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Regelwerk

Anforderungen zur technischen Ausführung und Betrieb von Abfüllplätzen an Tank- und Eigenverbrauchstankstellen

Fassung vom 27.06.2001
(MBl. Nr. 20 27.06.2001 S. 423)
aufgehoben: MBl. Nr. 40/2004 S. 872



1. Ziel

Die folgenden Ausführungen verdeutlichen die an die Errichtung und den Betrieb von Tankstellen und Eigenverbrauchstankstellen zu stellenden wasserrechtlichen Anforderungen. Sie konkretisieren insbesondere Maßnahmen, die über die Vorschriften der TRbF 40, 100, 180, 200, 212 und 280 hinausgehen.

Ziel dieser Technischen Regel ist es,

2. Anwendungsbereich

Diese Technische Regel gilt für ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen, an denen flüssige wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von Landfahrzeugen abgefüllt werden (Tankstellen).

Für Eigenverbrauchstankstellen (Betriebstankstellen) mit einem Lagervolumen< 10 m3 und einem jährlichen Durchsatz von< 40 m3 Kraftstoffe gelten in dieser Regel ebenfalls beschriebene abweichende Forderungen.

Der Anwendungsbereich umfasst sowohl die Einrichtungen und Plätze zur Betankung von Fahrzeugen als auch zum Befüllen der Lagerbehälter aus Straßentankfahrzeugen.

Diese Regel gilt nicht für Tankstellen zur Versorgung von Luft- und Wasserfahrzeugen und nicht für mobile Abfüllstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden (z.B. Baustellentankstellen, Feldbetankung).

3. Grundsätze

Die wasserrechtlichen Anforderungen an die Abfülleinrichtungen richten sich nach ihrem Gefährdungspotenzial. Das Gefährdungspotenzial hängt dabei neben dem Aufstellungsort von der Wassergefährdungsklasse des Kraftstoffes, der Betriebsart und von der im Schadensfall maximal austretenden Kraftstoffmenge ab (Nr. 7).

4. Begriffsbestimmungen

4.1 Abfüllanlage

Die Abfüllanlage umfasst den Abfüllplatz einschließlich der Abgabeeinrichtung (z.B. Zapfsäule) und die Befülleinrichtungen der Lagerbehälter (Fernbefüllschacht oder -schrank, Domschacht).

4.2 Wirkbereich

Der Wirkbereich bei den Abgabeeinrichtungen ist der vom Zapfventil betriebsmäßig waagerecht erreichbare Bereich zuzüglich einem Meter. Der Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter ist nach allen Seiten die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und am/zum Lagerbehälter zuzüglich 2,5 m.

4.3 Abfüllplatz

Der Abfüllplatz ist mindestens der Wirkbereich zuzüglich einer Ablauf- oder Staufläche bis zur Abtrennung von anderen Flächen durch Gefälle und Rinnen oder Aufkantungen.

4.4 Eigenverbrauchstankstelle

Eine Eigenverbrauchstankstelle (siehe auch Nr. 2) ist eine Anlage, die dafür bestimmt ist, betriebseigene Fahrzeuge und Geräte zu betanken. Sie wird nur von der Betreiberin oder dem Betreiber oder von bei ihr oder ihm beschäftigten Personen bedient.

Weiterhin sind die Begriffsbestimmungen der TRbF 40, 100 und 180, 200 und 212 sinngemäß anzuwenden, soweit die VAwS und diese Technische Regel nichts anderes vorsehen.

5. Errichtung und Instandhaltung

5.1 Errichtung

Berechnung, Konstruktion und Herstellung der Abfüllanlage und der dazugehörigen Anlagenteile müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Dies gilt als erfüllt, wenn die Anlagen der TRbF 40 oder der TRbF 212 entsprechen und diese Technische Regel darüber hinaus keine weiteren Anforderungen stellt.

Oberirdische Lagerbehälter und Rohrleitungen müssen gegen Anfahren durch Fahrzeuge und sonstige Beschädigungen von außen geschützt sein.

5.2 Instandhaltung

Die flüssigkeitsdichte Bodenbefestigung des Abfüllplatzes muss von einem Fachbetrieb nach § 165 NWG instand gehalten werden. Die Betreiberin oder der Betreiber kann für diese Tätigkeit selbst Fachbetrieb sein, wenn sie oder er die Voraussetzungen nach § 165 Abs. 2 NWG erfüllt.

6. Maßnahmen zur Befestigung und Abdichtung der Abfüllplätze

Maßnahmen, die auf Grund des Explosions- oder Korrosionsschutzes erforderlich sind, sind zusätzlich zu treffen.

6.1 Wirkbereiche

6.1.1 Abgabe an Fahrzeuge

Der horizontal bestriechbare Bereich kann, um z.B. einen Teil der Fläche unbefestigt herzustellen, durch flüssigkeitsdichte Schutzmauern, -bleche oder Ähnliches von mindestens einem Meter Höhe eingeschränkt werden.

Eine Einschränkung des Wirkbereichs unter den vorgenannten Bedingungen ist nur möglich außerhalb von Wasserschutzgebieten, und zwar für

Für Eigenverbrauchstankstellen gemäß Nr. 2 kann darüber hinaus eine Einschränkung des Wirkbereichs hingenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass der Abfüllschlauch in seiner horizontalen Ausdehnung durch einen Fixpunkt behindert wird und an diesen nur noch vertikal, z.B. zum Betanken eines Arbeitsgerätes mit sehr hoch liegendem Tank, bewegt werden kann (Vertikalführung eines begrenzten Schlauchendes an der Schiene). Das bewegliche Schlauchende ist so zu begrenzen, dass das Schlauchende und der Wirkbereich nicht über die Grenzen des Abfüllplatzes hinausreichen.

6.1.2 Befüllung der Lagerbehälter

Der Wirkbereich kann auch hier entsprechend Nr. 6.1.1 eingeschränkt werden. Die Position des Entleerstutzens am Tankwagen ist dann mit mindestens einem Meter Durchmesser farblich auf der Bodenfläche zu markieren.

6.2 Bodenbefestigung und -abdichtung

Die Befestigung der Bodenflächen der Abfüllplätze muss dauerhaft flüssigkeitsdicht und beständig sein sowie den zu erwartenden mechanischen und dynamischen Belastungen durch Fahrzeuge standhalten.

Abfüllplätze sind so zu errichten, dass austretender Kraftstoff infolge

erkannt und zurückgehalten wird.

Domschächte, Zapfsäuleninseln, Entwässerungsrinnen und andere Einbauten sind flüssigkeitsdicht herzustellen und flüssigkeitsdicht an die Bodenbefestigung anzuschließen; dies gilt auch für Aufkantungen.

Fugenmassen und Fugenbänder müssen dauerhaft elastisch sein.

Die Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze müssen der ZTVT-Stb) entsprechen.

Diese Anforderungen werden nachweislich von folgenden Abdichtungssystemen erfüllt:

Besondere Schutzanforderungen an die Bodenflächen zur Anlieferung des Kraftstoffes bei Eigenverbrauchstankstellen gemäß Nr. 2 werden nicht gestellt, wenn hierfür Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern gemäß TRbF 511 und 512 verwendet werden, die für das Befüllen von Heizölverbrauchsstellen zugelassen sind.

6.3 Zapfsäulenschächte

Die Zapfsäulenschächte müssen so ausgebildet sein, dass Kraftstoff nicht in den Untergrund gelangen kann. Dazu müssen die Zapfsäulen über flüssigkeitsdichte und beständige Tropfbleche oder Bodenwannen aufgestellt werden. Tropfbleche und Bodenwannen sind so einzubauen, dass auslaufender Kraftstoff auf die flüssigkeitsdichte Fläche des Abfüllplatzes fließt und dort leicht erkannt und entsorgt werden kann.

Öffnungen für Kabelrohre und Rohrleitungen sind, sofern sie nicht bereits mit vorgefertigten Rohrenden werksmäßig verschweißt sind, flüssigkeitsdicht abzudichten.

6.4 Domschächte

Die Domschächte der Lagerbehälter müssen flüssigkeitsdicht und beständig ausgebildet sein. Dies gilt als erfüllt, wenn sie DIN 6626 oder 6627 entsprechen.

Rohr- und Kabeldurchführungen müssen flüssigkeitsdicht abgedichtet werden. Die Domschächte dürfen keine Abläufe haben.

Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn die Befüllung der Lagerbehälter über Fernbefüllung erfolgt.

Die zugehörigen Schachtabdeckungen sind flüssigkeitsdicht auszuführen.

6.5 Fernbefüllschächte

Fernbefüllschächte (Fernbefüllschränke) für die Lagerbehälter sind flüssigkeitsdicht und beständig (z.B. aus Stahl, beschichteter Stahlbeton) auszubilden.

Rohr- und Kabeldurchführungen sind in geeigneter Weise einzubinden (Verschweißung) oder abzudichten.

Abläufe sind nur bei oberirdischen Fernbefüllschächten zulässig und wenn sie auf den flüssigkeitsdicht und beständig befestigten Abfüllplatz führen.

7. Rückhaltevermögen für austretende Kraftstoffe

Das Rückhaltevermögen wird in der Regel gewährleistet, wenn der Abfüllplatz ordnungsgemäß an einen Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN 1999, Teil 1 bis 3, ausreichender Größe und mit selbsttätigem Abschluss angeschlossen ist. Die Bestimmung des Rückhaltevolumens R1 erfolgt nach TRwS 131 9. Dazu müssen die Teile der Zulaufleitung zu der Abscheideranlage kraftschlüssig miteinander und mit der Abscheideranlage verbunden (z.B. Kleben, Schweißen) sowie dicht und gegen Mineralölkohlenwasserstoffe nachweislich beständig sein. Das gilt auch für die Verbindung zwischen Komponenten der Abscheideranlage. Die Abscheider und Rohrleitungen sind erstmalig und wiederkehrend auf Wasserdichtheit zu prüfen in Anlehnung an DIN 1986-30 und DIN EN 1610.

Die Abscheideranlage mit zugehörigen Rohrleitungen ist Teil der prüfpflichtigen Anlage gemäß § 17 VAwS.

Im Fall von Eigenverbrauchstankstellen gemäß Nr. 2 kann auf eine Abscheideranlage verzichtet werden, wenn der Abfüllplatz um das 0,6-fache der lichten Höhe über den Abfüllplatz hinaus überdacht, mit einem Innengefälle versehen und abflusslos ist. Bei Unterbringung in Gebäuden, die ebenfalls abflusslos sein müssen, kann dieses im Torbereich durch dauerhaft angebrachte, überfahrbare und flüssigkeitsdichte Schwellen erreicht werden. Ausgelaufener Kraftstoff auf dem Abfüllplatz ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Beim rechnerischen Nachweis des Rückhaltevermögens wird Niederschlagswasser nicht in Ansatz gebracht.

7.1 Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge

Die Entnahme aus den Lagerbehältern muss über ein Zapfgerät, das mit dem Behälter fest verbunden ist, erfolgen (TRbF 212 Nr. 1.23). Eine Abgabe in natürlichem Gefälle ist nicht erlaubt. Zapfautomaten und andere Abgabeeinrichtungen, die nicht während der gesamten Betriebszeit überwacht werden, müssen mit einer Abschaltautomatik ausgerüstet werden. Diese muss spätestens nach drei Minuten Betriebszeit den Abfüllvorgang selbsttätig unterbrechen (erf. Rückhaltevermögen = 3 min x max. Förderleistung in l/min). Bei Lagerbehältern mit einem Rauminhalt von weniger als 1000 l sind elektrisch oder von Hand betriebene Pumpen mit Absperreinrichtung am Füllschlauch zulässig.

7.2 Befüllung der Lagerbehälter

Auf die DVWK-Regel10 131/1996 Nr. 4.2 wird verwiesen.

8. Maßnahmen zur Ableitung von Niederschlagswasser

Zur Ableitung von Niederschlagswasser und sonstigem Wasser von Abfüllplätzen muss eine Abscheideranlage nach DIN 1999 Teil 1 bis 3 mit selbsttätigem Abschluss vorhanden sein und betrieben werden.

Die Eignung des Abscheiders richtet sich nach den Anforderungen der örtlichen Einleitungsbedingungen (Beachtung des kommunalen Satzungsrechts).

Weitergehende Anforderungen nach dem niedersächsischen Wasserrecht bleiben unberührt.

Eine ausreichende Überdachung macht geeignete Maßnahmen zum Ableiten von Niederschlagswasser nicht überflüssig, da bei Tankstellen bei stürmischen Winden und durch die hohe Fahrzeugfrequenz Niederschlag (Schnee, Regen) auf den Abfüllplatz gelangen kann.

Die Entwässerung des Abfüllplatzes bei Eigenverbrauchstankstellen gemäß Nr. 2 kann entfallen, wenn der Betankungsplatz der Fahrzeuge ausreichend überdacht ist und die weiteren Anforderungen nach Nr. 7 erfüllt sind.

9. Prüfung der Abfüllplätze und Entwässerungseinrichtungen durch Sachverständige gemäß den §§ 16 und 17 VAwS

Die Prüfung der Abfüllplätze und Rinnen auf Dichtheit geschieht im Regelfall durch eine Sichtprüfung. Ergeben sich dabei Zweifel an der Dichtheit einer Bodenbefestigung (z.B. aufgrund von Ablösungen im Fugenbereich oder durch Setzungen), sind weitere Untersuchungen erforderlich. Als geeignet werden z.B. Bodenluftüberdruckverfahren bei eingeschäumter Abfüllfläche oder ggf. Öffnung des Abfüllplatzes im fraglichen Bereich betrachtet. In diesen Bereichen sind Proben aus den darunter liegenden Schichten der Abfüllplatzkonstruktion und/oder Boden zu entnehmen und auf Kohlenwasserstoffe sowie die wesentlichen aromatischen Kohlenwasserstoffe wie Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol durch eine anerkannte und unabhängige Stelle untersuchen zu lassen.


ENDE

1) ZTVT-Stb "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau" (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Konrad-Adenauer-Straße 13, 50996 Köln).

2) DAfStb-Richtlinie "Betonbau heim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10772 Berlin).

3) ZTV Beton-Stb "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Beton" (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Konrad-Adenauer-Allee 13, 50996 Köln).

4) Z.B. gemäß DIN 1045.

5) Die Fugenausführung ist geeignet, wenn sie hinsichtlich Fugenabstand und Fugenaufbau z.B. in Anlehnung an das Merkblatt "Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Fugendichtungsmassen" (neueste Ausgabe) des Industrieverbandes Dichtstoffe e. V. (IVD), Wiesbaden, zu beziehen über HS Public Relations GmbH, Postfach 33 01 48, 40148 Düsseldorf, erfolgt.

Fugenmassen sind geeignet, wenn sie z.B. den Anforderungen der Niederländischen KIWA-Norm BRL 2528 - C 50 erfüllen, Kriterien für Fahrbahndecken-Fugenmassen, herausgegeben von und zu beziehen bei KIWA, Sir Winston Churchill Laan 273, NL Rijswijk, oder den Anforderungen des oben genannten IVD-Merkblattes entsprechen.

6) Z. B. gemäß den Richtlinien für die Standardisierung des Oberhaus von Verkehrsflächen RSTO 86, Bauklasse III bzw. IV, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Allee 10, 50679 Köln.

7) Die Fugenausführung ist geeignet, wenn sie z.B. den Technischen Lieferbedingungen TL BitFug 82 Art a (kraftstoffresistent) entspricht, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Allee 10, 50679 Köln.

8) Z. B. gemäß ZTV Bit StB 84, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Allee 10, 50679 Köln.

9) Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 131 Bestimmung des Rückhaltevermögens R6, Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik (GFA), Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, Telefon (0 2242) 8 72-1 20, Telefax (0 22 42) 8 72-1 00.

10) Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik (GFA), Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, Telefon (0 22 42) 8 72-1 20, Telefax (0 22 42) 8 72-1 00.

Einführungstext

Anforderungen zur technischen Ausführung und den Betrieb von Abfüllplätzen an Tank- und Eigenverbrauchstankstellen

RdErl. d. MU v. 30.4.2001 - 25-62424/103/2 -
- VORIS 28200 03 02 70 009 -

(Fassung vom 27.06.2001)
(MBl. Nr. 20 27.6.2001 S. 423)



Im Einvernehmen mit dem MI, dem MW und dem MFAS

Bezug: RdErl. v. 29.1.1992 (Nds. MBl. S. 421), zuletzt geändert durch RdErl. v. 8.7.1997 (Nds. MBl. S. 1043)
- VORIS 28200 03 02 70 005 -

  1. Abfüllplätze von Tank- und Eigenverbrauchstankstellen unterfallen insbesondere den §§ 161 bis 165 NWG vom 25.03.1998 (Nds. GVBl. S. 347), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.01.1999 (Nds. GVBl. S. 10) und der dazu ergangenen Anlagenverordnung (VAwS) vom 17.12.1997 (Nds. GVBl. S. 549).
  2. Abfüllplätze von Tank- und Eigenverbrauchstankstellen sind gemäß § 11 VAwS einfach oder herkömmlich (im Folgenden: eoh), wenn sie den in der Anlage beschriebenen Anforderungen entsprechen.
  3. Ausnahmen und Abweichungen von den eoh-Regeln bedürfen der Eignungsfeststellung.
  4. Der Bezugserlass wird aufgehoben.

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(Stand: 27.06.2018)

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