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Regelwerk

SchuVO - Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten
- Niedersachsen -

Vom 9. November 2009
(GVBl. Nr. 25 vom 17.11.2009 S. 431; 29.05.2013 S. 132 13)
Gl.-Nr.: 28200



Aufgrund des § 49 Abs. 3 und des § 50 Abs. 5 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich 13

Diese Verordnung gilt für

  1. die festgesetzten Wasserschutzgebiete ( § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG) und
  2. die als Wasserschutzgebiete vorgesehenen Gebiete, für die vorläufige Anordnungen festgesetzt worden sind ( § 52 Abs. 2 WHG), für die Dauer der vorläufigen Anordnung.

§ 2 Nutzungsbeschränkungen

(1) Unbeschadet weitergehender Regelungen in örtlichen Wasserschutzgebietsverordnungen oder vorläufigen Anordnungen sind die in der Anlage aufgeführten Nutzungen in der Schutzzone I verboten und unterliegen in den Schutzzonen II (engere Schutzzone), III, III a und III B (weitere Schutzzone) den Beschränkungen nach der Anlage.

(2) Verbote und Genehmigungsvorbehalte nach Absatz 1 gelten nicht für Nutzungen aufgrund einer mit Zustimmung der Wasserbehörde geschlossenen Vereinbarung über Einschränkungen bei der Bodenbewirtschaftung im Rahmen einer Kooperation nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Finanzhilfe zum kooperativen Schutz von Trinkwassergewinnungsgebieten.

(3) Genehmigungsvorbehalte und Nutzungsbeschränkungen aufgrund anderer Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Klärschlammverordnung ( AbfKlärV), der Düngeverordnung ( DüV) und der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, bleiben unberührt.

§ 3 Aufzeichnungen

Wer landwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzflächen bewirtschaftet, ist verpflichtet, bezogen auf einen Schlag oder eine Bewirtschaftungseinheit die Stickstoff- und die Phosphorzufuhr (P2O5), den nach § 3 Abs. 3 DüV ermittelten Nährstoffgehalt des Bodens und die Ertragserwartung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen über die Zufuhr von Stickstoff und Phosphor sind mindestens sieben Jahre lang nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren.

§ 4 (aufgehoben) 13

§ 5 Anforderungen an die Düngung

(1) Wer landwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzflächen in einem Wasserschutzgebiet bewirtschaftet, ist verpflichtet, die Düngung dieser Flächen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung auszurichten.

(2) Auf landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Nutzflächen in einem Wasserschutzgebiet darf die Stickstoffzufuhr den Düngebedarf des betreffenden Düngejahres nicht überschreiten. Die Düngeempfehlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist bei der Bemessung des Düngebedarfs zu beachten. 3 Auf hoch und sehr hoch mit Phosphor (P2O5) versorgten Böden ist die jährliche Nährstoffzufuhr für den zu düngenden Pflanzenbestand mit Phosphor (P2O5) auf die durchschnittliche Nährstoffabfuhr mit Ernteprodukten zu begrenzen.

§ 6 Kontrolle 13

(1) Auf Verlangen der Wasserbehörde hat die oder der nach § 3 Verpflichtete Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 3 dieser Verordnung und nach Artikel 67 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 309 S. 1) zu gewähren oder diese unverzüglich vorzulegen.

(2) Die Wasserbehörde kann anordnen, den Nitratgehalt durch Nmin -Untersuchungen oder gleichwertige Verfahren auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Böden zu bestimmen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten 13

Ordnungswidrig im Sinne von § 133 Abs. 2 Nr. 1 NWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einem Verbot oder einer Beschränkung nach § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt,
  3. entgegen § 3 Satz 2 Aufzeichnungen nicht mindestens sieben Jahre lang aufbewahrt,
  4. einer landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzfläche Stickstoff oder Phosphor entgegen § 5 zuführt oder
  5. entgegen § 6 Abs. 1 Einsicht in die Aufzeichnungen nicht gewährt oder Aufzeichnungen nicht oder nicht unverzüglich vorlegt.

§ 8 Übergangsregelung

Bestehende Genehmigungen bleiben von den Beschränkungen dieser Verordnung unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten vom 24. Mai 1995 (Nds. GVBl. S. 133) außer Kraft.

.

  Anlage 13
(zu § 2 Abs. 1)
Nutzungen Schutzzone II
(Engere Schutzzone)

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