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Regelwerk

Gewässerschutz
Anlagenbezogener Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Handlungsempfehlung

Niedersächsisches Landesamt für Ökologie



Ersetzt durch die Regelung des Bundes:

Mit Inkrafttreten der " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.

Vorwort

In Deutschland kommen jährlich mehr als 500 Millionen Tonnen chemischer Stoffe in den Verkehr. Etwa 60.000 chemische Stoffe werden in über 1 Million Zubereitungen hergestellt, behandelt, gelagert, abgefüllt, umgeschlagen und verwendet.

Der Umgang mit diesen Produkten ist nicht ohne Risiko. Vor den Gefahren müssen Boden und Wasser, insbesonders unser wichtigstes Lebensmittel - das Trinkwasser - geschützt werden.

Die vielfältig aufgetretenen Stör- und Unfälle in der Chemie, die vielen Sanierungsfälle von Deponien und kontaminierten Betriebsgeländen führen uns diese Gefahr immer wieder vor Augen. Noch dramatischer ist der leider teilweise feststellbare, sorglose Umgang mit Chemikalien im Betrieb. Es wird deutlich, dass trotz umfangreicher betrieblicher Sicherheitsvorkehrungen ein großes Gefährdungspotential in dem Gesamtablauf der chemischen Produktion sowie in der Anwendung und Verwendung chemischer Stoffe und Produkte vorhanden ist.

Als Konsequenz aus den zahlreichen Verunreinigungen oberirdischer Gewässer und vor allem des Grundwassers sind die wasserrechtlichen Vorschriften zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen schrittweise verschärft worden. So sind im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und im Niedersächsischen Wassergesetz ( NWG) Vorschriften für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verankert. Diese allgemeinen Anforderungen des Wasserrechts werden in der Anlagenverordnung ( VAwS) und in verschiedenen Regeln, insbesondere in den Regeln des Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. (DVWK), konkretisiert.

In Niedersachsen liegt die Verantwortung zur Umsetzung dieser wasserrechtlichen Vorgaben bei den Unteren Wasserbehörden. Um einen weitgehend einheitlichen Vollzug im Lande sicherzustellen, wurde entschieden, dass die im Niedersächsischen Landesamt für Ökologie seit mehr als 15 Jahren gewonnenen Erfahrungen mit dem anlagenbezogenen Gewässerschutz in Form von Handlungsempfehlungen den zuständigen Unteren Wasserbehörden und Anlagenbetreibern an die Hand gegeben werden sollen. Diese Handlungsempfehlungen haben ein Anhörungsverfahren im Kreise der Behörden und Verbände durchlaufen und werden im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Umweltministerium veröffentlicht.

Vorbemerkung

Zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) wird die nachstehende Handlungsempfehlung veröffentlicht. Es ist vorgesehen, diese den gewonnenen Erfahrungen angepasst fortzuschreiben.

Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb des Geltungsbereichs des § 161 Abs. 5 NWG bleiben die allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften unberührt, insbesondere finden die §§ 2 Abs. 3, 95 Abs. 2, 131 Abs. 2, 137 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 25.03.1998 (Nds GVBl. S. 347), Anwendung. Ist die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung in diesen Fällen gegeben, sind Maßnahmen aufgrund der vorgenannten Vorschriften zu veranlassen.

Die fortlaufende Nummerierung entspricht der Paragrafenfolge der Verordnung. Zu einzelnen Paragrafen enthält diese Handlungsempfehlung keine Regelungen.

1 Anwendungsbereich

(1) Bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften können nur die in § 1 Ziffer 1 genannten Teile der VAwS angewendet werden. Die technischen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 und Nr. 3 werden durch den Anhang 1 zur VAwS näher bestimmt. Weitere Erläuterungen erfolgen im Anhang 1 dieser Empfehlung.

Durch Anhang 1 der VAwS erfolgt auch die Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1).

(2) Unter Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung wassergefährdender Stoffe werden u.a. Kavernen in Salzgesteinen verstanden. Solche unterliegen gemäß § 2 des Bundesberggesetzes vom 13.08.1980 (BGBl. I S 1310) in der derzeit gültigen Fassung dem Berg recht.

(3) Das Aufbewahren von wassergefährdenden Stoffen in kleinen transportablen Gefäßen zur Abgabe an Haushaltungen in Verkaufsräumen von Geschäften und Tankstellen ist kein Lagern i. S. der VAwS.

(4) Vorübergehendes Lagern von wassergefährdenden Stoffen und das Bereitstellen in Transportbehältern im Zusammenhang mit dem Transport erfüllt nicht den Anlagenbegriff im Sinne von § 2 VAwS.

Ein vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder ein kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport ist dann nicht mehr gegeben, wenn dauernd stationär größere Mengen wassergefährdender Stoffe gelagert werden, auch wenn ein ständiger Umschlag der einzelnen Gebinde erfolgt. Unter "größeren Mengen" in diesem Sinne werden Anlagen der WGK 1 > 1 m3 und der WGK 2 > 1 m3 sowie der WGK 3 mit einem Volumen > 0,1 m3 verstanden.

(5) Mobile Anlagen, die lediglich kurzzeitig und an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, wie z B. Baustellentankstellen, Abfüllstellen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft oder Notheizungen bei Umbaumaßnahmen von Gebäuden gelten nicht als Anlagen nach § 161 NWG. Sie werden von der VAwS nicht erfaßt. Sie unterliegen jedoch dem Minimierungsgebot und dem allgemeinen Sorgfaltsgrundsatz des § 2 NWG. Als kurzzeitig in diesem Sinne gilt ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten.

2 Begriffsbestimmungen

(1) Im folgenden werden Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen als LAU-Anlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe als HBV-Anlagen bezeichnet.

(2) Unter einer Anlage ist eine nach dem betrieblichen Zweck (verfahrenstechnischer Gesichtspunkt) abgegrenzte Funktionseinheit zu verstehen. Die Zuordnung von betrieblich verbundenen unselbständigen Funktionseinheiten (Anlagenteile, Behälter, Rohrleitungen, Pumpen, Sicherheitseinrichtungen u.ä.) als Anlagen zu Anlagen des LAU- und HBV-Bereiches wassergefährdender Stoffe und deren Abgrenzung voneinander ist im Einzelfall je nach Sachlage zu treffen.

(3) Im Sinne der VAwS sind:

2.1 Anlagenarten

1. Anlagen zum Abfüllen (Abfüllanlagen)

Einrichtungen zum Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen und Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden.

2. Anlagen zum Behandeln (Behandlungsanlagen)

Einrichtungen zum Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern.

3. Heizölverbraucheranlagen

Anlagen, die nur zum Beheizen und zur Warmwasserzubereitung für Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen dienen.

4. Anlagen zum Herstellen

Einrichtungen zum Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen.

5. Anlagen zum Lagern (Lageranlagen)

Einrichtungen zum Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Hierzu gehören Behälter sowie Flächen einschl. ihrer Einrichtungen, die zum Lagern wassergefährdender Stoffe in Transportbehältern und Verpackungen dienen.

6. Rohrleitungsanlagen

Selbständige ortsfeste Funktionseinheiten zur Verbindung von Anlagen mit eigener Pumpe oder Pumpstation.

7. Anlagen zum Umschlagen (Umschlaganlagen)

Einrichtungen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel (z.B. Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons) auf ein anderes oder in Läger.

8. Anlagen zum Verwenden

Einrichtungen zum Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften.

2.2 Anlagenteile

Anlagenteile sind jeweils der für die verwaltungsrechtliche Behandlung maßgebenden Anlage zuzuordnen. Anlagenteile sind insbesondere die nachstehend aufgeführten Einrichtungen und Bauteile:

9. Abdichtungsmittel

Werkstoffe oder Bauteile, die dazu bestimmt sind, z.B. Auffangräume oder Behälter abzudichten.

10. Ableitfläche

Flüssigkeitsdichte Einrichtung zum Ableiten wassergefährdender Flüssigkeiten über Gefälle.

11. Auffangraume

Flüssigkeitsdichte Einrichtung zum Aufnehmen auslaufender wassergefährdender Flüssigkeiten für einen begrenzten Zeitraum.

12. Auffangtassen

Flüssigkeitsdichte Bauteile, die dazu bestimmt sind, Kleinmengen (Tropf- und Spritzverluste) ausgelaufener Flüssigkeiten aufzunehmen.

13. Auskleidungen

Vorgefertigte Hüllen, Tafeln oder Bahnen sowie bei der Herstellung von Verbundwandungen integrierte Schichten, die zur Abdichtung oder zum Korrosionsschutz von Behältern oder Auffangräumen bestimmt sind.

Leckschutzauskleidungen (s. dort) sind keine Auskleidungen i. S. dieser Begriffsbestimmung.

14. Be- und Entlüftungseinrichtungen

Bauliche Vorkehrungen, die das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke in Behältern verhindern.

15. Beschichtungen

Auf Wandungen von Behältern, Auffangräumen und Rohrleitungen gleichmäßig aufgetragene flüssige oder pastenförmige Abdichtungsmittel, die nach der Trocknung und Härtung fest auf dem Untergrund haften. Sie können aus einer oder mehreren Schichten bestehen und sind zur Abdichtung und/ oder zum Korrosionsschutz bestimmt.

16. Dichtflachen

Flüssigkeitsundurchlässige Einrichtungen zum Zurückhalten wassergefährdender Flüssigkeiten beim Versagen der Dichtheit oberirdischer Anlagen oder Anlagenteile, die bestimmungsgemäß wassergefährdende Flüssigkeiten umschließen.

17. Flüssigkeitsstandanzeiger

Einrichtungen zur Feststellung des jeweils vorhandenen Flüssigkeitsstandes in Behältern.

18. Grenzwertgeber

Einrichtungen, die im Zusammenhang mit einer Abfüllsicherung ein Überfüllen ortsfester Tanks verhindern sollen.

19. Hebersicherungen

Einrichtungen, die ein Auslaufen des Tanks durch Hebewirkung sicher verhindern (Belüftungsventil am höchsten Leitungspunkt, Magnetventil).

20. Leckagesonden

Einrichtungen, die das Auslaufen von wassergefährdenden Flüssigkeiten oder das Eindringen von Wasser in einem Kontrollraum, Überwachungsraum oder Auffangraum selbsttätig anzeigen.

21. Leckanzeigegeräte

Einrichtungen, die Undichtheiten (Lecks) der Wandungen von Behältern oder von Rohrleitungen selbsttätig anzeigen. Leckanzeigegeräte sind auch solche Einrichtungen, die zur ausschließlichen Überwachung der Dichtheit von Böden bei Flachbodenbehältern dienen. Das Leckanzeigegerät ist die Gesamtheit der zur Leckerkennung erforderlichen Anlagenteile. Dazu gehören der Überwachungsraum von Doppelwandsystemen, die Leckanzeiger und ggf. die Leckschutzauskleidungen sowie die Leckanzeigemedien.

22. Leckanzeiger

Apparative Einrichtungen von Leckanzeigegeräten, die durch Undichtheiten (Lecks) bedingte Änderungen im Überwachungsraum optisch und/oder akustisch anzeigen.

23. Leckschutzauskleidungen

Flexible oder steife, der Behälterform angepaßte Einlagen zur Herstellung eines Überwachungsraumes bei einwandigen Behältern zur Leckerkennung.

24. Rohrleitungen

Feste und flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.

Rohrleitungen sind Teile von LAU- oder von HBV-Anlagen, wenn sie diesen zugeordnet sind und Anlagenteile der jeweiligen Anlage unselbständig verbinden; andernfalls sind sie Rohrleitungsanlagen.

Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel.

Flexible Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert wird. Hierzu gehören vor allem Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen.

Doppelwandige Rohrleitungen sind Rohrleitungen mit einer über den gesamten Rohrumfang versehenen zweiten Wand. Sie dürfen keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigende Stutzen oder Durchtritte haben.

25. Schutzrohre

Bauliche Vorkehrungen bei im Erdreich oder in Bauteilen verlegten einwandigen Rohrleitungen, die das unkontrollierte Austreten von Flüssigkeiten verhindern sollen. Sie müssen mit stetem Gefälle in einen Kontrollschacht oder Kontrollraum ausmünden, so dass Undichtheiten der Rohrleitungen leicht und zuverlässig feststellbar sind.

26. Überwachungsraume

Räume zwischen äußerer und innerer Wand oder zwischen äußerer Wand und Leckschutzauskleidung von Behältern oder Rohrleitungen, die in Verbindung mit dem Leckanzeigemedium und dem Leckanzeiger der Lecküberwachung dienen.

27 Überfüllsicherungen

Einrichtungen, die rechtzeitig vor Erreichen des höchstens zulässigen Flüssigkeitsstandes des Behälters den Füllvorgang selbsttätig unterbrechen oder Alarm geben.

28. Vorlagebehälter

Behälter, in denen wassergefährdende Stoffe für Herstellungs-, Behandlungs-, oder Verwendungstätigkeiten vorgehalten werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Sind die Behälter mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet oder können sie mehr Stoffe enthalten als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden, gelten sie als Teil einer Lageranlage. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei einer Betriebsunterbrechung.

2.3 Tätigkeiten

29. Aufstellen und Einbauen

Das Errichten und Einfügen von vorgefertigten oder baustellengefertigten Anlagen und Anlagenteilen.

30. Instandhalten

Das Aufrechterhalten eines ordnungsgemäßen Zustands der Anlage.

31. Instandsetzen

Das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage.

32. Reinigen

Das Entfernen von Verunreinigungen und Resten von wassergefährdenden Stoffen von und aus Anlagen.

33. Stilllegen

Das Außerbetriebnehmen (endgültige Stilllegung) einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Unterbrechung.

2.4 Sonstiges

34. Betriebsstörungen

Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes von Anlagen, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können oder ausgetreten sind.

35. Oberirdisch

Anlagen in begehbaren unterirdischen Räumen gelten als oberirdische Anlagen.

Äußerlich leicht einsehbare oberirdische Behälter, deren Auffangraum auf dem Erdreich aufliegt oder in das Erdreich eingebettet ist, gelten als oberirdische Anlage.

Als oberirdisch gelten auch Rohrleitungen, die in einem begehbaren unterirdischen Schutzrohr oder Schutzkanal verlegt oder in einem nicht begehbaren Schutzrohr oder Schutzkanal von allen Seiten leicht einsehbar sind.

36. Unterirdisch

Unterirdisch sind Anlagen und Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder in Bauteilen eingebettet sind

Doppelwandige oberirdische Behälter mit Lecküberwachung, die über ihre Bodenfläche hinausgehend nicht leicht einsehbar sind, gelten als unterirdisch.

37. Schutzgebiete

(4) Feste Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, sind wie wassergefährdende Flüssigkeiten zu behandeln. Bei der Beurteilung hinsichtlich der Gewässergefährdung ist der Flüssigkeitsanteil maßgebend. Von einem maßgebenden Flüssigkeitsanteil kann ausgegangen werden, wenn die anhaftende Flüssigkeit durch Auflast freigesetzt wird.

(5) Eine Abfülleinrichtung einschließlich des Abfüllplatzes, die nur der Befüllung oder Entleerung eines ortsfesten Behälters dient, bildet mit diesem Behälter zusammen eine Anlage. Die technischen Anforderungen an derartige Abfülleinrichtungen sind entsprechend den Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen nach der Anforderungszeile 1 der Tabelle 2.2 des Anhanges 2 zu § 4 VAwS auszuführen.

(6) Plätze, von denen aus bewegliche Behälter in Lageranlagen hineingestellt oder herausgenommen werden, sind ebenfalls Teile der Lageranlagen. Die technischen Anforderungen richten sich hier nach den Anforderungszeilen 2 und 3 der Tabelle 2.2 des Anhanges 2 zu § 4 VAwS.

(7) Ortsbewegliche Behälter und Gefäße sind z.B. Eisenbahnkesselwagen, Tankwagen, Container, Aufsetztanks, Kanister, Fässer, Flaschen und Dosen sowie Geräte und Fahrzeuge, in denen wassergefährdende Stoffe als Betriebsmittel dienen.

(8) Verschiedene, auch örtlich nahe beieinander angeordnete Behälter, die unterschiedlichen Abfüllstellen oder HBV-Anlagen zugeordnet sind, gehören jeweils zu getrennten Anlagen. Dies gilt auch für mehrere Behälter mit gemeinsamer Be- und Entlüftungsleitung, wenn bei allen Betriebszuständen keine unzulässigen Über- oder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in Be- und Entlüftungsleitungen gelangen können. Ein gemeinsamer Auffangraum bewirkt nicht in jedem Fall, daß die in ihm aufgestellten Behälter zu einer Anlage gehören. Kommunizierende Behälter stellen eine Anlage dar.

(9) Bei Faß- und Gebindelagern bilden alle Transportbehälter und Verpackungen zusammen eine Anlage, sofern sie in einem Lagerraum bzw. auf einem Lagerplatz gestellt werden.

(10) Gemäß § 2 Nr. 1 VAwS bilden betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten eine Anlage. Sofern in den unselbständigen Funktionseinheiten wassergefährdende Stoffe als Betriebsmittel z.B. als Schmiermittel in Werkzeugmaschinen, als Kühl- und Isoliermittel in Anlagen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, verwendet werden und die wassergefährdenden Stoffe keine Verbindung mit den wassergefährdenden Stoffen anderer unselbständiger Funktionseinheiten haben, gelten die unselbständigen Funktionseinheiten für sich als Anlage. So sind z.B. Transformatoren, Schalter, Kondensatoren in Umspannwerken der Elektrizitätsversorgung jeweils eigenständige HBV-Anlagen.

3 Grundsatzanforderungen

Zu Absatz 1 Nr. 2

(1) Ziel der Betriebsanweisung ist die Festlegung der für den Betrieb einer Anlage jeweils maßgebenden Anforderung des Gewässerschutzes. Umfang und Inhalt der Betriebsanweisung sind im einzelnen nach der Gefährdungsstufe einer Anlage und den Besonderheiten eines Betriebes auszulegen. Die Betriebsanweisung ist deshalb dem jeweiligen Stand der Anlage anzupassen. Es bestehen keine Bedenken, die Betriebsanweisung in den entsprechenden Fachabteilungen bereitzuhalten.

In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, von der nachstehenden anlagenbezogenen Strukturierung der Betriebsanweisung abzuweichen und die geforderten Inhalte in die vorhandene Dokumentation (z.B. anlagenübergreifende Alarmpläne) zu integrieren.

Bei Anlagen in Haushaltungen kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass eine Betriebsanweisung nicht erforderlich ist.

(2) Für die Betriebsanweisung kommen insbesondere folgende Punkte in Betracht:

1. Überwachungsplan

1.1 Betriebliche Überwachungsmaßnahmen (u.a. Betriebsvorschriften, Darlegung der infrastrukturellen Maßnahmen I1 und I2)

1.2 Überprüfung durch Sachverständige

2. Instandhaltungsplan

2.1 Wartungsmaßnahmen

2.2 Regelmäßige und besondere Instandhaltungsmaßnahmen

3. Alarmplan

3.1 Meldewege

3.2 Maßnahmen im Schadensfall (z.B. Handhabung von Leckagen, verunreinigtem Löschmittel)

4. Sonderregelungen

4.1 Befüllen von Anlagen (§ 14 VAwS)

4.2 Beseitigen von Niederschlagswasser und von wassergefährdenden Stoffen aus Auffangräumen und von Auffangflächen, Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen (§ 15 VAwS)

4.3 Kennzeichnung der Anlagen, Merkblätter

4.4 Fachbetriebspflicht (§ 18 VAwS)

4.5 Sonderanforderungen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten (§ 8 VAwS, Schutzgebietsverordnung)

(3) Sind Betriebsanweisungen auch nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, kann die Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 2 VAwS einbezogen werden.

(4) Armaturen sind so zu kennzeichnen, dass Fehlbedienungen ausgeschlossen werden.

(5) Das Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ist als Anlage 1 beigefügt. Den zuständigen Behörden wird empfohlen, das Merkblatt nach Anzeige einer Anlage oder auf Verlangen dem Betreiber der Anlage auszuhändigen.
Auf den RdErl. d. MU vom 06.12.1999 - 205-62424/101 - wird verwiesen.

(6) Sofern der Betreiber im Rahmen der Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VAwS sicherstellt, dass die für den Betrieb und die Überwachung einer Anlage erforderlichen Vorschriften dem Bedienungspersonal bekannt sind, kann von einer Kennzeichnung der Anlage abgesehen werden.

Zu Absatz 1 Nr. 3 und 4

(1) Bei der Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten muss der Auffangraum oder beim Vorhandensein von Ableitflächen, die mit dem Auffangraum baulich verbunden sind, das Auffangsystem mindestens die vertikale Projektion der Lagerbehälter umgeben. Auf zu beachtende Abstände, Größen und Anordnungen gemäß Nr. 5.3.2.2 und 5.3.4.1 dieser Empfehlung wird verwiesen. Sowohl das Ableitungssystem als auch das Auffangsystem sind Bestandteil der Lageranlage.

(2) Die zuständige Behörde kann Abläufe von Auffangräumen zulassen, wenn ausgeschlossen ist, dass wassergefährdende Stoffe über die Abläufe in Gewässer gelangen können.

Zu Absatz 1 Nr. 5

(1) Diese Grundsatzanforderung bezieht sich in erster Linie auf die Rückhaltung von Löschwasser und sonstigen Löschmitteln ohne unzulässige Belastung der Abwasseranlagen. Die mit RdErl. d. MS vom 31.03.1993 (Nds. MBl. S. 440) eingeführte Richtlinie (LöRüRL) enthält Bemessungsgrundsätze für die Löschwasserrückhaltung in Anlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe. Bei anderen Anlagen ist die Löschwasserrückhaltung, soweit erforderlich, im Einzelfall unter Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu prüfen.

(2) Im Einzelfall können in Hinblick auf im Brandfalle entstehende wassergefährdende Stoffe Vorsorgemaßnahmen verlangt werden, z.B. zum Schutz eines Gewässers im Rahmen einer Einleitungserlaubnis oder durch die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde zum Schutz der Kläranlage im Rahmen ihres Satzungsrechtes.

Zu Absatz 2

(1) Bei Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 VAwS ergeht die dringende Bitte an die zuständigen Behörden zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs das Niedersächsische Landesamt für Ökologie bei grundsätzlichen oder schwierigen Fragen oder im Falle einer erstmaligen Abweichung von Anforderungen der fraglichen Art zu beteiligen (z.B. Anlagen, welche nach anderen anlagenspezifischen Rechtsvorschriften und technischen Regelwerken errichtet, betrieben und regelmäßig wiederkehrend geprüft werden).

(2) Das Niedersächsische Landesamt für Ökologie setzt die zuständigen Wasserbehörden über das Ergebnis seiner Prüfung in Kenntnis. Es wird in Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug weiterhin dringend gebeten, die Prüfungsergebnisse auch vollständig umzusetzen, da sonst mit Auswirkungen bis in den bundesweiten Vollzug gerechnet werden muss (Stichwort: Wettbewerbsverzerrungen).

4 Anforderungen an bestimmte Anlagen

(1) Im Anhang 2 zu § 4 VAwS sind u.a. für oberirdische LAU-Anlagen und HBV-Anlagen die technischen Anforderungen konkretisiert, die sich in Abhängigkeit von der Gefährdungsstufe nach § 6 VAwS zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen nach § 3 VAwS ergeben.

(2) Diese technischen Anforderungen werden durch allgemeine und besondere Schutzmaßnahmen/ Schutzanforderungen beschrieben. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen/ Schutzanforderungen, die sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 VAwS ergeben, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die in den Nrn. 5.1 bis 5.3 konkretisiert sind und von allen Anlagen, unabhängig vom Gefährdungspotential, zu erfüllen sind.

(3) Im Anhang 2 sind daher nur die besonderen Schutzmaßnahmen/ Schutzanforderungen als F-, R- und I-Maßnahmen aufgelistet. Sie beschreiben abschließend die jeweils entsprechend ihrem Anwendungsbereich erforderlichen standortunabhängigen Maßnahmen nach den Grundsatzanforderungen gemäß § 3 Nrn. 3 und 4 VAwS. Weitergehende standortabhängige Anforderungen nach § 8 VAwS bleiben unberührt.

(4) Bei wassergefährdenden Stoffe, die nur im erwärmten Zustand pumpfähig sind, werden an die Fläche sowie das Rückhaltevermögen keine Anforderungen gestellt. I1 wird als ausreichend angesehen.

5 Gleichwertige allgemein anerkannte Regeln der Technik

5.1 Allgemeines

(1) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die auf wissenschaftlichen Grundlagen und fachlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln anzusehen, die in der praktischen Anwendung erprobt sind und von der Mehrheit der auf dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachleuten regelmäßig angewandt werden.

(2) Mit diesen Regeln der Technik wird demnach der Kenntnisstand der mit der jeweiligen Materie betrauten Naturwissenschaftler und Ingenieure beschrieben. Sie sind demnach eine Sammlung von Erfahrungssätzen besonderer Sachkunde, die dynamisch an die wissenschaftliche und technische Entwicklung angepasst sind. Sie müssen nicht schriftlich niedergelegt sein.

(3) Bei schriftlich niedergelegten Regeln ist die Tatsache, dass sie in einem förmlichen Anerkennungsverfahren, z.B. im Rahmen technisch-wissenschaftlicher Verbände entstanden sind, als wichtiger Hinweis zu werten, dass es sich um allgemein anerkannte Regeln der Technik handelt.

(4) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind im Wesentlichen Vorschriften für Bau und Betrieb, Prüfung und Überwachung zur Sicherstellung der Tauglichkeit der Anlagen/Anlagenteile, damit die beabsichtigten Vorgänge/ Reaktionen/Arbeitsgänge sicher ablaufen können. Mit ihnen wird sichergestellt, dass die Anlagen/Anlagenteile hinsichtlich Werkstoff, Bemessung, Wirkungsweise den zu erwartenden mechanischen, chemischen, thermischen Beanspruchungen während des Betriebes standhalten.

(5) Von allgemeiner und herausragender Bedeutung sind vor allem die Regeln der Technik, die von besonders legitimierten Verbänden und Ausschüssen in Regelwerken zusammengestellt sind.

(6) In den folgenden Nummern 5.2 und 5.3 wird auf Normen und sonstige bestehende Regelungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz hingewiesen.

(7) Soweit in Nr. 5.2 sowie in den besonderen Einzelregelungen der Nr. 5.3 auf DIN-Normen oder sonstige bestehende Regeln als allgemein anerkannte Regeln der Technik verwiesen wird, ist zu beachten, dass Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Ursprungswaren aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

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