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Regelwerk, Wasser EU, Nds

VAwS - Anlagenverordnung
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe

- Niedersachsen -

Vom 17. Dezember 1997
(GVBl. 1997 S. 549; 24.01.2006 S. 41 06; 14.11.2017 S. 439 17aufgehoben)


Ersetzt durch die Regelung des Bundes:

Mit Inkrafttreten der " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.
Übergangsregelungen s. §§ 68, 69 AwSV

- Auswirkungen Neufassung der VwVwS auf die VAwS

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 161 Abs. 1 und 2 NWG, ausgenommen für

  1. Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickeräften; für sie gelten nur § 3 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2, Nr. 3, § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und Anhang 1,
  2. Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung wassergefährdender Stoffe.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Anlagen:
    selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten; betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage;
  2. gasförmige Stoffe:
    Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder die bei 50 °C einen Dampfdruck >3 bar haben;
  3. feste Stoffe:
    Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nummer 3 der technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF 003) als fest oder salbenförmig gelten;
  4. flüssige Stoffe:
    Stoffe, die weder gasförmig nach Nummer 1 noch fest nach Nummer 2 sind;
  5. Sicherheitsbetrachtung:
    eine aus sich heraus verständliche, prüffähige schriftliche Darstellung aller technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die geeignet sind, eine Gewässerverunreinigung auszuschließen;
  6. Selbsteinstufung:
    vorläufige Einstufung von wassergefährdenden Stoffen durch den Betreiber, Hersteller oder Inverkehrbringer.

§ 3 Grundsatzanforderungen

(1) Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen:

  1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht unkontrolliert austreten können. Sie müssen dicht und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter und Rohrleitungen sind unzulässig.
  2. Es ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Die Anlagen sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und unter welchen Betriebsdrücken die Anlagen betrieben werden dürfen. Das amtlich bekanntgemachte Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen sowie das Bedienungspersonal und das für Störfälle zuständige Personal über dessen Inhalt zu unterrichten.
  3. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
  4. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Anlagen müssen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind. Auffangräume dürfen keine Abläufe haben.
  5. Stoffe, die im Schadensfall mit austretenden wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen von den Anforderungen des

  1. Absatzes 1 Nr. 1 Satz 3 für Behälter und Rohrleitungen mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse (WGK) 0 und für feste Stoffe,
  2. Absatzes 1 Nrn. 2 und 4 Sätze 2 und 3.

§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen

Für Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, herstellen und Behandeln wassergefährdender flüssiger Stoffe sowie für Anlagen zum Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen gelten zusätzlich die in Anhang 2 genannten besonderen Anforderungen.

§ 5 Gleichwertige allgemein anerkannte Regeln der Technik

Als gleichwertige allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn diese Regeln der zuständigen Behörde vorliegen und die Regeln denen dieser Verordnung gleichwertig sind.

§ 6 Gefährdungsstufen

Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden durch die Wasserbehörde in Abhängigkeit von ihrem Gefährdungspotential bestimmt, insbesondere vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe. Danach werden die Anlagen nach ihrem Rauminhalt, bei gasförmigen Stoffen nach ihrer Masse, und der Wassergefährdungsklasse der Stoffe den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen wie folgt zugeordnet:

Volumen in m3 oder
Masse in t
Wassergefährdungsklasse
0 1 2 3
< 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,1< 1 Stufe A Stufe A Stufe A Stufe C
> 1< 10 Stufe A Stufe A Stufe B Stufe D
> 10< 100 Stufe A Stufe A Stufe C Stufe D
> 100< 1000 Stufe A Stufe B Stufe D Stufe D
> 1000 Stufe A Stufe C Stufe D Stufe D

Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse nicht bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt, soweit nicht die zuständige Behörde eine Selbsteinstufung anerkennt.

§ 7 Anzeigepflicht

Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen, betreiben, stillegen, wieder in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern will, hat dies der zuständigen Behörde unter Verwendung eines amtlich eingeführten Musters anzuzeigen. Dies gilt nicht

  1. für oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe a außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten Überschwemmungsgebieten oder
  2. bei zulassungspflichtigen Anlagen.

§ 8 Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten

(1) In Schutzgebieten sind im Fassungsbereich und in der engeren Zone Anlagen nach § 161 Abs. 1 und 2 NWG unzulässig.

(2) In der Zone III a von unterteilten Schutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D und unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D unzulässig. Im übrigen dürfen Anlagen in der weiteren Zone nur verwendet werden, wenn sie mit einem Auffangraum ausgerüstet oder doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muß das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können. Bei Faß- und Gebindelägern sind die Anforderungen nach Anhang 2 Nr. 2.1 einzuhalten.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 sind folgende Anlagen an vorhandenen Betriebsstandorten oder folgende standortgebundene Anlagen zuzulassen:

  1. oberirdische Anlagen, wenn sichergestellt ist, daß eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist,
  2. unterirdische Anlagen, wenn dies im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich und eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist.

Die zuständige Behörde kann Nebenbestimmungen vorsehen und eine Sicherheitsbetrachtung verlangen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Gebiete, für die in einem Verfahren auf Festsetzung eines Schutzgebietes bereits die Planunterlagen öffentlich ausgelegt worden sind.

(5) Anlagen im Sinne des § 161 Abs. 1 und 2 NWG in festgestellten Überschwemmungsgebieten müssen so errichtet und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden können.

§ 9 Anlagenverzeichnis

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D hat der Betreiber ein Anlagenverzeichnis zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde eine Ausfertigung vorzulegen. Für andere Anlagen, ausgenommen für solche der Gefährdungsstufe A, kann ein Anlagenverzeichnis verlangt werden.

(2) Das Anlagenverzeichnis muß folgende Angaben enthalten:

  1. eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage vorhanden sein können,
  2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen.

(3) Bei einem unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagenverzeichnis kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betreiber auf seine Kosten eine gemäß § 16 zugelassene Sachverständige oder einen gemäß § 16 zugelassenen Sachverständigen mit der Prüfung, Erstellung und Fortschreibung des Anlagenverzeichnisses beauftragt.

(4) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben, so entfällt die Verpflichtung nach Absatz 1. Diese Unterlagen sind gesondert zusammenzufassen.

§ 10 Anforderungen an Rohrleitungen

(1) Unterirdische Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Bei unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten, dichten Kontrollschächten anzuordnen. Unterirdische Rohrleitungen müssen

  1. doppelwandig sein, wobei Undichtheiten der Rohrwände durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbständig angezeigt werden müssen, oder
  2. als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt, oder
  3. mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein, wobei auslaufende Stoffe in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden müssen; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 °C führen.

Kann aus Sicherheitsgründen eine der Anforderungen nach Satz 3 Nrn. 1 bis 3 nicht erfüllt werden, so darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.

(2) Für oberirdische Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe als Anlagenteile gelten die Anforderungen, die für Auffangvorrichtungen und die Überwachung bei Anlagen gelten (§ 3 und Anhang 2). Oberirdische Rohrleitungen, die über den Bereich der Auffangvorrichtungen hinausgehen, dürfen ohne besondere Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen errichtet und betrieben werden, wenn sie ohne lösbare Verbindungen oder mit lösbaren Flanschverbindungen, bei denen die Dichtungen nicht aus ihrem Sitz gedrückt werden können, ausgestattet sind.

(3) Kann keine der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt werden, so kann die zuständige Behörde im Einzelfall hiervon Ausnahmen zulassen und eine Sicherheitsbetrachtung verlangen.

§ 11 Anlagen/Anlagenteile einfacher oder herkömmlicher Art

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich (§ 162 Abs. 1 Satz 1 NWG), wenn sie der Gefährdungsstufe a entsprechen oder die wassergefährdenden Stoffe nur in erwärmtem Zustand pumpfähig sind.

(2) Andere Anlagen zum Lagern wassergefährdender flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich

  1. in ihrem technischen Aufbau, wenn
    1. die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und
    2. Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbständig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und
    3. Auffangräume nach Buchstabe a so bemessen sind, daß ein dem Rauminhalt des Behälters entsprechendes Volumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so muß der Rauminhalt des größten Behälters, mindestens 10 vom Hundert des Gesamtvolumens der Anlage, zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;
  2. in ihren Einzelteilen, wenn sie technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind, und Rohrleitungen den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 oder 3 entsprechen.

(3) Oberirdische Rohrleitungen sind einfach oder herkömmlich, wenn sie den Anforderungen nach § 10 Abs. 2 entsprechen.

(4) Anlagen zum Lagern wassergefährdender fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie

  1. der Gefährdungsstufe a entsprechen oder
  2. eine gegen die gelagerten Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungseinflüssen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe
    1. in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und das Lagergut beständigen Behältern, Verpackungen oder Abdeckungen oder
    2. in geschlossenen Lagerräumen gelagert werden; geschlossenen Lagerräumen stehen Lagerplätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluß oder andere geeignete Abdeckungen so geschützt sind, daß das Lagergut nicht austreten kann.

§ 12 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

(1) Eine Eignungsfeststellung oder eine Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

(2) Als Nachweis für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind.

§ 13 Vorzeitiger Einbau

In einem Zulassungsverfahren für Anlagen oder Anlagenteile, die nach § 162 NWG nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung, mit baurechtlichem Prüfzeichen, allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung, einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder auf Grund einer Zustimmung im Einzelfall verwendet werden dürfen, kann die zuständige Behörde den vorzeitigen Einbau zulassen, wenn

  1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann,
  2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und
  3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch das Unternehmen verursachten Schäden zu ersetzen und, falls der Betrieb nicht erlaubt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

§ 14 Befüllen und Entleeren von Anlagen

Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen entleert und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die den Füllvorgang selbständig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befühlt werden. Satz 1 gilt nicht

  1. für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000l, wenn sie mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden,
  2. für das Befüllen und Entleeren ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen,
  3. wenn sichergestellt wird, daß ein Überfüllen auf andere Weise ausgeschlossen ist.

Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

§ 15 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe

(1) Können Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufen a bis C die Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 nicht erfüllen, so entsprechen sie dennoch den Vorgaben des § 161 Abs. 1 NWG, wenn

  1. die bei Leckagen oder Betriebsstörungen austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten und schadlos entsorgt werden,
  2. die bei ungestörtem Betrieb in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes an die Abwassereinleitung zu stellenden Anforderungen führen oder sie den an die Indirekteinleitung zu stellenden Anforderungen genügen.

(2) Die Betriebsanweisung muß unter Berücksichtigung der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der möglichen Gewässerbelastungen zusätzlich enthalten:

  1. die getrennte Erfassung der eingeleiteten Stoffe,
  2. die Höchstgrenzen für die Einleitung der einzelnen wassergefährdenden Stoffe,
  3. die Kontrolle der Einhaltung der Einleitungsvoraussetzungen.

§ 16 Sachverständige

(1) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind die von zugelassenen Organisationen für die Prüfung von Anlagen bestellten Personen.

(2) Organisationen können zugelassen werden, wenn sie

  1. nachweisen, daß die von ihnen bestellten oder zu bestellenden Sachverständigen
    1. auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
    2. hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
  2. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
  3. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
  4. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Deutsche Mark erbringen und
  5. erklären, daß sie das Land von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 4 und 5 gelten nicht für Organisationen der unmittelbaren Staatsverwaltung.

(3) Zulassungen anderer Länder und gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch in Niedersachsen.

(4) Die Zulassung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.

(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 17 Überprüfung durch Sachverständige

(1) Der Betreiber hat durch Sachverständige nach Maßgabe des § 163 Abs. 2 Satz 3 NWG überprüfen zu lassen:

  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
  2. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen B bis D,
  3. oberirdische Anlagen zum Lagern von Heizöl und Dieselkraftstoff der Gefährdungsstufe B außerhalb von Schutzgebieten nur bei Inbetriebnahme und wesentlicher Änderung,
  4. Anlagen, für die Prüfungen vorgeschrieben sind,
    1. in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung,
    2. nach dem Gerätesicherheitsgesetz,
    3. in einer bauaufsichtlichen Zulassung,
    4. in einem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis,
    5. in einer die Eignungsfeststellung einschließenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

    Sind in diesen Zulassungen kürzere Prüffristen festgelegt, so gelten diese.

Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen beginnen mit Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 161 NWG berücksichtigt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie beim Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(4) Der Betreiber hat der Sachverständigen oder dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Die Sachverständige oder der Sachverständige hat der zuständigen Behörde und dem Betreiber über jede durchgeführte Prüfung unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines von der zuständigen Behörde bestimmten Musters vorgeschrieben werden.

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