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VAwS - Anlagenverordnung
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
- Niedersachsen -
Vom 17. Dezember 1997
(GVBl. 1997 S. 549; 24.01.2006 S. 41 06; 14.11.2017 S. 439 17aufgehoben)
Ersetzt durch die Regelung des Bundes:
Mit Inkrafttreten der " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.
Übergangsregelungen s. §§ 68, 69 AwSV
- Auswirkungen Neufassung der VwVwS auf die VAwS
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 161 Abs. 1 und 2 NWG, ausgenommen für
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 3 Grundsatzanforderungen
(1) Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen:
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen von den Anforderungen des
§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen
Für Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, herstellen und Behandeln wassergefährdender flüssiger Stoffe sowie für Anlagen zum Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen gelten zusätzlich die in Anhang 2 genannten besonderen Anforderungen.
§ 5 Gleichwertige allgemein anerkannte Regeln der Technik
Als gleichwertige allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn diese Regeln der zuständigen Behörde vorliegen und die Regeln denen dieser Verordnung gleichwertig sind.
§ 6 Gefährdungsstufen
Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden durch die Wasserbehörde in Abhängigkeit von ihrem Gefährdungspotential bestimmt, insbesondere vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe. Danach werden die Anlagen nach ihrem Rauminhalt, bei gasförmigen Stoffen nach ihrer Masse, und der Wassergefährdungsklasse der Stoffe den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen wie folgt zugeordnet:
Volumen in m3 oder Masse in t |
Wassergefährdungsklasse | |||
0 | 1 | 2 | 3 | |
< 0,1 | Stufe A | Stufe A | Stufe A | Stufe A |
> 0,1< 1 | Stufe A | Stufe A | Stufe A | Stufe C |
> 1< 10 | Stufe A | Stufe A | Stufe B | Stufe D |
> 10< 100 | Stufe A | Stufe A | Stufe C | Stufe D |
> 100< 1000 | Stufe A | Stufe B | Stufe D | Stufe D |
> 1000 | Stufe A | Stufe C | Stufe D | Stufe D |
Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse nicht bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt, soweit nicht die zuständige Behörde eine Selbsteinstufung anerkennt.
§ 7 Anzeigepflicht
Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen, betreiben, stillegen, wieder in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern will, hat dies der zuständigen Behörde unter Verwendung eines amtlich eingeführten Musters anzuzeigen. Dies gilt nicht
§ 8 Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten
(1) In Schutzgebieten sind im Fassungsbereich und in der engeren Zone Anlagen nach § 161 Abs. 1 und 2 NWG unzulässig.
(2) In der Zone III a von unterteilten Schutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D und unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D unzulässig. Im übrigen dürfen Anlagen in der weiteren Zone nur verwendet werden, wenn sie mit einem Auffangraum ausgerüstet oder doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muß das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können. Bei Faß- und Gebindelägern sind die Anforderungen nach Anhang 2 Nr. 2.1 einzuhalten.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 sind folgende Anlagen an vorhandenen Betriebsstandorten oder folgende standortgebundene Anlagen zuzulassen:
Die zuständige Behörde kann Nebenbestimmungen vorsehen und eine Sicherheitsbetrachtung verlangen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Gebiete, für die in einem Verfahren auf Festsetzung eines Schutzgebietes bereits die Planunterlagen öffentlich ausgelegt worden sind.
(5) Anlagen im Sinne des § 161 Abs. 1 und 2 NWG in festgestellten Überschwemmungsgebieten müssen so errichtet und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden können.
§ 9 Anlagenverzeichnis
(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D hat der Betreiber ein Anlagenverzeichnis zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde eine Ausfertigung vorzulegen. Für andere Anlagen, ausgenommen für solche der Gefährdungsstufe A, kann ein Anlagenverzeichnis verlangt werden.
(2) Das Anlagenverzeichnis muß folgende Angaben enthalten:
(3) Bei einem unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagenverzeichnis kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betreiber auf seine Kosten eine gemäß § 16 zugelassene Sachverständige oder einen gemäß § 16 zugelassenen Sachverständigen mit der Prüfung, Erstellung und Fortschreibung des Anlagenverzeichnisses beauftragt.
(4) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben, so entfällt die Verpflichtung nach Absatz 1. Diese Unterlagen sind gesondert zusammenzufassen.
§ 10 Anforderungen an Rohrleitungen
(1) Unterirdische Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Bei unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten, dichten Kontrollschächten anzuordnen. Unterirdische Rohrleitungen müssen
Kann aus Sicherheitsgründen eine der Anforderungen nach Satz 3 Nrn. 1 bis 3 nicht erfüllt werden, so darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.
(2) Für oberirdische Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe als Anlagenteile gelten die Anforderungen, die für Auffangvorrichtungen und die Überwachung bei Anlagen gelten (§ 3 und Anhang 2). Oberirdische Rohrleitungen, die über den Bereich der Auffangvorrichtungen hinausgehen, dürfen ohne besondere Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen errichtet und betrieben werden, wenn sie ohne lösbare Verbindungen oder mit lösbaren Flanschverbindungen, bei denen die Dichtungen nicht aus ihrem Sitz gedrückt werden können, ausgestattet sind.
(3) Kann keine der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt werden, so kann die zuständige Behörde im Einzelfall hiervon Ausnahmen zulassen und eine Sicherheitsbetrachtung verlangen.
§ 11 Anlagen/Anlagenteile einfacher oder herkömmlicher Art
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich (§ 162 Abs. 1 Satz 1 NWG), wenn sie der Gefährdungsstufe a entsprechen oder die wassergefährdenden Stoffe nur in erwärmtem Zustand pumpfähig sind.
(2) Andere Anlagen zum Lagern wassergefährdender flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich
(3) Oberirdische Rohrleitungen sind einfach oder herkömmlich, wenn sie den Anforderungen nach § 10 Abs. 2 entsprechen.
(4) Anlagen zum Lagern wassergefährdender fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie
§ 12 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe
(1) Eine Eignungsfeststellung oder eine Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.
(2) Als Nachweis für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind.
§ 13 Vorzeitiger Einbau
In einem Zulassungsverfahren für Anlagen oder Anlagenteile, die nach § 162 NWG nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung, mit baurechtlichem Prüfzeichen, allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung, einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder auf Grund einer Zustimmung im Einzelfall verwendet werden dürfen, kann die zuständige Behörde den vorzeitigen Einbau zulassen, wenn
§ 14 Befüllen und Entleeren von Anlagen
Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen entleert und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die den Füllvorgang selbständig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befühlt werden. Satz 1 gilt nicht
Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.
§ 15 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe
(1) Können Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufen a bis C die Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 nicht erfüllen, so entsprechen sie dennoch den Vorgaben des § 161 Abs. 1 NWG, wenn
(2) Die Betriebsanweisung muß unter Berücksichtigung der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der möglichen Gewässerbelastungen zusätzlich enthalten:
§ 16 Sachverständige
(1) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind die von zugelassenen Organisationen für die Prüfung von Anlagen bestellten Personen.
(2) Organisationen können zugelassen werden, wenn sie
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 4 und 5 gelten nicht für Organisationen der unmittelbaren Staatsverwaltung.
(3) Zulassungen anderer Länder und gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch in Niedersachsen.
(4) Die Zulassung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.
(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 17 Überprüfung durch Sachverständige
(1) Der Betreiber hat durch Sachverständige nach Maßgabe des § 163 Abs. 2 Satz 3 NWG überprüfen zu lassen:
Sind in diesen Zulassungen kürzere Prüffristen festgelegt, so gelten diese.
Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen beginnen mit Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 161 NWG berücksichtigt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie beim Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(4) Der Betreiber hat der Sachverständigen oder dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Die Sachverständige oder der Sachverständige hat der zuständigen Behörde und dem Betreiber über jede durchgeführte Prüfung unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines von der zuständigen Behörde bestimmten Musters vorgeschrieben werden.
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(Stand: 28.08.2023)
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