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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bagatellgrenze nach § 22 Abs. 4 und der Gebührensätze nach Anlage 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes
- Niedersachsen -
Vom 6. Dezember 2023
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 19.12.2023 S. 339)
Aufgrund des § 22 Abs. 5 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), wird verordnet:
§ 1
Änderung der Bagatellgrenze
In § 22 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), wird die Zahl "280" durch die Zahl "303" ersetzt.
§ 2
Änderung der Gebührensätze
Anlage 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 2 (zu § 22 Abs. 1 Satz 1) Verzeichnis der Gebühren für Wasserentnahmen
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"Anlage 2 (zu § 22 Abs. 1 Satz 1) Verzeichnis der Gebühren für Wasserentnahmen
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§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
ID 232565
ENDE |
(Stand: 21.12.2023)
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