umwelt-online: Archivgesetz - LWG 1995 - Landeswassergesetz NRW (3)

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§ 31 Außerbetriebsetzen, Beseitigen und Ändern von Benutzungsanlagen

(1) Stauanlagen und Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten und Umleiten von Grundwasser dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Ist die Benutzung durch eine andere Behörde zugelassen worden, erteilt diese die Genehmigung im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn andere durch das Außerbetriebsetzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt werden würden und sie sich dem Anlageeigentümer und der zuständigen Behörde gegenüber verpflichten, nach Wahl des Anlageeigentümers die Kosten der Erhaltung der Anlage ihm zu ersetzen oder statt seiner die Anlage zu erhalten. Sie müssen sich auch verpflichten, dem Anlageeigentümer andere Nachteile zu ersetzen und für die Erfüllung ihrer Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Über die Höhe der hiernach zu erbringenden Leistungen entscheidet im Streitfall die zuständige Behörde. Sie hat auf Antrag des Anlageeigentümers eine Frist zu bestimmen, binnen derer die in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Verpflichtungen übernommen werden müssen, widrigenfalls die Genehmigung erteilt wird. Die Fristbestimmung ist ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Der Staat und die Gebietskörperschaften sind von der Sicherheitsleistung frei; die zuständige Behörde kann sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften von der Sicherheitsleistung befreien.

(2) Anlagen zur Benutzung eines Gewässers sind nach Wegfall der Benutzungsbefugnis zu beseitigen, sobald die zuständige Behörde es anordnet; dabei kann verlangt werden, daß der frühere Zustand wiederhergestellt wird.

(3) Anlagen zur Benutzung eines Gewässers dürfen geändert werden, wenn dadurch die Benutzung nicht über das zugelassene Maß hinaus erweitert wird und ordnungsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die beabsichtigte Änderung ist zwei Monate vorher unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen der Behörde anzuzeigen.

(4) Für die Anlagen, die auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis errichtet sind, gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 nur, soweit bei Erteilung der Erlaubnis, der Bewilligung, des alten Rechts oder der alten Befugnis nichts anderes bestimmt ist.

§ 31a Nutzung der Wasserkraft 07

(1) Die Zulassung von Benutzungen und der Gewässerausbau zum Zweck der Energieerzeugung durch Wasserkraft haben sich an den Bewirtschaftungszielen nach § 2 sowie den Vorgaben des Maßnahmenprogramms nach § 2d auszurichten. Dabei sind nach § 1a Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz des Wasserhaushaltgesetzes die Erfordernisse des Klimaschutzes und der Gewässerökologie zu berücksichtigen.

(2) In der Regel stehen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltgesetzes der Verpflichtung zum Rückbau eines ausgebauten Gewässers in einen naturnahen Zustand entgegen, wenn eine Wasserkraftnutzung vorhanden ist.

(3) Für eine Benutzung zum Zweck der Energieerzeugung durch Wasserkraft kann eine gehobene Erlaubnis nach § 25a erteilt werden. Bei der Befristung der Erlaubnis ist das Interesse des Betreibers an einer zeitlich angemessenen Nutzung der Wasserkraftanlage zu berücksichtigen. Die Erlaubnis ist mindestens für 25 Jahre, längstens für 40 Jahre zu erteilen.

(4) Bestehende Rechte zur Benutzung eines Gewässers zum Zweck der Energieerzeugung durch Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigen dazu, diese Anlagen zu betreiben, soweit hierdurch nicht der Zustand des Gewässers zusätzlich beeinträchtigt wird. Das Vorhaben ist der Wasserbehörde anzuzeigen.

§ 32 Erlaubnisfreie Benutzungen nach § 17a des Wasserhaushaltsgesetzes; Notfälle, wasserwirtschaftliche Ermittlungen

(1) Erlaubnisfrei sind Maßnahmen, die in Notfällen für die Dauer der Gefahr getroffen werden. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu verständigen.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf das Entnehmen von Wasserproben und das Wiedereinleiten der Proben nach ihrer Untersuchung.

Abschnitt II
Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer

§ 33 Gemeingebrauch 07
(Zu § 23 WHG)

(1) Jedermann darf natürliche oberirdische Gewässer mit Ausnahme von Talsperren zum Baden, Waschen, Viehtränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Unter denselben Voraussetzungen ist jedermann die Entnahme von Wasser mittels fahrbarer Behältnisse sowie die Einleitung von Wasser aus einer erlaubnisfreien Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke gestattet. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus für einzelne Gebiete durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmen, daß das Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder den Gartenbau als Gemeingebrauch zulässig ist; dabei ist zu bestimmen, welche Mengen als gering anzusehen sind.

(2) Die zuständige Behörde kann das Befahren mit kleinen elektrisch angetriebenen Fahrzeugen und Segelbooten mit elektrischem Hilfsmotor auf nicht schiffbaren Gewässern als Gemeingebrauch zulassen. Die Motoren dürfen in stehenden Gewässern keine höhere Geschwindigkeit als sechs Kilometer je Stunde ermöglichen.

(3) Kein Gemeingebrauch findet statt an Gewässern, die in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen liegen.

§ 34 Regelung des Gemeingebrauchs sowie des Verhaltens im Uferbereich 07
(Zu § 23 WHG)

Die zuständige Behörde kann, auch durch ordnungsbehördliche Verordnung,

  1. bei künstlichen Gewässern und Talsperren bestimmen, ob und in welchem Umfang der Gemeingebrauch an ihnen zulässig ist und die Ausübung des Gemeingebrauchs sowie das Verhalten im Uferbereich regeln und
  2. bei anderen Gewässern die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten und das Verhalten im Uferbereich regeln,

um aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zu verhindern, dass andere beeinträchtigt, die Eigenschaften des Wassers nachteilig verändert, die Wasserführung wesentlich vermindert werden oder dass eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Bildes der Gewässerlandschaft eintritt. Das gleiche gilt, wenn die öffentliche Trinkwasserversorgung beeinträchtigt wird. Bei künstlichen Gewässern und Talsperren erfolgt die Bestimmung im Einvernehmen mit dem Gewässereigentümer und den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten.

§ 35 Anliegergebrauch
(Zu § 24 WHG)

(1) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs dürfen die Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch).

(2) § 34 gilt sinngemäß.

(3) An Talsperren findet ein Anliegergebrauch nach Absatz 1 nicht statt. § 33 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 36 Benutzung zu Zwecken der Fischerei 07
(Zu § 25 WHG)

Das Einbringen von Fischnahrung und Fischereigeräten in oberirdische Gewässer bedarf keiner Erlaubnis, soweit dadurch nicht das Gewässer in seinem Zustand nachteilig verändert wird.

§ 37 Schiffahrt * 05 09

(1) Schiffbare Gewässer darf jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren.

( 2) Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt die für Verkehr zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung.

( 3) Durch ordnungsbehördliche Verordnung kann geregelt werden

  1. die Ausübung der Schiffahrt auf schiffbaren Gewässern im Interesse des Naturschutzes, der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Eigentums, der Fischerei, der Reinhaltung und Unterhaltung des Gewässers, des Immissionsschutzes und der öffentlichen Ordnung (Schiffahrtsverordnung); dabei ist für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf Landeswasserstraßen sowie für das Verfahren für deren technische Zulassung zum Verkehr die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen,
  2. das Verhalten in Häfen und an Lande- und Umschlagstellen einschließlich des Güterumschlags aus den zu Nummer 1 genannten Gründen und im Interesse der Unterhaltung von Häfen oder Umschlaganlagen ( Hafenverordnung).

In der Verordnung ist zu bestimmen, welche Behörden für ihren Vollzug zuständig sind.

( 4) Ist eine einheitliche Schiffahrts- oder Hafenverordnung für ein Gebiet notwendig, das über den Zuständigkeitsbereich einer nach Absatz 3 zuständigen Behörde hinausgeht, so erläßt sie die für Verkehr zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde.

( 5) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1 gelten nicht für Bundeswasserstraßen. Absatz 3 Nr. 2 gilt nicht für Schutz- und Sicherheitshäfen, in denen kein Güterumschlag stattfindet.

( 6) Soweit die Schiffahrt nicht als Gemeingebrauch zugelassen ist, darf sie auf nicht schiffbaren Gewässern nur mit widerruflicher Genehmigung der zuständigen Behörde ausgeübt werden. Die Genehmigung soll in der Regel nur für elektrisch angetriebene Fahrzeuge erteilt werden. Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren darf sie nur erteilt werden, wenn die Schiffahrt dem öffentlichen Interesse oder der Betreuung des Kanu- oder des Rudersports dient und dem Unternehmer die Schiffahrt mit elektrisch angetriebenen Fahrzeugen nicht zugemutet werden kann. Die Genehmigung ist zu versagen, mit Nebenbestimmungen zu versehen oder zu widerrufen, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Belange des Naturhaushalts, der öffentlichen Wasserversorgung, des Immissionsschutzes, die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, der Schutz der Fischerei oder die Unterhaltung des Gewässers es erfordern. Absatz 3 Nr. 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung kann die für den Verkehr zuständige oberste Landesbehörde regeln

  1. die Einrichtung und Nutzung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten
  2. die Anforderungen und technischen Spezifikationen für den Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten.
_____________________
*) § 37 Absatz 3 und 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2006/137/EC vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 389 S. 261), die Richtlinie 2008/59/EG vom 12. Juni 2008 (ABl EU Nr. L 166 S. 31), die Richtlinie 2008/87/EG vom 22. September 2008 (ABl. EU Nr. L 255 S. 5), die Richtlinie 2008/126/EG vom 19. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 32 S. 1), die Richtlinie 2009/46/EG vom 24. April 2009 (ABl. EU Nr. L 109 S. 14) und die Richtlinie 2009/56/EG vom 12. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 150 S. 5).

§ 37 Absatz 7 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152).

§ 38 Hafen- und Ufergeldtarife

(1) Für die Inanspruchnahme öffentlicher Häfen, öffentlicher Lande- oder Umschlagstellen ist Hafen- und Ufergeld nach Maßgabe von Tarifordnungen oder Abgabesatzungen zu erheben, in denen die Zahlungspflichtigen, die einzelnen Tatbestände sowie die Tarif- oder Abgabesätze unter Beachtung der Absätze 2 bis 4 festzusetzen sind. Hafengeld ist das für den Aufenthalt eines Wasserfahrzeuges oder einer sonstigen schwimmenden Anlage im Hafen oder in der Lande- oder Umschlagstelle, Ufergeld ist das bei Güterumschlag über das Ufer oder von Schiff zu Schiff, bei Schiffsverraumung unter Benutzung des Ufers oder bei Fahrgastverkehr erhobene Entgelt. Die Befugnis zur Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen (z.B. Umschlag, Lagerung) bleibt unberührt.

(2) Das Hafen- und Ufergeld ist so zu bemessen, daß es zum Umfang und wirtschaftlichen Wert der Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht in einem offensichtlichen Mißverständnis steht. Das Aufkommen aus Hafen- und Ufergeld soll die Kosten der Einrichtungen, für deren Inanspruchnahme es erhoben wird, nicht übersteigen.

(3) Die Tarifordnungen oder Abgabesatzungen werden nach Anhörung der zuständigen Industrie- und Handelskammer von dem Hafenträger festgesetzt.

(4) Die Tarifordnungen oder Abgabesatzungen sind von dem Hafenträger ortsüblich bekanntzumachen. Die Tarifordnungen oder Abgabesatzungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung allgemein verbindlich.

§ 39 Fähren 05

(1) Die Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes bedarf der Genehmigung.

(2) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, soweit auf Grund staatlicher oder sonstiger Fährrechte (Fährregal, Fährgerechtigkeit, Fährgerechtsame) eine Fähre rechtmäßig betrieben wird.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Gründe des öffentlichen Verkehrsinteresses oder der Unzuverlässigkeit des Unternehmers ihr entgegenstehen.

(4) Die Fährrechte des Landes sind aufgehoben; sonstige Fährrechte können durch Erklärung des Inhabers aufgehoben werden.

(5) Die für Verkehr zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Betriebs- und Beförderungspflicht unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse im Rahmen des dem Unternehmen Zumutbaren zu regeln.

§ 40 Besondere Pflichten im Interesse der Schiffahrt und des Sports

(1) Die Anlieger an schiffbaren Gewässern haben das Landen und Befestigen der Wasserfahrzeuge zu dulden, soweit nicht einzelne Strecken von der zuständigen Behörde auf Grund eines Antrags der Anlieger ausgeschlossen sind oder eine ordnungsbehördliche Verordnung nach § 37 Abs. 3 oder 4 etwas anderes bestimmt. Dieselbe Verpflichtung besteht an privaten Lande- und Umschlagstellen, an diesen jedoch nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Wasserfahrzeugs zu dulden.

(2) Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. Den Schadensersatz hat der Eigentümer des Wasserfahrzeugs zu leisten. Der Schadensersatzanspruch verjährt in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.

(3) Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, daß kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft um eine Stauanlage herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der zuständigen Behörde auf Grund eines Antrags der Anlieger ausgeschlossen sind. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch gegen den Schädiger auf Schadensersatz. Kann der Schädiger nicht festgestellt werden, haftet der Betreiber der Stauanlage.

§ 41 Staumarke

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muß mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die während des Sommers und Winters einzuhaltende Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muß, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.

( 2) Durch Beziehung auf möglichst unverrückbare und unvergängliche Festpunkte ist sicherzustellen, daß die Staumarken erhalten bleiben.

( 3) Staumarken werden von der zuständigen Behörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt.

( 4) Der Stauberechtigte und derjenige, der den Stau betreibt, haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke und Festpunkte zu sorgen, jede Beschädigung und Änderung der Staumarke und Festpunkte der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

( 5) Eine die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussende Handlung darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde vorgenommen werden. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt Absatz 3 sinngemäß.

( 6) Die Aufwendungen für das Setzen, Erneuern, Versetzen, Berichtigen und Erhalten einer Staumarke trägt der Stauberechtigte.

§ 42 Unbefugtes Ablassen

Es ist verboten, aufgestautes Wasser so abzulassen, daß Menschenleben gefährdet werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.

§ 43 Hochwassergefahr

Bei Hochwassergefahr sind die Unternehmer von Stauanlagen verpflichtet, die Anlagen nach näherer Anordnung der zuständigen Behörde ohne Entschädigung für die Hochwasserabführung und Hochwasserrückhaltung einzusetzen.

Abschnitt III
Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Grundwassers

§ 44 Zulassung von Erdwärmepumpen im vereinfachten Verfahren 07

(1) Für das Entnehmen, Zutage leiten, Zutage fördern oder Ableiten von oberflächennahem Grundwasser oder eine Benutzung des Grundwassers nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG für thermische Nutzungen bis einschließlich 50 kJ/s und Wiedereinleiten des in seiner Beschaffenheit nicht weiter veränderten Wassers in das oberflächennahe Grundwasser gilt die Erlaubnis für 25 Jahre als erteilt, wenn die zuständige Behörde sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags versagt. Anstelle der Versagung kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilen und hierin Nebenbestimmungen nach § 24 Abs. 2 aufnehmen.

(2) Dem Antrag sind Bescheinigungen eines qualifizierten Unternehmens über die Auswirkungen der Benutzung sowie über die ordnungsgemäße Errichtung der ihr dienenden Anlagen beizufügen. Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, durch Verwaltungsvorschrift Anforderungen an die Qualifikation des Unternehmens und der vorzulegenden Unterlagen festzulegen.

(3) Absatz 1 gilt nicht in Gebieten nach § 19 WHG, §§ 14, 15 und 16 dieses Gesetzes.

§ 44a (aufgehoben)

Sechster Teil
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen

§ 45 Wasserentnahme und Abwassereinleitung 04 05

Will jemand Wasser aus einem Gewässer entnehmen und ist er ganz oder teilweise zur Beseitigung des aus der Entnahme herrührenden Abwassers verpflichtet ( §§ 53, 53a und 54), darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Erfüllung der ihn treffenden Abwasserbeseitigungspflicht gesichert ist. Erfasst die ihn treffende Abwasserbeseitigungspflicht auch die Einleitung des Abwassers, darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Abwassereinleitung den Anforderungen des § 52 Abs. 1 entsprechend zugelassen ist oder zugleich mit der Entnahme zugelassen wird.

§ 46 Zulässigkeit der Enteignung

Für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, eines Gewässerausbaus, der dem Wohl der Allgemeinheit dient, sowie für Vorhaben zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- und Wasserhaushalts durch Wasserentzug ist die Beschränkung oder Entziehung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.

Abschnitt II
Wasserversorgung

§ 47 Wasserentnahmen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung 05 07

(1) Entnahmen von Wasser, das unmittelbar oder nach entsprechender Aufbereitung der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen soll, dürfen nur erlaubt oder bewilligt werden, wenn

  1. sie den Zielen und Grundsätzen nach § 2 sowie den in einem Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e festgelegten Vorgaben nicht entgegen stehen,
  2. keine Beeinträchtigung der an die Wasserversorgung zu stellenden hygienischen, chemischen und sonstigen Anforderungen nach der Trinkwasserverordnung zu besorgen ist,
  3. ein mengenmäßiger Nachweis über die Versorgungserforderlichkeit privater und gewerblicher Wassernutzer geführt ist und
  4. keine anderen Wasserentnahmerechte bestehen, die das gleiche Versorgungsgebiet und den gleichen Versorgungszweck betreffen, es sei denn, diese sind aus Gründen der Betriebssicherheit erforderlich.

Liegen Erkenntnisse aus der amtlichen Überwachung nach § 116, einem amtlichen Überwachungsprogramm oder der Selbstüberwachung nach § 50 darüber vor, dass bezogen auf bestimmte Inhaltsstoffe und Eigenschaften des entnommenen Wassers (Rohwassers) eine ordnungsgemäße Beschaffenheit des Trinkwassers auf Dauer nicht sichergestellt werden kann, ist nachzuweisen, dass unter Berücksichtigung der für das Wassereinzugsgebiet vorhandenen Schutzauflagen und der Aufbereitungsanlagen gemäß § 48 keine Beeinträchtigung der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 2 zu besorgen ist.

(2) Entspricht eine bereits zugelassene Wasserentnahme den Anforderungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 nicht und kann sie diesen Anforderungen nicht angepaßt werden, darf das entnommene Wasser nicht zur öffentlichen Trinkwasserversorgung verwendet werden; die zuständige Behörde hat sicherzustellen, daß die Trinkwasserversorgung aus dieser Wasserentnahme eingestellt wird.

(3) Bei der Benutzung von Grundwasser, das für die derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung besonders geeignet ist, genießt die öffentliche Wasserversorgung Vorrang vor anderen Benutzungen, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzen Einzelner etwas anderes erfordern.

§ 47a Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung 05 07

Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet eine dem Gemeinwohl entsprechende öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen. Die Gemeinden können diese Aufgabe auf Dritte übertragen oder diese Dritten überlassen, wenn eine ordnungsgemäße Wasserversorgung im Gemeindegebiet gewährleistet ist. Die zur Wasserversorgung Verpflichteten oder zur Erfüllung dieser Pflicht beauftragten Unternehmen wirken auf einen haushälterischen Umgang mit dem Wasser hin. Unberührt bleiben die Regelungen zur Übertragung gemeindlicher Aufgaben nach der Gemeindeordnung und wasserverbandrechtlicher Regelungen.

§ 48 Anlagen zur Wassergewinnung und zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung 10
(zu § 50 WHG)

(1) Anlagen zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben, wenn die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) dies im Einzelfall und bezogen auf bestimmte Inhaltsstoffe und Eigenschaften nach § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung erfordert. Hierbei sind die in die maßgeblichen Wasserkörper direkt, indirekt oder diffus eingetragenen Stoffe zu berücksichtigen, wenn diese zu schädlichen Gewässerveränderungen im Sinne des § 3 Nummer 10 des Wasserhaushaltsgesetzes führen können.

(2) Der Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen sind durch Personal mit der erforderlichen Qualifikation sicherzustellen.

(3) Entsprechen vorhandene Wassergewinnungsanlagen nicht den Anforderungen nach § 50 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Aufbereitungsanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, hat sie der Betreiber unverzüglich diesen Anforderungen anzupassen

§ 49 Anzeigepflicht 05

Die Planung zur Errichtung oder wesentlichen Veränderung einer Aufbereitungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung ist vom Betreiber unverzüglich nach Aufstellung des Planes der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen beizufügen, welche die technischen Grundzüge der Anlage oder ihrer Änderung erkennen lassen. Die zuständige Behörde kann im Hinblick auf die Errichtung oder wesentliche Veränderung der Planung, Regelungen treffen, um nachteilige Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen oder um sicherzustellen, dass die Aufbereitungsanlagen nach § 48 errichtet und betrieben werden.

§ 50 Verpflichtung zur Selbstüberwachung 05 07

(1) Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des Rohwassers durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, daß das Unternehmen die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. Die Untersuchungsergebnisse nach Satz 1 sind der zuständigen Behörde vorzulegen. Werden im Rahmen der Untersuchungen nach Satz 1 Feststellungen zu nachteiligen Auswirkungen der Wasserentnahme auf das Gewässer bekannt, sind diese der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über

  1. Häufigkeit, Art, Ort und Umfang der Probeentnahmen in Abhängigkeit von der Entnahmemenge an der Entnahmestelle,
  2. Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben, insbesondere welche mikrobiologischen, physikalischen und chemischen Parameter des Rohwassers zu untersuchen und wie diese zu ermitteln sind.

§ 50a Wasserversorgungsbericht 05 07

(1) Eine nachhaltige Wassernutzung zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung soll langfristig gewährleistet werden. Hierzu ist ein Bericht über die öffentliche Wasserversorgung und die künftigen Entwicklungsziele für diesen Bereich (Wasserversorgungsbericht) zu erarbeiten, der folgendes beinhaltet:

  1. Aussagen über den mengenmäßigen und qualitativen Zustand der genutzten und nicht genutzten Wasserkörper (Ist-Zustand) und die von den Nutzern beabsichtigte zukünftige Entwicklung,
  2. vorhandene Wassergewinnungsgebiete mit dem nutzbaren Wasserdargebot, Versorgungsräumen und deren Zuordnung zueinander,
  3. Wasservorranggebiete, soweit diese zur Sicherstellung der zukünftigen öffentlichen Wasserversorgung erforderlich sind.

(2) Bei der Erarbeitung sind vorhandene Nutzungen und Strukturen der Wasserversorgung zu beachten, wenn Änderungen nicht zur langfristigen Sicherstellung einer zukünftigen öffentlichen Wasserversorgung zwingend erforderlich sind. Wasservorranggebiete und Wasserschutzgebiete sind so festzulegen, dass die zu treffenden Regelungen auf das zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung erforderliche Maß beschränkt werden.

(3) Der Wasserversorgungsbericht wird von der obersten Wasserbehörde im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden unter Beachtung der Ziele der Raumordnung erarbeitet. Der Wasserversorgungsbericht wird dem für Umweltschutz zuständigen Ausschuss des Landtages im Laufe einer Wahlperiode vorgelegt.

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