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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten

Vom 29. Mai 2013
(Nds.GVBl. Nr. 8 vom 11.06.2013 S. 132)


Aufgrund des § 92 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch § 87 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten vom 9. November 2009 (Nds. GVBl. S. 431) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz " (§ 48 NWG)" durch den Klammerzusatz " (§ 51 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG)" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz " (§ 50 NWG)" durch den Klammerzusatz " (§ 52 Abs. 2 WHG)" ersetzt.

2. § 4

§ 4 Befreiungen

Die Wasserbehörde kann von den Verboten des § 2 Abs. 1 und der Anlage sowie den Pflichten des § 3 im Einzelfall widerruflich und befristet befreien, wenn

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Durchführung der Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und der Schutzgebietszweck nicht gefährdet ist.

wird gestrichen.

3. In § 6 Abs. 1 wird die Verweisung " § 6 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes" durch die Verweisung "Artikel 67 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 309 S. 1)" ersetzt.

4. In § 7 wird im einleitenden Satzteil die Verweisung " § 190 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 NWG" durch die Verweisung " § 133 Abs. 2 Nr. 1 NWG" ersetzt.

5. Der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird die folgende Nummer 13 angefügt:

"13. Errichten und Erweitern von Anlagen zur Erzeugung von Biogas Verbot Verbot".

Artikel 2

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