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LWG - Landeswassergesetz
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Fassung vom 25. Juni 1995
(GV. NRW. S. 926; 2000 S. 439; 2001 S. 708; 29.04.2003 S. 254; 04.05.2004 S. 259 04; 03.05.2005 S. 463 05; 11.12.2007 S. 708 07; 08.12.2009 S. 764 09; 16.03.2010 S. 185 10; 05.03.2013 S. 133 13; 08.07.2016 S. 559 16aufgehoben)
Gl.-Nr.: 77
Erster Teil
Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung
1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich 05 07
(Zu § 1 WHG)
(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes aufgeführten Gewässer sowie für Handlungen und Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzungen auswirken oder auswirken können. Satz 1 gilt auch für Teile von Gewässern
(2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des § 22 und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden Entwässerungsgräben ausgenommen, wenn sie nicht der Vorflut der Grundstücke anderer Eigentümer dienen.
2. Abschnitt
Grundsätze, Bewirtschaftung, Flussgebietseinheiten
§ 2 Aufgabe der Wasserwirtschaft, Bewirtschaftungsgrundsätze und -ziele 05 07
(1) Die Gewässer sind nach den Grundsätzen und Zielen der §§ 1a, 25a bis 25d und 33a des Wasserhaushaltgesetzes so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen. Ein ordnungsgemäßer Wasserabfluss ist sicherzustellen.
(2) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
(3) Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
§ 2a Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft 05 09
Die oberste Wasserbehörde erlässt nach Anhörung des für Umweltschutz zuständigen Ausschuss des Landtages durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer und die direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete nach Maßgabe der in § 2 genannten Ziele zu bewirtschaften,insbesondere über
§ 2b Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten 05
(zu § 1b WHG)
Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihnen zugeordneten Grundwasserkörper findet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die Flussgebietseinheiten
statt und erfasst die jeweiligen Einzugsgebiete. Die Flussgebietseinheiten mit den Einzugsgebieten sind in der Anlage 1 dargestellt.
§ 2c Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele 05
(zu §§ 25c und 33a WHG)
(1) Bis zum 22. Dezember 2015 sind folgende Bewirtschaftungsziele zu erreichen:
§ 25d und 33a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Wasserbehörden können
Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.
§ 2d Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan 05 07
(zu §§ 1b, 36 und 36b WHG)
(1) Für die nordrhein-westfälischen Anteile der in § 2b genannten Flussgebietseinheiten erarbeitet die oberste Wasserbehörde Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen der Flussgebietseinheiten und stellt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden und dem für den Umweltschutz zuständigen Ausschuss des Landtages, die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für die in § 2b genannten Flussgebietseinheiten auf, soweit sie die nordrhein-westfälischen Anteile betreffen. Bei der Erarbeitung werden die Träger öffentlicher Belange und ihnen Gleichgestellte, insbesondere die Landkreise und kreisfreien Städte, die nach den Vorschriften im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände, die betroffenen Wasserverbände und die betroffenen Regionalräte gemäß § 9 Abs. 2 Landesplanungsgesetz beteiligt.
(2) Die Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen sind mit den zuständigen Behörden der an der Flussgebietseinheit beteiligten Nachbarländern und Nachbarstaaten zu koordinieren. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Staaten liegen, ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörde auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.
(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift die Einzelheiten der Erarbeitung, Beteiligung und Koordination regeln. Sie kann mit den an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern die Einzelheiten der Koordinierung der Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen sowie die Einrichtung von gemeinsamen Koordinierungsstellen vereinbaren.
(4) Die Maßnahmenprogramme enthalten die grundlegenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VI Teil A und, soweit diese zur Erreichung der in § 25a Abs. 1 WHG, § 25b Abs. 1, §§ 33c und 33a Abs. 1 WHG festgesetzten Ziele notwendig sind, ergänzende Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG. Die Bewirtschaftungspläne enthalten die in Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen. Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen der §§ 33a und 34 die in Artikel 11 Abs. 3j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen zulassen.
(5) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Sie sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
(6) Die im ersten Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen für die nordrhein-westfälischen Anteile der in § 2b genannten Flussgebietseinheiten sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Maßnahmen eines aktualisierten Maßnahmenprogramms sind innerhalb von drei Jahren umzusetzen.
§ 2e Detaillierte Programme und Pläne zur Bewirtschaftung für Teileinzugsgebiete 05 07
(zu §§ 36, 36b WHG)
(1) Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde zur Erreichung der im Wasserhaushaltsgesetz und in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele den Bewirtschaftungsplan nach § 2d durch detaillierte Programme und Pläne zur Bewirtschaftung für Teileinzugsgebiete und für bestimmte Sektoren und Aspekte der Wasserwirtschaft ergänzen.
(2) Die Regelungen über die Beteiligung, die Koordinierung, die Bekanntgabe und Verbindlichkeit nach § 2d Abs. 1 und 2 und §§ 2f und 2h gelten entsprechend.
§ 2f Bekanntgabe und Verbindlichkeit von Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan 05
Die oberste Wasserbehörde gibt die Bewirtschaftungspläne und die Maßnahmenprogramme sowie die Entwürfe nach § 2g Abs. 2 bis 4 im Ministerialblatt bekannt, soweit sie die nordrhein-westfälischen Anteile der Flusseinzugsgebiete betreffen. Die zuständige Behörde, auf deren Gebiet sich die Planung erstreckt, legt den Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm zur Einsicht für jedermann aus. Auf diese Auslegung wird bei der Bekanntmachung hingewiesen. Die nordrhein-westfälischen Anteile der Maßnahmenprogramme und der Bewirtschaftungspläne nach den §§ 2d und 2e sind für alle behördlichen Entscheidungen verbindlich.
§ 2g Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans 05 07
(Zu §§ 36, 36b WHG)
(1) Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierter Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Pläne und unterrichten sie über die wesentlichen Vorarbeiten.
(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen durch die oberste Wasserbehörde veröffentlicht.
(3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen veröffentlicht die oberste Wasserbehörde spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht.
(4) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans veröffentlicht die oberste Wasserbehörde spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht. Auf Antrag gewährt die zuständige Behörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes. § 10 des Umweltinformationsgesetzes findet keine Anwendung.
(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach den Absätzen 2 bis 4 Abs. 1 schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Stellung genommen werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 2d Abs. 5 und die Ergänzungen nach § 2e entsprechend.
§ 2h Strategische Umweltprüfung von Maßnahmenprogrammen 07
(zu § 36 Abs. 7 Satz 3 WHG)
(1) Für das Maßnahmenprogramm nach § 2d Abs. 1 hat die oberste Wasserbehörde nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1.4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die oberste Wasserbehörde legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden. Der Umweltbericht kann auf Angaben im Bewirtschaftungsplan verweisen. §§ 14a, 14d Abs. 1 und 14f bis 14h UVPG gelten entsprechend.
(2) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gilt § 14i in Verbindung mit § 9 Abs.1 UVPG sowie § 14j Abs. 2 in Verbindung mit § 9a Abs. 1 und 2 UVPG entsprechend. Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Satz 1 soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit zum Bewirtschaftungsplan nach § 2g verbunden werden.
(3) Der Umweltbericht ist entsprechend § 14k UVPG zu überprüfen. Für die Veröffentlichung des Maßnahmenprogramms gilt § 14l Abs. 2 Nr. 2 und 3 UVPG entsprechend; für seine Überwachung durch die zuständige Behörde gilt § 14m UVPG entsprechend.
Zweiter Teil
Oberirdische Gewässer
Abschnitt I
Einteilung der Gewässer, Begriffsbestimmungen
§ 3 Einteilung der Gewässer, Begriffsbestimmungen 05 07
(1) Oberirdische Gewässer werden eingeteilt in
Anlagen zur Ableitung von Abwasser und gesammelten Niederschlagswasser sowie zur Straßenentwässerung gewidmete Seitengräben (Straßenseitengräben) sind nicht Gewässer.
(2) Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Veränderung. Triebwerkskanäle und Bewässerungskanäle gelten, soweit sie als Gewässer anzusehen sind, im Zweifel als künstliche Gewässer.
(3) Fließende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind oberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluß, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen.
Abschnitt II
Eigentumsverhältnisse an den Gewässern
§ 4 Gewässer erster Ordnung
Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.
§ 5 Gewässer zweiter Ordnung und sonstige Gewässer 07
(1) Bildet ein Gewässer zweiter Ordnung oder ein sonstiges Gewässer kein selbständiges Grundstück, ist es Bestandteil der Ufergrundstücke und gehört deren Eigentümern.
(2) Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelungen Eigentumsgrenze
(3) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl Zehn aufgeht. Stehen Pegelbeobachtungen für diesen zwanzigjährigen Zeitraum nicht zur Verfügung, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses.
(4) Ist Absatz 2 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum an dem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken zu.
(5) Bei Grenzgewässern, welche die Grenze gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz bilden, reicht, soweit die Eigentumsverhältnisse nicht anderweitig geregelt sind, das Gewässereigentum bis zur Landesgrenze.
§ 6 Grundbuch
Wird die Eintragung des dem Eigentümer des Ufergrundstücks gehörenden Anteils an einem Gewässer im Grundbuch beantragt, so ist er im Grundbuch und im Liegenschaftskataster nur als Anteil an dem Gewässer zu bezeichnen.
(1) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung einem anderen als dem Bund oder dem Land, an Gewässern zweiter Ordnung oder an sonstigen Gewässern einem anderen als den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es aufrechterhalten.
(2) Zugunsten des Landes ist die Enteignung von Gewässern erster Ordnung zulässig, soweit sie nicht dem Bund gehören. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.
§ 8 Uferlinie
(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch den Mittelwasserstand bestimmt.
(2) Die Uferlinie kann durch die zuständige Behörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Jeder Beteiligte kann die Festsetzung und die Bezeichnung der Uferlinie auf seine Kosten verlangen.
(3) Die Bezeichnung der Uferlinie darf nicht unbefugt beseitigt oder sonstwie verändert werden.
§ 9 Verlandung, Überflutung 07
(1) Eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung wächst an fließenden Gewässern den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und seit dem Ende des Jahres, in dem sich der Pflanzenwuchs gebildet hat, drei Jahre verstrichen sind.
(2) Bei Seen, Teichen, Weihern und ähnlichen Wasseransammlungen gehören Verlandungen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenze den Gewässereigentümern. Diese haben den früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher geübten Umfange erforderlich ist.
(3) Werden an Gewässern zweiter Ordnung oder an sonstigen Gewässern, die kein selbständiges Grundstück bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, findet § 5 Anwendung.
(4) Werden an Gewässern zweiter Ordnung oder an sonstigen Gewässern, die ein selbständiges Grundstück bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Gewässereigentümer zu. Die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück ist die Uferlinie.
(5) Die Rechtsfolgen der Absätze 3 und 4 treten bei Überflutungen, die infolge künstlicher Einwirkungen entstanden sind, nur ein, wenn diese auf rechtlich zulässige Weise herbeigeführt worden sind. In diesem Fall hat derjenige, der die Überflutungen verursacht hat, die betroffenen Eigentümer zu entschädigen.
§ 10 Uferabriß
(1) Wird ein Stück Land durch Naturgewalt von dem Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, so wird es dessen Bestandteil, wenn es von diesem Grundstück nicht mehr unterschieden werden kann oder wenn die Vereinigung drei Jahre bestanden hat, ohne daß der Eigentümer oder ein sonst Berechtigter von seinem Recht, das abgerissene Stück wegzunehmen, Gebrauch gemacht hat.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Zusammenhang mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Eigentum des Gewässereigentümers.
(1) Hat ein Gewässer zweiter Ordnung oder ein sonstiges Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen und sich ein neues Bett geschaffen, ist der frühere Zustand von dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Hierüber entscheidet die zuständige Behörde; sie kann Art und Umfang der Wiederherstellungsarbeiten bestimmen. § 92 findet mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Anteile der Erschwerer entfallen.
(2) Erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Wiederherstellung nicht, sind diejenigen Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, die von der Veränderung betroffen werden, insgesamt oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen, sofern das betroffene Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gemäß § 30 des Baugesetzbuchs oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Das gleiche gilt für andere Grundstücke mit genehmigter Bebauung, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige Nutzung der Grundstücke erheblich beeinträchtigt wird. Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(3) Ordnet die zuständige Wasserbehörde die Wiederherstellung nach Absatz 1 nicht an und besteht kein Anspruch nach Absatz 2 auf Wiederherstellung, kann der Eigentümer des neuen Gewässerbettes vom Land Entschädigung verlangen.
(4) Das Recht auf Wiederherstellung und Entschädigung erlischt binnen einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem das Gewässer sein Bett verlassen hat. Liegen besondere Gründe vor, kann die zuständige Wasserbehörde die Frist verlängern.
(5) Wird einem Gewässer zweiter Ordnung oder einem sonstigen Gewässer, das kein selbständiges Grundstück bildet, durch Baumaßnahmen ein neues Bett geschaffen, findet § 5 Anwendung.
(6) Wird einem Gewässer zweiter Ordnung oder einem sonstigen Gewässer, das ein selbständiges Grundstück bildet, durch Baumaßnahmen ein neues Bett geschaffen, so wächst das Eigentum an den neuen Gewässerflächen dem Gewässereigentümer zu. Neue Eigentumsgrenze ist die Uferlinie.
(7) Die Rechtsfolgen der Absätze 5 und 6 treten nur ein, wenn das neue Gewässerbett auf rechtlich zulässige Weise geschaffen worden ist. In diesem Fall hat derjenige, der dies verursacht hat, die betroffenen Eigentümer zu entschädigen.
(8) Tritt der Fall des Absatzes 1 bei Gewässern erster Ordnung ein, die Eigentum des Landes sind, so wird Eigentümer der neuen Gewässerstrecke das Land; die bisherigen Eigentümer des neuen Bettes sind zu entschädigen. Ist ein anderer als das Land Eigentümer des verlassenen Bettes, so hat er nach dem Maße seines Vorteils dem Land gegenüber zur Entschädigung beizutragen.
§ 12 Inseln, verlassenes Gewässerbett
(1) Tritt in einem Gewässer eine Erderhöhung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), oder wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen, bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert.
(2) Die §§ 6 bis 10 finden bei Inseln Anwendung.
§ 13 Duldungspflicht des Gewässereigentümers
Der Gewässereigentümer und der Nutzungsberechtigte haben die Gewässerbenutzung als solche unentgeltlich zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist oder eine erlaubnisfreie Benutzung ausgeübt wird. Die Pflicht zur Duldung besteht nicht für die Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und für die erlaubnispflichtige Benutzung von künstlichen Gewässern und Talsperren.
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(Stand: 28.08.2023)
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