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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 6. April 2017
(Nds. GVBl. Nr. 6 vom 20.04.2017 S. 118)



Artikel 1

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz vom 6. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "und 3" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Es werden die folgenden neuen Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Die Prüfstelle ist bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Kommt die Prüfstelle zu dem Ergebnis, dass ein schwerwiegender Rechtsverstoß vorliegt, so ist sie befugt, die Aufsichtsbehörde (§ 1) darüber unmittelbar zu unterrichten."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

c) Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Hat ein Verband, der Aufgaben nach § 2 Nr. 9 oder 11 WVG wahrnimmt, nach § 110 Satz 2 LHO einen Jahresabschluss aufgestellt, so kann die Prüfstelle mit der Prüfung des Jahresabschlusses eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder andere Dritte beauftragen. Sie kann zulassen, dass die Beauftragung im Einvernehmen mit der Prüfstelle unmittelbar durch den Verband erfolgt. Ist der Jahresabschluss durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geprüft worden, so ist der Prüfungsbericht der Prüfstelle zuzuleiten. Die Prüfstelle versieht den Prüfungsbericht mit den von ihr für erforderlich gehaltenen ergänzenden Bemerkungen und leitet ihn dem Verband zu.

(5) Der Ausschuss des Wasserverbandstages e. V. beschließt eine Prüfsatzung, in der Einzelheiten zu Inhalt, Umfang und Durchführung der Prüfung, zur Beauftragung Dritter nach Absatz 4 sowie zur Bemessung der Entgelte nach Absatz 3 Satz 5 geregelt werden. Die Prüfsatzung bedarf der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wasserverbandstages e. V. zu unterzeichnen und von der obersten Aufsichtsbehörde im Niedersächsischen Ministerialblatt zu verkünden. Die Prüfsatzung muss spätestens am 1. Mai 2018 in Kraft treten."

2. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde

Die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 7 Abs. 3 und § 58 Abs. 2 WVG erfolgen in dem amtlichen Verkündungsblatt, in dem die Aufsichtsbehörde ihre Satzungen oder die Satzungen beaufsichtigter kommunaler Körperschaften bekanntzumachen hat.

" § 3 Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde

Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 7 Abs. 3 und § 58 Abs. 2 WVG gelten die Vorschriften, die die Aufsichtsbehörde bei der Bekanntmachung ihrer Satzungen zu beachten hat, entsprechend. Ist die Aufsichtsbehörde eine Landesbehörde, so erfolgen diese Bekanntmachungen im Niedersächsischen Ministerialblatt."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 149 Abs. 2" durch die Angabe " § 96 Abs. 2" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 149 Abs. 4" durch die Angabe " § 96 Abs. 4" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Eine Übertragung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn in dem Organ des Wasser- und Bodenverbandes, das über die Satzung beschließt, nur kommunale Körperschaften oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, die ihrerseits ihr Stimmrecht allein von kommunalen Körperschaften ableiten, Stimmrecht haben. Betrifft eine Satzung nur einen Teil des Verbandsgebiets, so soll dies in der Verbandssatzung bei der Ausgestaltung der Regelungen über die Willensbildung in dem Beschlussorgan angemessen berücksichtigt werden. "(3) Eine Übertragung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn für Beschlüsse in Ausübung der übertragenen Satzungsbefugnis nur kommunale Körperschaften oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, die ihrerseits ihr Stimmrecht allein von kommunalen Körperschaften ableiten, in der Verbandsversammlung Stimmrecht haben. Obliegen die Aufgaben der Verbandsversammlung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WVG einem Verbandsausschuss, so ist die Übertragung nur zulässig, wenn
  1. die Verbandsmitglieder, die Körperschaften nach Satz 1 sind, durch jeweils mindestens ein Mitglied im Verbandsausschuss vertreten sind,
  2. die Verbandssatzung die Wahl der in Nummer 1 genannten Ausschussmitglieder allein den dort genannten Verbandsmitgliedern vorbehält und
  3. für Beschlüsse in Ausübung der übertragenen Satzungsbefugnis nur die in Nummer 1 genannten Ausschussmitglieder stimmberechtigt sind.

Betrifft eine Satzung nur einen Teil des Verbandsgebiets, so soll dies in der Verbandssatzung bei der Ausgestaltung der Regelungen über die Willensbildung in dem Beschlussorgan angemessen berücksichtigt werden."

c) In Absatz 4 wird das Wort "auch" gestrichen.

4. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:

" § 4a Energieerzeugung

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