aus dem Grundwasser ist Folgendes zu beachten:
1. Allgemeine Bewirtschaftungsvorgaben für Grundwasserkörper
1.1 Vereinfachtes Verfahren
Die zuständige Wasserbehörde hat im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung ( § 8 WHG) oder einer gehobenen Erlaubnis ( § 15 WHG) zur Entnahme von Grundwasser u. a. zu prüfen, ob die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung gemäß § 47 Abs. 1 WHG eingehalten oder künftig erreicht werden können. Der gute mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers ist in § 4 Abs. 2 GrwV definiert. Um die fachlich richtige Berücksichtigung der vorgenannten Anforderungen in den Genehmigungsverfahren zu erleichtern, ist landesweit für die zu bewirtschaftenden Grundwasserkörper das nutzbare Grundwasserdargebot mit einem vom LBEG dokumentierten Abschätzverfahren ermittelt worden.
Die Beschreibung der "Verfahrensweise zur Abschätzung des nutzbaren Dargebots von Grundwasserkörpern" steht im Internetportal des MU unter www.mu.niedersachsen.de unter dem Thema "Wasser/Grundwasser" zur Ansicht zur Verfügung.
Die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung eines Grundwasserkörpers gemäß § 47 Abs. 1 WHG kann die untere Wasserbehörde im Allgemeinen als erfüllt ansehen, wenn die Summe aller Benutzungen gemäß § 9 WHG mit Auswirkungen auf die Grundwassermenge das in der Tabelle 1 dargestellte nutzbare Grundwasserdargebot im jeweiligen Grundwasserkörper nicht überschreitet und die Prüfung der örtlichen Auswirkungen (siehe Nummer 2) keine gegenteiligen Ergebnisse hervorbringt. Das LBEG schreibt die Tabelle 1 fort.
1.2 Besonderes Verfahren
Bei einer beabsichtigten Überschreitung des nach dem Abschätzverfahren ermittelten nutzbaren Grundwasserdargebots eines Grundwasserkörpers ist für diesen zu prüfen, ob die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung gemäß § 47 Abs. 1 WHG auch noch bei höheren Entnahmen von Grundwasser eingehalten oder künftig erreicht werden können.
Sofern in einem Grundwasserkörper ein konkreter Bedarf zur Wasserentnahme über das mit dem Abschätzverfahren ermittelte nutzbare Grundwasserdargebot hinaus besteht, sollen die unteren Wasserbehörden den Gewässerkundlichen Landesdienst (GLD) anfragen, ob er aufgrund weiterer Erkenntnisse den Tabellenwert für das nutzbare Dargebot unter Berücksichtigung der konkreten Situation in diesem Grundwasserkörper überprüfen kann. Wenn der GLD nach dieser Überprüfung zu einem neuen Tabellenwert für das nutzbare Dargebot kommt, wird dieser vom MU im Rahmen der Fortschreibung der Tabelle 1 veröffentlicht.
Die Überprüfungen, z.B. mittels Modellberechnungen, müssen die Auswirkungen einzelner höherer Entnahmen von Grundwasser auf den gesamten Grundwasserkörper beurteilen lassen. Bei Nutzung großräumiger tieferer Grundwasserleiter als dem ersten Stockwerk sind die Untersuchungen je nach Erfordernis auf benachbarte Grundwasserkörper auszudehnen.
Den Nachweis, dass die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung gemäß § 47 Abs. 1 WHG noch eingehalten oder künftig erreicht werden können, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu führen, wenn die zuständige Wasserbehörde den Nachweis nicht aufgrund eigener Erkenntnisse oder der GLD den Nachweis nicht zeitnah führen kann. Der GLD ist zumindest zu informieren. Das MU ist vom GLD über die Absicht und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten.
1.3 Gemeinsame Bewirtschaftung eines Grundwasserkörpers durch mehrere untere Wasserbehörden
Für die Grundwasserkörper wird das nutzbare Dargebot in Tabelle 1 ausgewiesen. Das nutzbare Dargebot abzüglich der genehmigten Entnahmemengen ergibt die nutzbare Dargebotsreserve.
Da ein Grundwasserkörper in der Regel von mehreren unteren Wasserbehörden gemeinsam bewirtschaftet wird, ist zur Erfüllung der Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung gemäß § 47 Abs. 1 WHG in verschiedenen Fällen eine Abstimmung untereinander erforderlich.
Zur Erleichterung der gemeinsamen Bewirtschaftung ist eine Aufteilung der nutzbaren Dargebotsreserve auf die Amtsbezirke der unteren Wasserbehörden in Tabelle 2 "Nutzbare Dargebotsreserve der Teilkörper" ( Anlage 3) erfolgt. Die Teilkörper sind aus der Abbildung 2 ( Anlage 4) ersichtlich. Für die Aufteilung wird vereinfacht der Flächenteil der Teilkörper am Grundwasserkörper zu Grunde gelegt. Durch eine einvernehmliche Festlegung der beteiligten unteren Wasserbehörden kann für einen Grundwasserkörper eine abweichende Aufteilung vorgenommen werden, wobei die gesamte nutzbare Dargebotsreserve gewahrt bleiben muss.
Eine solche einvernehmliche Festlegung ist zwingend notwendig, wenn eine untere Wasserbehörde zusätzliche Entnahmen zuzulassen beabsichtigt, die die nutzbare Dargebotsreserve in ihrem Teilkörper überschreiten. Der GLD ist über das Ergebnis zu informieren, soweit er im betreffenden Zulassungsverfahren nicht bereits beteiligt worden ist. Die Tabelle über die nutzbare Dargebotsreserve der Teilkörper wird vom LBEG fortgeschrieben und vom MU - zusätzlich zur Veröffentlichung im Nds. MBl. - unter www.mu.niedersachsen.de - Thema "Wasser/Grundwasser" - veröffentlicht.
Bei der Bewirtschaftung von Grundwasserkörpern, die sich über die Landesgrenze hinaus erstrecken, wird bei Bedarf eine Abstimmung mit den unteren Wasserbehörden der angrenzenden Bundesländer empfohlen.
1.4 Beschränkungen in besonderen Grundwasserkörpern
1.4.1 Für die Grundwasserkörper der Ostfriesischen Inseln muss das Maß der Wassergewinnung wegen der besonders empfindlichen Süß-Salzwassergrenze grundsätzlich im Einzelfall bestimmt werden.
1.4.2 Daneben gibt es Grundwasserkörper, bei denen die Summe der genehmigten Entnahmen von Grundwasser über dem ermittelten nutzbaren Grundwasserdargebot liegt, aber die Bewertung im Bewirtschaftungsplan gemäß § 83 WHG bzw. 118 NWG den mengenmäßig guten Zustand festgestellt hat. Bis weitere Erkenntnisse des GLD vorliegen, gilt in Anbetracht der Bewertung gemäß Bewirtschaftungsplan eine Gesamtentnahme von Grundwasser in Höhe der im Bezugsjahr 2014 genehmigten Entnahmemengen zuzüglich 1 % des Trockenwetterdargebots ohne weitere Untersuchungen als nutzbares Grundwasserdargebot und wird in der Tabelle 1 angegeben.
1.4.3 Im Rahmen der Bestandsaufnahme 2013 wurden vier Grundwasserkörper hinsichtlich des mengenmäßigen Zustandes für 2021 als unklar eingestuft. Die Erteilung weiterer Wasserrechte hat deswegen rechtzeitig im Antragsverfahren in enger Abstimmung mit dem GLD zu erfolgen.
Die die Nummern 1.4.1 bis 1.4.3 betreffenden Grundwasserkörper sind in der Tabelle 1 entsprechend gekennzeichnet.
2. Prüfung der örtlichen Auswirkungen bei der Entnahme von Grundwasser im Einzelfall
Das Erfordernis der Prüfung der örtlichen Auswirkungen bei der Entnahme von Grundwasser im Einzelfall im Rahmen des Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens durch die zuständige Wasserbehörde bleibt von den Regelungen zu Nummer 1 unberührt. Der GLD ist zu beteiligen, wenn wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind. Wesentliche Auswirkungen sind in der Regel gegeben beim Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser, wenn die Wassermenge durch ein- oder mehrfache Nutzung eines Grundwasservorkommens größer als 250.000 m3 je Jahr oder 5.000 m3 je Tag in Lockergesteinen bzw. größer als 100000 m3 je Jahr oder 2.000 m3 je Tag in Festgesteinen ist.
Entnahmen von Grundwasser dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 GrwV verfehlt werden. Eine der Anforderungen besagt, dass Landökosysteme, die direkt vom Grundwasserkörper abhängig sind, nicht signifikant geschädigt werden dürfen. Die i. S. der Richtlinie 2000/60/EG bedeutenden grundwasserabhängigen Landökosysteme wurden gemäß Artikel 5 i. V. m. Anhang II Nrn. 2.1 und 2.2 der Richtlinie 2000/60/EG der EU mitgeteilt In einem Wasserrechtsverfahren können weitere Landökosysteme relevant sein.
Wenn die der EU mitgeteilten grundwasserabhängigen Landökosysteme durch die Entnahme von Grundwasser gefährdet werden können, ist der GLD zu beteiligen. Die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG im Zusammenhang mit der Zustandsbewertung bedeutsamen grundwasserabhängigen Landökosysteme können den Hintergrunddokumenten zum Bewirtschaftungsplan-Entwurf 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2000/ 60/EG auf der Internetseite des NLWKN entnommen werden (Karte: http://www.nlwkn.niedersachsen.de/download/92735 Tabelle: http://www.nlwkn.niedersachsen.de/download/92714).
Der GLD ist ebenfalls zu beteiligen, wenn durch die Entnahme
zu befürchten sind.
Bei allen Wasserrechtsanträgen für Entnahmen aus dem Grundwasser muss das Einzugsgebiet sicher bestimmt werden, um eine klare Zuordnung der Entnahmemengen zu den Grundwasserkörpern sicherzustellen. Bei Entnahmen von Grundwasser aus tieferen Grundwasserleitern als dem ersten Stockwerk ist bei größeren Entnahmemengen oder komplexen hydrogeologischen Verhältnissen für die Bestimmung des Einzugsgebietes und für die Bewertung der Auswirkungen einer Entnahme von Grundwasser auf den Grundwasserhaushalt in der Regel ein Grundwassermodell zu fordern. Sofern ein vorhandenes Messnetz und die dort bereits durchgeführten Beobachtungen gesicherte Aussagen über den Einfluss einer Entnahme von Grundwasser zulassen, kann auf ein Grundwassermodell verzichtet werden.
3. Weitergehende Regelungen für einzelne Wassernutzer
Die zuständige Wasserbehörde hat im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser u. a. zu prüfen, ob der mit der beantragten Nutzung verbundene Wasserbedarf mit der aus Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers vereinbar ist. Bei der Prüfung ist einzubeziehen, ob der Wasserbedarf auch auf andere Weise gedeckt werden kann.
Die Vorrangstellung der öffentlichen Wasserversorgung vor anderen Grundwassernutzern muss gesichert sein.
3.1 Öffentliche Wasserversorgung
Wassergewinnungsanlagen dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (im Folgenden: a. a. R. d. T.) errichtet, unterhalten und betrieben werden ( § 50 Abs. 4 WHG). Das ist der zuständigen Wasserbehörde in geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wasserversorgungsunternehmen, die die Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Trinkwasserversorgern gemäß DVGW Arbeitsblatt W 1000 erfüllen, kann davon ausgegangen werden, dass die a. a. R. d. T. eingehalten sind. Ein diesbezüglicher Nachweis eines Wasserversorgungsunternehmens, der freiwillig im Rahmen eines verbandlich organisierten Qualitätsmanagements erbracht wird, kann anerkannt werden. Es ist im Allgemeinen ausreichend, wenn die Einhaltung der a. a. R. d. T. der Wasserbehörde bei Antragstellung auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung nachgewiesen wird.
Von einer sparsamen Verwendung des Wassers kann bei der öffentlichen Wasserversorgung im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn der Bedarf für das Versorgungsgebiet wie folgt nachgewiesen wird:
3.1.1 Derzeitiges Versorgungsgebiet
Die Entnahmemenge von Grundwasser soll den derzeitigen Bedarf zuzüglich eines zehnprozentigen Sicherheitszuschlages und eines fünfprozentigen Trockenjahreszuschlages sowie der Rohrnetzverluste bis zu 6 % und des Wasserwerkseigenverbrauchs nicht übersteigen. Als derzeitiger Bedarf ist im Allgemeinen die höchste Verbrauchsmenge der letzten drei Jahre im Versorgungsgebiet (ohne Eigenbedarf und Rohrnetzverluste) anzusetzen, sofern nicht ein extremes Trockenjahr eingeschlossen ist. Nachweisbare Entwicklungen beim öffentlichen und gewerblichen Bedarf (verschiedene und besondere Verbrauchergruppen) sind ebenso zu berücksichtigen wie der Einfluss der demografischen, strukturellen und technischen Entwicklung auf die Wasserbedarfsprognose.
3.1.2 Zusätzliches Versorgungsgebiet
Beabsichtigt ein Wasserversorger, sich eine Erweiterungsmenge für die geplante Versorgung eines noch nicht zu seinem Versorgungsgebiet gehörenden zusätzlichen benannten Gebietes zu sichern, so kann die dafür erforderliche Erweiterungsmenge beim Bedarfsnachweis für die gesamte beantragte Entnahme von Grundwasser berücksichtigt werden, wenn dadurch eine wesentliche Verbesserung der Trinkwasserqualität oder der Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgung erreicht wird.
Die geplante Durchführung muss mit § 50 Abs. 2 WHG (ortsnahe Wasserversorgung) im Einklang stehen. In die wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung ist die Bedingung aufzunehmen, dass der Wasserversorger die Versorgung des zusätzlichen Gebietes innerhalb einer gesetzten Frist begonnen hat. Diese soll zehn Jahre nicht überschreiten.
3.1.3 Verbundsysteme
Beim Antrag für eine Wassergewinnungsanlage eines Verbundsystems (Versorgung eines Gebietes über mehr als eine Wassergewinnungs anlage) ist in den Fällen der Nummern 3.1.1 und 3.1.2 der Bedarf des gesamten Verbundsystems im Rahmen einer Wasserbedarfsprognose nachzuweisen. Ein Verbundsystem umfasst dabei versorgungsspezifisch bzw. leitungshydraulisch zusammenhängende Systemabschnitte. Hierbei sind vom Antragsteller alle vorhandenen Entnahmerechte, Verpflichtungen zur Wasserlieferung in andere Versorgungsgebiete und vertraglich gesicherte Einspeisungen anderer Wasserversorgungsunternehmen in das Verbundsystem sowie deren mögliche Entwicklungen darzustellen.
3.2 Landwirtschaft und Eigenwasserversorgung der Industrie
Der Wasserbedarf ist vorrangig aus entsprechend leistungsfähigen Oberflächengewässern zu decken. Dies gilt jedoch nur, soweit eine Entnahme aus Oberflächengewässern wasserwirtschaftlich und ökologisch vertretbar und mit dem Verwendungszweck vereinbar ist. Scheidet die Entnahme aus einem Oberflächengewässer danach aus, kann die Entnahme aus dem Grundwasser geprüft werden. Dabei ist zu begründen, aus welchem Grundwasserstockwerk das Wasser entnommen werden soll. Hinweise zu den Kriterien, die insbesondere zum Schutz der Grundwasserressource bei der Prüfung der Entnahmetiefe zu würdigen sind, enthält Anlage 5. Zunächst ist eine Entnahme aus dem oberflächennahen Grundwasser zu prüfen. Auch hier gelten die Bedingungen, dass die Entnahme wasserwirtschaftlich und ökologisch vertretbar und mit dem Verwendungszweck vereinbar ist.
Bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens durch die Wasserbehörde sind die Bewirtschaftungsgrundsätze nach § 6 WHG zu beachten. Danach dient die Gewässerbewirtschaftung u. a. dem Ziel, die Gewässer im Einklang mit dem Wohl der Allgemeinheit im Interesse Einzelner zu nutzen. In diesem Rahmen können auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden, wenn z.B. wasserwirtschaftlich vorzugswürdige Alternativen mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären.
Ist durch die Entnahme von oberflächennahem Grundwasser zu erwarten, dass die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2
GrwV nicht erfüllt werden könnten, kann das Wasser bei entsprechenden Nachweisen aus tieferen Grundwasserleitern entnommen werden.
Die grundsätzlichen hydrogeologischen und bodenkundlichen Anforderungen an Anträge zur Grundwasserentnahme sind den GeoBerichten 15 des LBEG zu entnehmen. Für die Feldberegnung werden diese Anforderungen in Geofakten 3 und in Geoberichte 15 des LBEG spezifiziert.
Zum Schutz des Grundwassers ist der Fassungsbereich der Gewinnungsanlage vor Verunreinigungen zu schützen. Die zuständige Wasserbehörde hat den Schutz durch entsprechende Auflagen in der Erlaubnis oder Bewilligung sicherzustellen. Dazu kommen Maßnahmen in Anlehnung an die betrieblichen Schutzmaßnahmen für die Schutzzone I gemäß Arbeitsblatt W 101 des DVGW sowie bauliche Maßnahmen beim Brunnenbau in Betracht.
3.2.1 Landwirtschaftliche Feldberegnung; Bedarfsnachweis, wasserrechtliche Erlaubnis
Der Wasserbedarf der Landwirtschaft für die Feldberegnung ist im Einzelfall (für Einzelbetriebe oder Beregnungsverbände) nachzuweisen. Dabei sind Möglichkeiten einer rationellen und ökonomischen Wasserverwendung und die nach Witterung stark schwankenden Bedarfsmengen zu berücksichtigen. Das schließt auch den Einsatz sparsamer Beregnungsmaschinen, die den a. a. R. d. T. entsprechen, ein.
Der Bilanzzeitraum für die wasserrechtlich zugelassene Entnahmemenge aus dem Grundwasser soll zehn Jahre betragen. Für den gesamten Zehn-Jahreszeitraum legt die Wasserbehörde einen Maximalwert bei variabler Jahresmenge fest. Für einzelne Brunnen können zeitlich differenzierte Höchstwerte festgeschrieben werden.
Sofern eine wasserrechtliche Erlaubnis erstmals oder eine auslaufende Erlaubnis neu erteilt wird, sollte sie i. S. einer einheitlichen Verwaltungspraxis und zur Planungssicherheit in der Regel auf 20 Jahre befristet werden.
Bei der Neuerteilung bestehender Entnahmerechte sind die tatsächlichen Entnahmen der Vergangenheit als Vergleichsgröße zu würdigen.
Die Wasserbehörde soll die Antragstellerin oder den Antragsteller auf eine sparsame Wasserverwendung hinweisen. Von einer sparsamen Verwendung des Wassers für die Feldberegnung kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn die Beregnung auf der Grundlage von Bodenfeuchtemessungen oder Berechnungen der klimatischen Wasserbilanz erfolgt. Hierzu geben die "Hinweise zum Einsatz der Feldberegnung" des Fachverbandes Feldberegnung praktikable Hilfen. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sollte die landwirtschaftliche Fachbehörde durch die zuständige Wasserbehörde beteiligt werden.
3.2.2 Bedarfsnachweis der Industrie
Industriebetriebe mit eigener Wasserversorgung müssen für ihren Antrag ebenfalls den konkreten Bedarf, unter Beachtung des tatsächlichen Verbrauchs bzw. unter Darlegung der konkret geplanten Maßnahme, nachweisen. Möglichkeiten der rationellen Wasserverwendung wie z.B. Kreislaufführung sind dabei zu berücksichtigen.
Dieser RdErl. tritt am 1.7.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.
Nutzbares Dargebot - Übersicht der Grundwasserkörper (ID) und Gebietsköprerschaften mit UWB | Anlage 1 |
Tabelle 1 - Nutzbares Dargebot der Grundwasserkörper | Anlage 2 18 |
Tabelle 2 - Nutzbare Dargebotsreserve der Teilkörper | Anlage 3 18 |
Nutzbares Dargebot - Übersicht der Grundwasserkörper, Gebietskörperschaften mit UWB und Teilkörper (ID) | Anlage 4 |
Kriterien für die Entnahmetiefe von Grundwasser mittels Brunnen | Anlage 5 |
Die Prüfung eines Antrags zur Entnahme von Grundwasser setzt eine Beschreibung der jeweiligen hydrogeologischen Situation in einem entsprechenden Gutachten voraus (siehe für die Feldberegnung: Geofakten 3 "Hydrogeologische und bodenkundliche Anforderungen an Anträge zur Grundwasserentnahme für die Feldberegnung"). Die Belastung der Grundwasserressourcen sollte stets so gering wie möglich gehalten werden. Um dies sicherzustellen sind geringere Entnahmetiefen grundsätzlich zu bevorzugen. Um zu beurteilen, ob die Verlagerung der Entnahme in tiefere Abschnitte des Grundwasserleiters sinnvoll oder erforderlich ist, können, basierend auf dem hydrogeologischen Gutachten, diverse Kriterien zur Einzelfallprüfung herangezogen werden. Hierzu gehören insbesondere die im Folgenden genannten Kriterien:
Kriterium | Bewertungshinweise |
Flurabstand | Bei geringen Flurabständen sind die Auswirkungen der entnahmebedingten Grundwasserabsenkung besonders daraufhin zu prüfen, ob empfindliche Schutzgüter, wie z.B. grundwasserabhängige Landökosysteme (LÖS) oder forstwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigt werden können. |
Oberflächengewässer | Im Einzugsbereich großer Vorfluter können durch eine hydraulische Anbindung die Auswirkungen der Entnahme ggf. gedämpft werden. In diesen Fällen ist eine möglichst oberflächennahe Entnahme sinnvoll. Hier sind eventuelle Auswirkungen der Grundwasserentnahme auf das Oberflächengewässer (z.B. Abflussminderung) zu bewerten. Bei empfindlichen Oberflächengewässern, die hydraulisch an das Grundwasser angeschlossen sind, kann eine größere Entnahmetiefe dem Schutz des Gewässers dienen. |
Stockwerkstrennung | Gut geschütztes Grundwasser tieferer Stockwerke ist besonders empfindlich gegenüber Eingriffen. Es sollte grundsätzlich der Trinkwassergewinnung vorbehalten bleiben. Einen Hinweis auf einen Eintrag oberflächennaher Verunreinigungen bietet der Nachweis ubiquitär vorhandener anthropogener Stoffe wie z.B. Röntgenkontrastmittel, PSM o. Ä. Können solche Stoffe nicht nachgewiesen werden, ist in den entsprechenden Tiefen ein Zustrom von anthropogen überprägtem Wasser zumindest noch nicht messbar. In einem solchen Fall ist von einer besonderen Schutzwürdigkeit der entsprechenden Grundwasservorkommen auszugehen. |
Chemie | Bei einer Entnahme aus tieferen Stockwerken besteht die Gefahr, dass Schadstoffe aus höher gelegenen Stockwerken eingetragen werden. In Küstennähe oder in der Umgebung von Salzstöcken kann eine Entnahme aus größerer Tiefe die Mobilisierung von Versalzungen in höher gelegene Stockwerke zur Folge haben. |
Schutz- und Vorranggebiete, Trinkwassergewinnungen | Trinkwasserschutz- und Vorranggebiete, Heilquellenschutzgebiete, Einzugsgebiete von Trinkwassergewinnungs anlagen und Anlagen zur Herstellung von Lebensmitteln sind grundsätzlich von Entnahmen zu anderen Zwecken aus tieferen Stockwerken freizuhalten. Befinden sich Entnahmen von Trinkwassergewinnungs anlagen in tieferen Stockwerken, so sollten hier die Entnahmen zur Feldberegnung aus oberflächennahen Stockwerken erfolgen. |
Mächtigkeit Grundwasserleiter | Die Mächtigkeit der Grundwasserleiter ist ein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit. |
Andere Entnahmen | Wie bei anderen Wasserrechten auch, sind die Konkurrenzsituation und das nutzbare Dargebot des Grundwasserkörpers zu prüfen. |
ENDE |
(Stand: 16.05.2024)
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