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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts
- Niedersachsen -
Vom 16. November 2007
(GVBl. Nr. 35 vom 27.11.2007 S. 639)
Aufgrund des § 170 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345) wird verordnet:
Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 29. November 2004 (Nds. GVBl. S. 550) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c Doppelbuchst. bb werden die Worte "kerntechnischen Anlage" durch die Worte "Kernanlage im Sinne des § 2 Abs. 4 des Atomgesetzes" ersetzt.
bb) In Buchstabe f werden die Worte "kerntechnischen Anlage" durch die Worte "Kernanlage im Sinne des § 2 Abs. 4 des Atomgesetzes" ersetzt.
cc) In Buchstabe h wird am Ende ein Komma angefügt.
dd) Es wird der folgende Buchstabe i angefügt:
"i) Benutzungen, für die das Emssperrwerk verwendet wird,".
b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
bei Gewässern erster Ordnung sowie bei den in den Anlagen zu § 105 Abs. 1 und 2 NWG genannten Gewässern zweiter Ordnung Entscheidungen und Regelungen sowie Aufsicht (§ 60 NWG)
|
"6. bei Gewässern erster Ordnung sowie bei den in den Anlagen 7 und 8 zum NWG genannten Gewässern zweiter Ordnung
a) Entscheidungen und Regelungen b) Gewässeraufsicht nach § 60 NWG im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Buchstabe a, c) Erlass von Verordnungen zur Regelung des Gemeingebrauchs nach § 75 NWG;". |
c) Nummer 16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
16. Leistung eines Ausgleichs nach § 51a NWG; | "16. Leistung eines Ausgleichs nach § 51a NWG, wenn das Land in Anspruch genommen wird;". |
d) Es wird die folgende neue Nummer 18 eingefügt:
"18. Aufstellung von Hochwasserschutzplänen nach § 94 NWG;".
e) Die bisherigen Nummern 18 bis 22 werden Nummern 19 bis 23.
f) In der neuen Nummer 22 wird die Angabe " § 154 Abs. 1 Satz 2 und" gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zuständigkeit des Landesbergamtes | "Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie". |
b) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil und in Nummer 2 jeweils das Wort "Landesbergamt" durch die Worte "Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie" ersetzt.
(4) Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz führt die bei den Bezirksregierungen begonnenen Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten, die nicht von Absatz 3 Nr. 3 erfasst sind, jeweils so lange fort, bis die durch die Bezirksregierungen vergebenen Aufträge einschließlich der Bezahlung abgewickelt sind. Nach der Abwicklung sind die unteren Wasserbehörden zuständig.
wird gestrichen.
4. Die Anlagen 1 (zu § 7 Abs. 3 Nr. 2) und 2 (zu § 7 Abs. 3 Nr. 3) erhalten die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
§ 1 Nr. 19 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 29. November 2004 (Nds. GVBl. S. 550), geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung,
19. Führen des Wasserbuchs nach den §§ 185 bis 189 NWG;
wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 4)
.
Vom Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz zu Ende zu führende Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten: | Anlage 1 (zu § 7 Abs. 3 Nr. 2) |
Innerstetalsperre
Sösetalsperre
Kühen
Meiborssen
Hameln-Süd
Niedermark
.
Vom Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz zu Ende zu führende Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten: |
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 3 Nr. 3) |
Bezeichnung des Verfahrens | Gewässer | ||
Name | von | bis | |
Schunter | Schunter | Braunschweig, Ortsteil Hondelage (Stadtgrenze) | Mündung in die Oker |
Hamme | Hamme und Beek | L 153 | Mündung in die Lesum |
Elbe | Elbe |
(Stand: 26.04.2021)
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