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Regelwerk

Muschelgewässerqualitätsverordnung - Verordnung über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer *
- Niedersachsen -

Vom 5. September 1997
(GVBl. Nr. 18 vom 12.09.1997 S. 414; 29.11.2004 S. 557; 15.05.2007 S. 189aufgehoben)



  Neuregelung

Auf Grund des § 2b Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 20. August 1990 (Nds. GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.April 1997 (Nds. GVBl. S.110), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Küstengewässer und Gewässer mit Brackwasser, die in Anlage 1 als schutz- und verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um die Qualität von Muschelgewässern sicherzustellen.

§ 2 Begriffsbestimmung

Muschelgewässer sind Gewässer, die Muscheln (Bivalvia) und Schnecken (Gastropoda) Lebens- und Wachstumsmöglichkeiten bieten.

§ 3 Qualitätsanforderungen

(1) Die in Anlage 1 bezeichneten Gewässer müssen den Qualitätsanforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(2) Qualitätsanforderungen der Spalte I der Anlage 2 sind als Grenzwerte einzuhalten. Die Einhaltung der Richtwerte der Spalte G der Anlage 2 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik anzustreben.

(3) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Grenzwerte für die in Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter eingehalten werden oder nachteilige Auswirkungen auf diese Parameter nicht zu erwarten sind.

§ 4 Ausnahmen

Ausnahmen von den Anforderungen des § 3 Abs.1 sind nur zulässig, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen.

§ 5 Überwachung

(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 ist nach den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (ABl. EG Nr. L 281 S. 47), geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung zu überprüfen.

(2) Die Analyse- oder Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter sind in Anlage 2 festgelegt. Der Landbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten-  und Naturschutz  kann andere, gleichwertige Verfahren festsetzen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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  Verzeichnis der bezeichneten Muschelgewässer Anlage 1
(zu den §§ 1 und 3 Abs.1 und 3
Gebiet 1 - Großer Knechtsand -
Koordinaten: 1) 53° 51,25 N und 8° 28,67 E
2) 53° 50,00 N und 8° 32,33 E
3) 53° 43,33 N und 8° 26,67 E
4) 53° 47,00 N und 8° 20,00 E
5) 53° 50,00 N und 8° 23,33 E
Gebiet 2 - Hohe Weg/Solthörner Watt -
Koordinaten: 1) 53° 34,30 N und 08° 11,50 E
2) 53° 37,30 N und 08° 18,30 E
3) 53° 43,50 N und 08° 11,50 E
4) 53° 41,93 N und 08° 07,60 E
5) 53° 40,20 N und 08° 09,10 E
Gebiet 3 - Hoher Rücken/Swinnplate -
Koordinaten: 1) 53° 46,25 N und 07° 57,67 E
2) 53° 46,00 N und 07° 58,75 E
3) 53° 44,00 N und 07° 02,00 E
4) 53° 44,50 N und 07° 51,00 E
5) 53° 42,50 N und 07° 42,50 E
6) 53° 45,50 N und 07° 42,00 E
7) 53° 46,00 N und 07° 49,00 E
Gebiet 4 - Janssand/Ruteplate/Neiderplate -
Koordinaten: 1) 53° 44,50 N und 07° 37,77 E
2) 53° 44,50 N und 07° 41,33 E
3) 53° 43,50 N und 07° 42,33 E
4) 53° 42,25 N und 07° 41,33 E
5) 53° 40,80 N und 07° 31,00 E
6) 53° 43,00 N und 07° 27,00 E
Gebiet 5 - Steinplate/Hohes Riff -
Koordinaten: 1) 53° 42,50 N und 07° 19,50 E
2) 53° 42,50 N und 07° 27,00 E
3) 53° 41,33 N und 07° 28,25 E
4) 53° 41,25 N und 07° 28,25 E
5) 53° 41,25 N und 07° 19,00 E
6) 53° 39,50 N und 07° 08,00 E
7) 53° 41,50 N und 07° 08,00 E
8) 53° 42,17 N und 07° 18,50 E
Gebiet 6 - Emsmündung -
Koordinaten: 1) 53° 37,50 N und 06° 55,00 E
2) 53° 39,67 N und 06° 59,00 E
3) 53° 39,67 N und 07° 03,00 E
4) 53° 36,50 N und 07° 07,00 E
5) 53° 29,50 N und 06° 56,00 E
6) 53° 35,00 N und 06° 45,00 E

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  Parameter zur Einstufung der Muschelgewässer Anlage 2
(zu den §§ 3 und 5)
Parameter G I Referenz- Analyse- Verfahren Mindesthäufigkeit der Probenahme und Messung
1. pH
pH-Einheit
  7 bis 9
  • Elektrometrie
    Die Messung erfolgt an Ort und Stelle bei der Probenahme.
Vierteljährlich
2. Temperatur °C Die Temperatur, die sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflußten Muschelgewässern nicht mehr als 2°C von der in unbeeinflußten Gewässern gemessenen Temperatur abweichen.
  • Temperaturmessung Die Messung erfolgt an Ort und Stelle bei der Probenahme.
Vierteljährlich
3. Färbung (nach Filtern) mg Pt/l   Die Farbe des Wassers nach Filtrierung, die sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflußten Muschelgewässern nicht mehr als 10 mg Pt/l von der in unbeeinflußten Gewässern gemessenen Farbe abweichen.
  • Filtration durch Membrane mit 0,45 µm Porengröße Photometrische Methode nach den Eichwerten der Platin-Kobalt-Skala
Vierteljährlich
4. Schwebstoffe mg/l   Der Schwebstoffgehalt, der sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflußten Muschelgewässern nicht mehr als 30 v. H. über dem in nicht beeinflußten Gewässern gemessenen Schwebstoffgehalt liegen.
  • Filtration durch Membrane mit 0,45 µm Porengröße Trocknen bei 105 °C und Wiegen
  • Zentrifugieren (mindestens fünf Minuten, mittlere Beschleunigung 2800 bis 3200 g) Trocknen bei 105°C und Wiegen
Vierteljährlich
5. Salzgehalt %o 12 bis 38 %o
  • < 40 %o
  • Die durch eine Einleitung verursachte Schwankung des Salzgehalts darf in den durch diese Einleitung beeinflußten Muschelgewässern 10 v. H. des in den nicht beeinflußten Gewässern gemessenen Salzgehalts nicht überschreiten.
Leitfähigkeitsmessung Monatlich
6. Gelöster Sauerstoff Vomhundertsatz vom Sättigungswert 80 v. H.
  • ³ 70 v. H. (Mittelwert)
  • Ergibt eine Einzelmessung einen Wert von weniger als 70 v. H., so werden die Messungen wiederholt.
  • Bei einer Einzelmessung darf sich nur dann ein Wert von weniger als 60 v. H. ergeben, wenn hierdurch die Entwicklung des Muschelbestandes nicht beeinträchtigt wird.
Winkler-Methode

Elektrochemische Methode

Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind mindestens zwei Proben zu entnehmen.
7. Kohlenwasserstoff   Kohlenwasserstoffe dürfen nicht in so großen Mengen in den Muschelgewässern vorhanden sein, daß sie
  • einen sichtbaren Film an der Wasseroberfläche und/oder eine Ablagerung auf den Schalentieren hervorrufen,
  • schädliche Auswirkungen auf die Schalentiere hervorrufen.
Visuelle Inspektion Vierteljährlich
8. Metalle in mg/l: Die Begrenzung der Konzentration jedes Stoffes im Muschelfleisch muß so sein, daß sie gemäß § 1 zur Qualität der Muschelerzeugnisse beiträgt. Die Konzentration keines der genannten Stoffe im Muschelwasser oder im Muschelfleisch darf so hoch sein, daß sie schädliche Auswirkungen auf die Schalentiere und die Larven hat. Die Zusammenwirkungseffekte dieser Metalle sind in Betracht zu ziehen. Atomabsorptionsspektrometrie, gegebenenfalls mit vorangehender Konzentration und/oder Extraktion Halbjährlich
Silber Ag
Arsen As
Kadmium Cd
Chrom Cr
Kupfer Cu
Quecksilber Hg
Nickel Ni
Blei Pb
Zink Zn

Abkürzungen:

G = Richtwert

I = Imperativer Wert (Grenzwert)

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (ABl. EG Nr. L 281 S. 47), geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), hier abgedruckt unter F 14.

ENDE


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