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Regelwerk, Wasser, Nds

ZustVO-Wasser - Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts
- Niedersachsen -

Vom 10. März 2011
(GVBl. Nr. 6 vom 17.03.2011 S. 70; 29.10.2014 S. 307 14; 19.07.2019 S. 216 19; 30.04.2021 S. 250 21; 10.10.2022 S. 646 22)
Gl.-Nr.: 28200



Archiv: 2004

Aufgrund des § 129 Abs. 1 Satz 2 und des § 98 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes ( NWG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 631), wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeit des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz 14 19 21 22

Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Entscheidung über folgende Benutzungen (§ 9 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG):
    1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, wenn der Landesbetrieb nach Buchstabe b, c oder f für Entscheidungen über die Abwassereinleitung des entnommenen oder abgeleiteten Wassers zuständig ist,
    2. Einleiten von Abwasser aus einem gewerblichen oder industriellen Betrieb, ausgenommen das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Regenwasserleitung, in ein oberirdisches Gewässer oder das Grundwasser, soweit das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt für die Genehmigung der Anlage, in der das Abwasser anfällt, nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständig ist, wenn
      aa) im Abwasser, ausgenommen Kühlwasser, die BSB5-Fracht (roh) 3.000 kg/Tag übersteigen soll und in der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) mit den nachfolgenden Änderungen Anforderungen an das Abwasser vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls nicht festgelegt sind,
      bb) die Abwassermenge, ausgenommen Kühlwasser, 500 m3/Tag übersteigen soll und in der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind oder
      cc) die Abwassermenge 7.000 m3/Tag übersteigen soll und Anforderungen in der Abwasserverordnung nicht festgelegt sind,
    3. Einleiten von
      aa) mehr als 100.000 m3/Tag Kühlwasser oder
      bb) Kühlwasser, das mit einer Abwassereinleitung nach Buchstabe b oder mit einer Kernanlage im Sinne des § 2 Abs. 4 des Atomgesetzes in einem wasserwirtschaftlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang steht,
      in ein oberirdisches Gewässer oder das Grundwasser,
    4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Küstengewässer, soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist,
    5. Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes in ein Gewässer,
    6. Einleiten von Abwasser aus einer Kernanlage im Sinne des § 2 Abs. 4 des Atomgesetzes in ein Gewässer,
    7. Entnehmen und Ableiten von Wasser sowie Einbringen und Einleiten von Stoffen aus einer oder in eine Talsperre im Sinne des § 52 NWG oder aus einer anderen oder in eine andere Stauanlage im Sinne von § 56 Abs. 1 NWG und andere Benutzungen im Stauraum einer solchen Talsperre oder Stauanlage,
    8. Aufstauen eines oberirdischen Gewässers durch eine Talsperre im Sinne des § 52 NWG oder eine andere Stauanlage im Sinne des § 56 Abs. 1 NWG,
    9. Benutzungen, für die das Emssperrwerk verwendet wird,

    einschließlich der jeweils damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen;

  2. Verpflichten
    1. zur Duldung nach § 91 Satz 1 WHG und
    2. zur Duldung oder Unterlassung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 NWG;
  3. Aufstellung eines Verzeichnisses der Gewässer zweiter Ordnung nach § 39 NWG;
  4. Feststellung nach § 56 Abs. 1 NWG betreffend andere Stauanlagen;
  5. bezüglich Talsperren im Sinne des § 52 NWG und anderen Stauanlagen im Sinne des § 56
    1. Maßnahmen nach § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 3 und § 42 WHG sowie § 32 Abs. 4 und 5 Satz 3 und den §§ 34, 53, 57, 70 und 79 NWG und
    2. Aufsicht nach § 100 WHG und § 55 NWG;
  6. bei Gewässern erster Ordnung sowie bei den in den Anlagen 6 und 7 zum Niedersächsischen Wassergesetz genannten Gewässern zweiter Ordnung
    1. Entscheidungen und Regelungen
      aa) zur Gewässerunterhaltung nach den §§ 39 bis 42 WHG und den §§ 61 bis 77 und 79 NWG,
      bb) nach den §§ 68

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