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Regelwerk

FischgewV -
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18.Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten - ABl. EG Nr. L 222 S. 1 -, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Buchstabe c) der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23.Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien - ABl. EG Nr. 377 S. 48

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 27.August 1997
(GV.NW. 1997 S. 286; 05.04.2005 S. 332; 10.02.2006 S. 52;aufgehoben)


Aufgrund des § 2a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.Juni 1995 (GV.NRW. S. 926) wird verordnet:

§ 1 Zweck der Verordnung

Zweck dieser Verordnung ist,

§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 bezeichneten Cypriniden- und Salmonidengewässer.

(2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechte (Esox lucius), Barsche (Perca fluciatilis) und Aale (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden können.

(3) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben der Fische solcher Arten wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Äschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden können.

§ 3 Qualitätsanforderungen; Anforderungen an Gewässerbenutzungen

(1) Die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen entsprechen, die durch die Parameter der Spalte I (Imperativwerte) der Anlage 2 bestimmt werden. Die Qualitätsanforderungen der Spalte G (Richtwerte) der s 2 sind anzustreben.

(2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Qualitätsanforderungen für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter eingehalten werden oder nachteilige Auswirkungen auf diese Parameter nicht zu erwarten sind.

(3) Sofern die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 nicht eingehalten sind, ist festzustellen, ob dies zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist. Sind Überschreitungen auf eine Verschmutzung zurückzuführen, werden die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen getroffen.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität und die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.

§ 4 Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 sind nur zulässig.

§ 5 Überwachung

(1) Die in Anlage 1 bezeichneten Gewässer sind nach Maßgabe der Anlage 2 im Rahmen des Gewässerüberwachungssystems an den jeweiligen Probenahmestellen zu überwachen. Die Qualitätsanforderungen werden als § 3 entsprechend erachtet, wenn in einem Zeitraum von jeweils 12 Monaten

(2) Probenahmen sind gemäß der in Anlage 2 festgelegten Häufigkeit durchzuführen. Liegt die Qualität der bezeichneten Gewässer merklich über der Qualität, die sich bei Anwendung der in Anlage 2 festgelegten Qualitätsanforderungen unter Berücksichtigung der dazu gemachten Bemerkungen ergeben würde, kann die Häufigkeit der Probenahmen verringert werden. Besteht keine Verschmutzung oder Gefahr einer Verschlechterung dieser Qualität, kann auf eine Probenahme verzichtet werden.

(3) Der genaue Ort der Probenahmen, die Entfernung dieses Ortes von der nächstgelegenen Einleitungsstelle sowie die Tiefe, in der die Proben zu entnehmen sind, werden insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Umweltbedingungen festgelegt.

(4) Für die betreffenden Parameter sind die in Anlage 2 aufgeführten Analyseverfahren (Referenzmethoden) anzuwenden. Werden andere Verfahren angewendet, müssen die erzielten Ergebnisse den in Anlage 2 angegebenen Ergebnissen gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sein. Abweichungen von der angegebenen Methodik sind zu dokumentieren.

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 23. Dezember 2013 außer Kraft.

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  Anlage 1
zu § 2 Abs. 1
Gewässername Gewässerstrecke Bezeich-
nung
von bis
Agger Quelle oberhalb Kläranlage Donrath (km 7,5) Sat.
Agger oberhalb Kläranlage Donrath (km 7,5) Einmündung Sieg Cyp.
Ahr Quelle Landesgrenze Rheinland-Pfalz Sal.
Alme Quelle Einmündung Lippe Sal.
Alstätter Aa Quelle Landesgrenze Niederlande Cyp.
Bega Quelle Einmündung Werre Sal.
Berkel Quelle Landesgrenze Niederlande Cyp.
Beyer Landesgrenze Niedersachsen Einmündung Ems Cyp.
Bigge Quelle Einmündung Lenne Sal.
Bocholter Aa Quelle Landesgrenze Niederlande Cyp.
Diemel (soweit in NRW) Staumauer Diemeltalsperre Einmündung Eggel Sal.
Dinkel Quelle Landesgrenze Niederlande Cyp.
Eder Quelle Landesgrenze Hessen Sal.
Else Landesgrenze Niedersachsen Einmündung Werre Cyp.
Emmer Quelle Landesgrenze Niedersachsen Sal.
Ems Quelle Einmündung Furlbach Sal.
Ems Einmündung Furlbach Landesgrenze Niedersachsen Cyp.
Ennepe Quelle Einmündung Volme Sal.
Erft Quelle Einmündung Swistbach Sal.
Erft Einmündung Swistbach Einmündung Rhein Cyp.
Femdorf Quelle Einmündung Sieg Sal.
Große Aue Quelle Qrtslage Holzhausen (km 79,08) Sal.
Große Aue Ortslage Holzhausen(km 79,08) Landesgrenze Niedersachsen Cyp.
Henne Quelle Einmündung Ruhr Sal.
Hessel Quelle Einmündung Aabach Sal.
Hessel Einmündung Aabach Einmündung Ems Cyp.
Hönne Quelle Einmündung Ruhr Sal.
Inde Landesgrenze Belgien Einmündung Rur Sal.
Issel Quelle Landesgrenze Niederlande Cyp.
Lahn Quelle Landesgrenze Hessen Sal.
Lenne Quelle Einmündung Ruhr Sal.
Lippe Quelle Stadtbereich Lippstadt(km 177,4) Sal.
Lippe Stadtbereich Lippstadt (km 177,4) Einmündung Rhein Cyp.
Lister Quelle Einmündung Bigge Sal.
Möhne Quelle Einmündung Ruhr Sal.
Münstersche Aa Quelle Einmündung Ems Cyp.
Nethe Quelle Einmündung Weser Sal.
Niers Schleuse Schloß Wissen (km 36,2) Landesgrenze Niederlande Cyp.
Rhein Landesgrenze Rheinland- Pfalz Landesgrenze Niederlande Cyp.
Ruhr Quelle Einmündung Möhne Sal.
Ruhr Einmündung Mohne Einmündung Rhein Cyp.
Rur Landesgrenze Belgien unterhalb Stadt Düren (km 68,0) Sal.
Rur unterhalb Stadt Düren (km 68,0) Landesgrenze Niederlande Cyp.
Schwaim Quelle Landesgrenze Niederlande Cyp.
Sieg Quelle Landesgrenze Rheinland- Pfalz Sal.
Sieg Landesgrenze Rheinland- Pfalz oberhalb Kläranlage Eitorf (km 38) Sal.
Sieg oberhalb Kläranlage Eitorf (km 38) Einmündung Rhein Cyp.
Sorpe Quelle Einmündung Ruhr Sal.
Stever Quelle Einmündung Lippe Cyp.
Strothe Quelle Einmündung Lippe Sal.
Swistbach Landesgrenze Rheinland- Pfalz Einmündung Erft Cyp.
Twiste Landesgrenze Hessen Einmündung Diemel Sal.
Urft Quelle Stauwurzel Urfttalsperre (km 12,0) Sal.
Vechte Quelle Landesgrenze Niedersachsen Cyp.
Vicht Quelle Einmündung Inde Sal.
Volme Quelle Einmündung Ruhr Sal.
Werre Quelle Einmündung Aa Sal.
Werre Einmündung Aa Einmündung Weser Cyp.
Werse Quelle Einmündung Ems Cyp.
Weser Landesgrenze Hessen Landesgrenze Niedersachsen Cyp.
Weser Landesgrenze Niedersachsen Landesgrenze Niedersachsen Cyp.
Wienbach Quelle Einmündung Lippe Sal.
Wupper Quelle Beyenburger Stau(km 65,4) Sal.
Wupper Beyenburger Stau(km 65,4) Einmündung Rhein Cyp.
Wurm Quelle Einmündung Rur Cyp.

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Liste der Parameter
top  
Anlage 2
zu § 3 Abs. 1


Parameter Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Analyse- oder Kontroll-
verfahren
Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen
G I G I
1. Temperatur (°C) 1. Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nichtbeeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als Temperatur-
messung
Wöchentlich, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Abwärmeein-
leitungsstelle
Zu plötzliche Temperatur-
erhöhungen sind zu vermeiden
  1,5 °C   3 °C      
überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen geographisch begrenzte Ausnahmeregelungen beschließen, sofern die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich daraus keine nachteiligen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben

2. Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, daß die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet

     
  21,5 (O)
10 (O)
  28 (O)
10 (O)
     
Der Temperaturgrenzwert von 10 ° gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fortpflanzung 1 kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen.

Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 % der Fälle zeitlich überschritten werden.

     
2. Gelöster Sauerstoff (mg/l O2) 50 % ≥ 9
100 % ≥ 7
50 % ≥ 9

Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 6 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

50 % ≥ 8
100 % ≥ 5
50 % ≥ 7

Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 4 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Winkler-Methode oder spezifische Elektroden (elektrochemisches Verfahren) Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen.  
3. pH    6-9 (O)1   6-9 (O)1 Elektrometrie; Eichung mittels zweier Pufferlösungen mit bekanntem pH-Wert in der Nähe und vorzugsweise beiderseits des zu messenden pH-Werts Monatlich  
4. Schwebstoffe (mg/l) ≤ 25 (O)   ≤ 25 (O)   Filtration über Filtermembran 0,45 µm oder Zentrifugieren (Mindestzeit 5 Minuten, durchschnittliche Beschleunigung 2800- 3200 g) Trocknen bei 105 °C und Wiegen   Die angegebenen Werte sind durchschnittliche Konzentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen chemischen Eigenschaften. Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden.
5. BSB5
(mg/l O2)
≤ 3   ≤ 6   Bestimmung des O2 nach der Winkler-Methode vor und nach fünftägiger Inkubation bei völliger Dunkelheit bei 20 °± 1 °C (die Nitrifikation sollte nicht verhindert werden)    
6. Gesamt-
phosphor (mg/l P)
        Molekulare Absorptions- spektrophoto-
metrie
  Im Falle von Seen mit einer Durchschnittstiefe von 18 bis 300 Metern könnte folgende Formel angewandt werden:

L = Belastung, ausgedrückt in mg P pro Quadratmeter Seeoberfläche pro Jahr= Mittlere Tiefe des Sees in Metern

Tw = Theoretische Austauschzeit des Wassers des Sees in Jahren

In anderen Fällen können Grenzwerte von 0,2 mg/l bei Salmonidengewässern und 0,4 mg/l bei Cyprinidengewässern (ausgedrückt in PO4) als Richtwerte zur Verringerung der Eutrophierung angesehen werden.

7. Nitrite (mg/l NO2) ≤ 0,01   ≤ 0,03   Molekulare Absorptions-
spektrophoto-
metrie
   
8. Phenolhaltige Verbindungen (mg/l C6H5OH)   2   2 Geschmacks-
prüfung
  Eine Geschmacksprüfung wird nur dann vorgenommen, wenn vermutet wird, daß phenolhaltige Verbindungen vorhanden sind
9. Ölkohlen-
wasserstoffe
  3   3 Visuelle Prüfung

Geschmacks-
prüfung

Monatlich Eine visuelle Prüfung wird regelmäßig einmal im Monat vorgenommen; eine Geschmacksprüfung erfolgt nur dann, wenn vermutet wird, daß Kohlenwasserstoffe vorhanden sind
10. Nicht ionisiertes Ammonium (mg/l NH4) ≤ 0,005 ≤ 0,025 ≤ 0,005 ≤ 0,025 Molekulare Absorptions-
spektrophoto-
metrie unter Anwendung von Indophenolblau oder Nessler- Methode in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes und der Temperatur
Monatlich Bei nicht ionisiertem Ammonium können kleinere Erhöhungen im Laufe eines Tages hingenommen werden.
Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch nicht ionisiertes Ammonium, des Sauerstoffverbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentrationen folgende Werte nicht überschreiten:
11. Ammonium insgesamt (mg/l NH4) ≤ 0,04 ≤ 14 ≤ 0,2 ≤ 14
12. Restchlor insgesamt (mg/l HOCl)   ≤ 0,005   ≤ 0,005 DPD-Methode (Diäthyl-p- Phenylendiamin) Monatlich Die I-Werte entsprechen pH 6. Höhere Gesamtchlorkonzentrationen können bei höheren pH-Werten akzeptiert werden.
13. Gesamtzink (mg/l Zn)   ≤ 0,3   ≤ 1,0 Atomabsorptions- spektrometrie Monatlich Die I-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Teil 2
14. Gelöstes Kupfer (mg/l Cu) ≤ 0,04   ≤ 0,04   Atomabsorptions- spektrometrie   Die G-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Teil 2
1) Die künstlichen Änderungen des pH-Wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als ± 0,5 pH-Einheiten betragen, vorausgesetzt, daß durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird.

2) Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen.

3) Die Ölkohlenwasseratoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie:

  • an der Wasseroberfläche einen sichtbaren Film bilden oder das Bett der Wasserläufe und Seen mir einer Schicht überziehen;
  • den Fischen einen wahrnehmbaren Kohlenwasserstoff-Geschmack geben;
  • bei den Fischen Schäden verursachen.

4) Bei Temperaturen von weniger als 10 °C beträgt der Wert 3 mg/l NH4, wenn die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben können.


Allgemeine Bemerkung 

Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, daß die in diesem Anhang in Betracht gezogenen bzw. nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, daß die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind.

Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergetische oder antagonistische Wirkungen) von Bedeutung sein.

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Besondere Angaben für Gesamtzink und gelöstes Kupfer  Anhang zu Anlage 2

  Gesamtzink

(Siehe Teil 1, Nummer 13, Spalte "Bemerkungen")

Zinkkonzentrationen (mg/l Zn) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/l CaCO3:

  Wasserhärte (mg/l CaCO3)
10 50 100 500
Salmonidengewässer (mg/l Zn) 0,003 0,2 0,3 0,5
Cyprinidengewässer (mg/l Zn) 0,3 0,7 1,0 2,0

Gelöstes Kupfer

(Siehe Teil 1, Nummer 14, Spalte "Bemerkungen")

Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/l Cu) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l CaCO3

  Wasserhärte (mg/l CaCO3)
10 50 100 500
mg/l Cu) 0,0051 0,022 0,04 0,112
1) Das Vorhandensein von Fischen in Gewässern mit höheren Kupferkonzentrationen kann auf ein Vorherrschen gelöster organischer Kupferkomplexe hindeuten.


ENDE

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