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Regelwerk

Durchgängigkeit der Gewässer an Querbauwerken und Wasserkraftanlagen

Vom 26. Januar 2009
(MBl. Nr. 7 vom 13.03.2009 S. 105)
Gl.-Nr.: 770



RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-2-50 32 67

Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie ergeht folgender Runderlass:

Querbauwerke sind in großer Dichte an vielen Gewässern vorhanden. Sie können erhebliche Auswirkungen auf die Gewässerökologie haben. Dabei dienen die Querbauwerke, Staustufen und Talsperren vielen benachbarten Interessen wie z.B. Hochwasserschutz, Trinkwasserversorgung, Energieerzeugung, Niedrigwasseraufhöhung und Freizeitgestaltung. Eine Durchgängigkeit der Gewässer an allen Querbauwerken ist anzustreben.

Ein kleiner Teil der Querbauwerke wird zur Gewinnung von Energie genutzt. Vor dem Hintergrund des drohenden Klimawandels, der Beeinträchtigung der Umwelt durch Schadstoffemissionen aller Art und der Endlichkeit fossiler Rohstoffe liegt es im öffentlichen Interesse, die vorhandenen Potenziale zur Nutzung der Wasserkraft durch Modernisierung, Ausbau oder Neubau bestmöglich und vorrangig auszuschöpfen. So hat der Europäische Rat am 9. März 2007 als verbindliches Ziel beschlossen, den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch der EU auf 20 % im Jahre 2020 zu steigern, ausgehend von 6,6 % im Jahre 2005. In Deutschland muss danach der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch in Höhe von derzeit 12,5 % auf mindestens 27 % im Jahre 2020 mehr als verdoppelt werden. Die CO2-Emissionen der Bundesrepublik Deutschland sollen bis zum Jahre 2020 um 35 % gegenüber 1990 reduziert werden. Um diese engagierten Klimaschutzziele zu erfüllen, müssen sämtliche Potenziale bestmöglich ausgeschöpft werden.

Ziel ist es, die Gewässer als Lebensraum für Flora und Fauna und als Ressource für zukünftige Generationen zu erhalten bzw. zu entwickeln und gleichzeitig die Wasserkraft als regenerative Energie zu fördern. Durchgängigkeit soll nur für solche Fischarten erforderlich sein, denen das Gewässer nach den Bewirtschaftungsvorgaben auch unter anderen Gesichtspunkten wie thermische Einleitungen, Gestalt des Gewässers, Abflussveränderungen und Chemismus Lebensraum bieten soll. Die Bewirtschaftungsvorgaben werden erst Ende des Jahres 2009 vorliegen. Sofern aus unaufschiebbaren Gründen wie ablaufende Zulassungen, vorliegende Anträge oder Schädigungen des Gewässers bereits vor diesem Zeitpunkt Entscheidungen über die Durchgängigkeit erforderlich sind, müssen die Bewirtschaftungsentscheidungen über die übrigen Rahmenbedingungen für die potentiell natürliche Fischfauna aber bereits vorher getroffen werden.

Nachträgliche Anordnungen nach Nummer 2 sind vorab mir vorzulegen.

Im Folgenden werden daher Bau und Betrieb von Querbauwerken und Wasserkraftanlagen unter den Gesichtspunkten Durchgängigkeit von Gewässern und Lebensraum für die Fauna geregelt.

Bei der Umsetzung sollte auch eine Modernisierung der Wasserkraftanlage in Betracht gezogen werden, da diese Maßnahmen nach § 23 Abs. 2 oder § 23 Abs. 4 EEG gefördert werden.

1 Zulassung von Querbauwerken und Wasserkraftanlagen

1.1 Art der Zulassung und Befristung

1.1.1 Erlaubnis, gehobene Erlaubnis und Bewilligung

In der Vergangenheit wurde häufig diskutiert, ob Benutzungen, die mit Querbauwerken und Wasserkraftanlagen verbunden sind, mit einer Bewilligung zugelassen werden können. Im Nachfolgenden werden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung dargelegt.

Mit Querbauwerken und der Wasserkraftnutzung können verschiedene Benutzungstatbestände erfüllt sein:

Im Regelfall sind Benutzungen, die mit dem Betrieb von Querbauwerken und auch Wasserkraftanlagen zusammenhängen, mit einer Erlaubnis nach § 7 WHG oder einer gehobenen Erlaubnis nach § 25a LWG zuzulassen. Bei Wasserkraftanlagen verweist § 31 Abs. 3 LWG auf § 25a LWG.

Wenn eine Bewilligung nach § 8 WHG beantragt ist, ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 WHG vorliegen. Im Zweifelsfall hat derjenige, der eine Bewilligung beantragt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 WHG darzulegen. Wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 WHG vorliegen, kann eine Bewilligung erteilt werden, wenn die Zielarten, die nach Nummer 5 bei der Erteilung der Zulassung festzulegen sind, durch die Anforderungen an die Benutzung für die Laufdauer der Zulassung gesichert geschützt sind. Hiervon kann regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn die Anforderungen nach den Nummern 3.1 bis 3.3 angewandt werden. Wird von diesen Anforderungen abgewichen, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn durch eine Untersuchung über mindestens ein Jahr hinweg nachgewiesen ist, dass die Bewirtschaftungsziele erreicht werden.

Die Befristung der Zulassung erfolgt im Wesentlichen unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten. Das Interesse des Investors, seine Investitionen in der Laufzeit der Zulassung zu amortisieren, ist ebenfalls zu beachten. Der Investor hat die näheren Umstände darzulegen.

1.1.2 Gewässerausbau

Ist mit dem Querbauwerk oder der Wasserkraftnutzung die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer verbunden, ist ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren nach § 31

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