Verwaltungsvorschriften zur Anlagenverordnung NRW (2)

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5. Allgemein anerkannte Regeln der Technik (§ 5)

Technische Bestimmungen

5.1 Allgemeines

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die auf wissenschaftlichen Grundlagen und fachlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln anzusehen, die in der praktischen Anwendung erprobt sind und von der Mehrheit der auf dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachleuten regelmäßig angewandt werden.

Mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik wird demnach der Kenntnisstand der mit der jeweiligen Materie betrauten Naturwissenschaftler und Techniker beschrieben. Sie sind demnach eine Sammlung von Erfahrungssätzen besonderer Sachkunde, die dynamisch an die wissenschaftliche und technische Entwicklung angepaßt sind. Sie müssen nicht schriftlich niedergelegt sein.

Sie sind im wesentlichen Vorschriften für Bau und Betrieb, Prüfung und Überwachungspflichten zur Sicherstellung der Tauglichkeit der Anlagen/Anlagenteile, damit die beabsichtigten Vorgänge/Reaktionen/Arbeitsgänge sicher ablaufen können. Mit ihnen wird sichergestellt, dass die Anlagen/Anlagenteile hinsichtlich Werkstoff,Bemessung, Wirkungsweise den zu erwartenden mechanischen, chemischen, thermischen Beanspruchungen während des Betriebes standhalten.

Von allgemeiner und herausragender Bedeutung sind vor allem die Regeln der Technik, die von besonders legitimierten Verbänden und Ausschüssen in Regelwerken zusammengestellt sind:

DIN, AD-Merkblätter, VDI-Richtlinien, VDE-Richtlinien, AGI-Merkblätter, TRbF, TRGS, TRB, TRR, TRD, TRwS usw.

Weitergehende Anforderungen in der VAwS oder diesen Verwaltungsvorschriften ergänzen die genannten Regeln bzw. gehen ihnen vor.

5.2. Technische Vorschriften und Baubestimmungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 VAwS für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich im Sinne von § 19h Abs. 1 WHG i.V.m. § 13 VAwS

5.2.1 Die unter Abschnitt 15 der Bauregelliste a Teil1 bekannt gemachten technischen Regeln für Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (Mitteilung des Deutschen Instituts für Bautechnik in der jeweils gültigen Fassung).

5.2.2 Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern für flüssige wassergefährdende Stoffe, die in einem Auffangraum entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c aufgestellt sind.

5.2.3 Für Rohrleitungen als Anlagenteile von Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender brennbarer Flüssigkeiten, die als unterirdische Rohrleitungen gem. § 12 VAwS ausgeführt sind oder als oberirdische Rohrleitungen im Auffangraum der Anlage oder, falls dieses aus technischen Gründen nicht möglich ist, außerhalb des Auffangraumes über eine befestigte Fläche, z.B. in Beton-, Asphaltbauweise oder Estrich verlegt sind:

  1. Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 131 Teil 1 Nr. 3, 4, 5, 7, 8 (Fassung Juni 1997).
  2. TRbF 131 Teil 2 (Fassung September 1992).
  3. TRbF 231 Teil 1 Nr. 3, 4, 5, 6, 7 (Fassung Juni 1997).

5.3 Allgemeine technische Vorschriften und Baubestimmungen

5.3.1 Behälter und Rohrleitungen

5.3.1.1 Allgemeines

Die Behälter und Rohrleitungen müssen so gegründet, eingebaut und aufgestellt sein, dass Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit und Dichtheit der Behälter und Rohrleitungen gefährden können,ausgeschlossen sind. Dies ist insbesondere zu beachten in Gebieten, bei denen mit Überschwemmungen zu rechnen ist.

Neben nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.

Die Behälter und Rohrleitungen müssen gegen mechanische Beschädigung geschützt sein, z.B. durch Aufstellen außerhalb der Verkehrswege, Anfahrschutz, Aufstellung in Gebäuden.

Behälter ohne Einsteigeöffnung müssen mit einer Besichtigungsöffnung ausgerüstet sein, die eine innere Prüfung des Behälters ermöglicht.

Flexible Rohrleitungen in Anlagen dürfen i.d.R. nur über Flächen verwendet werden, die ausreichend dicht und beständig sind.

Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.

Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass bei Rohrleitungsanschlüssen oberhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes des Behälters, über den der Behälter betriebsmäßig entleert wird, ein Aushebern des Behälterinhaltes nicht möglich ist. Saugleitungen sollen mit Gefälle zu einem Behälter verlegt werden, so dass bei Undichtheiten der Rohrleitung die Flüssigkeit in diesen Behälter fließt.

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