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Regelwerk, Wasser, Nds

Nds. AGWVG - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 6. Juni 1994
(GVBl Nr. 12 vom 13.06.1994 S. 238; 13.05.2009 S. 191; 13.10.2011 S. 353 11; 06.042017 S. 118 17; 16.05.2018 S. 66 18; 08.02.2024 Nr. 9 24)
Gl.-Nr.: 28200 10



§ 1 Zuständige Behörden 11

(1) Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte nehmen die Aufgaben der Aufsichtsbehörden nach dem Wasserverbandsgesetz ( WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) wahr, soweit nachfolgend oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG -). Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Zuständig ist die Aufsichtsbehörde, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat oder haben soll.

(2) War für einen bei Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes bestehenden Verband eine andere als die nach Absatz 1 zuständige Behörde Aufsichtsbehörde, so bleibt diese zuständig. Die oberste Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des Verbandes die nach Absatz 1 zuständige oder eine andere Behörde oder sich selbst zur Aufsichtsbehörde bestimmen.

(3) Die oberste Aufsichtsbehörde bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn

  1. die nach Absatz 1 zuständige kommunale Gebietskörperschaft gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 WVG Mitglied des Verbandes werden soll oder
  2. das Verbandsgebiet sich auf mehr als zwei der in Absatz 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften erstrecken soll.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Bei einem Verband, dessen Verbandsgebiet sich auch auf das Gebiet eines anderen Landes erstrecken soll, bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Landes nach § 73 WVG die Aufsichtsbehörde.

§ 2 Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung 17

(1) Abweichend von § 105 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten die §§ 107, 108, 109 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz LHO nicht für Wasser- und Bodenverbände.

(2) Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

(3) Die Haushalts- und Rechnungsführung der Verbände wird von der Prüfstelle beim Wasserverbandstag e. V. geprüft. Für den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 89, 90, 94 und 95 LHO sinngemäß. Die Prüfstelle ist bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Kommt die Prüfstelle zu dem Ergebnis, dass ein schwerwiegender Rechtsverstoß vorliegt, so ist sie befugt, die Aufsichtsbehörde ( § 1) darüber unmittelbar zu unterrichten. Der Wasserverbandstag e. V. erhebt für seine Prüfungen ein kostendeckendes Entgelt.

(4) Hat ein Verband, der Aufgaben nach § 2 Nr. 9 oder 11 WVG wahrnimmt, nach § 110 Satz 2 LHO einen Jahresabschluss aufgestellt, so kann die Prüfstelle mit der Prüfung des Jahresabschlusses eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder andere Dritte beauftragen.Sie kann zulassen, dass die Beauftragung im Einvernehmen mit der Prüfstelle unmittelbar durch den Verband erfolgt. Ist der Jahresabschluss durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geprüft worden, so ist der Prüfungsbericht der Prüfstelle zuzuleiten. Die Prüfstelle versieht den Prüfungsbericht mit den von ihr für erforderlich gehaltenen ergänzenden Bemerkungen und leitet ihn dem Verband zu.

(5) Der Ausschuss des Wasserverbandstages e. V. beschließt eine Prüfsatzung, in der Einzelheiten zu Inhalt, Umfang und Durchführung der Prüfung, zur Beauftragung Dritter nach Absatz 4 sowie zur Bemessung der Entgelte nach Absatz 3 Satz 5 geregelt werden. Die Prüfsatzung bedarf der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wasserverbandstages e. V. zu unterzeichnen und von der obersten Aufsichtsbehörde im Niedersächsischen Ministerialblatt zu verkünden.Die Prüfsatzung muss spätestens am 1. Mai 2018 in Kraft treten.

§ 3 Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde 17

Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 7 Abs. 3 und § 58 Abs. 2 WVG gelten die Vorschriften, die die Aufsichtsbehörde bei der Bekanntmachung ihrer Satzungen zu beachten hat, entsprechend. Ist die Aufsichtsbehörde eine Landesbehörde, so erfolgen diese Bekanntmachungen im Niedersächsischen Ministerialblatt.

§ 4 Übertragung der Befugnis zum Erlass von Satzungen und zur Erhebung von Abgaben 11 17

(1) Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, auf den ihre Abwasserbeseitigungspflicht übergegangen ist, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Satzungen in Bezug auf die Abwasserbeseitigungspflicht zu erlassen, insbesondere für Satzungsregelungen, die

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