Verwaltungsvorschriften zur Anlagenverordnung NRW (5)

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6. Gefährdungspotential

Technische Bestimmungen

6.1 Maßgebendes Volumen

Als maßgebendes Volumen einer Anlage gilt die Summe der in der Anlage vorhandenen Behältervolumen. Wenn insbesondere bei HBV-Anlagen aus verfahrenstechnischen Gründen die in der Anlage eingesetzten Stoffe auf keinen Fall den Gesamtrauminhalt nach Satz 1 einnehmen können, ist das maßgebende Volumen das im Betrieb vorhandene auslegungsgemäße Volumen wassergefährdender Stoffe. Betriebliche Absperreinrichtungen zur Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte bleiben dabei außer Betracht. Maßgebend ist die Anlage mit allen Anlagenteilen nach Nr. 2.1. Das bedeutet in der Regel, dass für

als maßgebendes Volumen angesetzt wird.

Bei Abfüll- und Umschlaganlagen, die einer Lageranlage zugeordnet sind, wird das Volumen der Lageranlage zugrunde gelegt. Bei anderen Anlagen und Rohrleitungsanlagen ist

anzusetzen, wobei der größere Wert maßgebend ist.

Bei der Bestimmung des Gefährdungspotentials von Anlagen mit festen Stoffen, die mit wassergefährdenden Stoffen behaftet sind, ist das Volumen und die Wassergefährdungsklasse des flüssigen Anteils (i.d.R. zwischen 5 - 10 % des Gesamtvolumens) maßgebend.

Unabhängig vom Gefährdungspotential ist bei der Feststellung des Volumens einer Anlage zum Lagern fester Stoffe, die mit wassergefährdenden Stoffen behaftet sind, im Hinblick auf die Prüfungen durch Sachverständige gem. § 23 VAwS die Gesamtmasse (Gesamtvolumen) und nicht nur der Flüssigkeitsanteil maßgebend.

6.2 Wassergefährdende Stoffe

Die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes ist der Verwaltungsvorschrift (VwVwS) nach § 19g Abs. 5 WHG zu entnehmen.

Die in der VwVwS bestimmte Regelung zur Bestimmung der WGK von Gemischen ist sinngemäß auch für die Ermittlung der Gefährdungsstufe einer Anlage anzuwenden. Befinden sich in einer Anlage mehrere Anlagenteile (Behälter/Reaktoren) mit unterschiedlichen wassergefährdenden Stoffen, so wird die für die Ermittlung des Gefährdungspotentials der Anlage zugrunde zu legende WGK entsprechend der Mischungsregel bestimmt, wobei die Summe der Volumina der vorhandenen wassergefährdenden Stoffe in den Anlagenteilen zugrundegelegt wird.

7. Weitergehende Anforderungen ( § 7)

Verwaltungsregeln:

7.1 Voraussetzungen

Weitergehende Maßnahmen können u.a. bei besonderer hydrogeologischer Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes gefordert werden, z.B. bei

7.2 Anforderungen

Weitergehende Anforderungen sind Anforderungen an die Anordnung und Auslegung der Anlage, die Auffangvorrichtungen und die betriebliche Überwachung.

Als weitergehende Anforderungen kommen vor allem in Betracht:

8. Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften ( §   8)

Verwaltungsregeln

8.1 Wird das Austreten wassergefährdender Stoffe bekannt, ist das Erforderliche nach Maßgabe des Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten u. d. Innenministers v. 30.1.1981 (SMBl. NRW 770) betr. Maßnahmen beim Austreten von Mineralölen und sonstigen wassergefährdenden Stoffen (Öl- und Giftalarmrichtlinien) zu veranlassen.

Technische Bestimmungen:

8.2 Die Pflicht zur Außerbetriebnahme und erforderlichenfalls Entleerung einer Anlage bei Schadensfällen kann auch benachbarte Anlagen einschließen. Dies gilt insbesondere bei gemeinsamen Auffangräumen, wenn andere Behälter durch den Schadensfall so gefährdet werden, dass auch dort mit dem Austritt wassergefährdender Stoffe zu rechnen ist.

8.3 Der Betreiber sowie die von ihm mit dem Betrieb, der Unterhaltung oder der Sorge für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage beauftragten Personen sind nach § 18 Abs. 3 LWG verpflichtet, das Auslaufen wassergefährdender Stoffe der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Betreiber der Anlage hat selbst unverzüglich Maßnahmen zur Verhinderung einer Gewässerverunreinigung zu treffen.

9. Kennzeichnungspflicht; Merkblatt ( § 9)

Technische Bestimmungen:

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