Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)

Vom 19. Juni 2007
(GV. NRW. 2007 S. 194)
Gl.-Nr.: 77


Aufgrund des § 18 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie und dem Ministerium Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

" § 5 Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten"

" § 6 entfällt"

" § 7 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art"

" § 9 entfällt".

2. § 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Sie gilt nicht für die unterirdische behälterlose Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe sowie für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. "Sie gilt nicht für die unterirdische behälterlose Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe, Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Behandeln und Verwenden von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Anlagen zur Nutzung von Erdwärme." 

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatznummerierung wird wie folgt geändert:

Aus Absatz "(8)" wird Absatz "(10)".

Aus Absatz "(9)" wird Absatz "(11)".

Aus Absatz "(10)" wird Absatz "(12)".

Aus Absatz "(11)" wird Absatz "(14)".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.  "(1) Eine Anlage umfasst alle ortsfesten oder ortsfest benutzten Teile, einschließlich der erforderlichen Sicherheitseinrichtungen, die zur Erfüllung des betrieblichen Zwecks der Anlage erforderlich sind."

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Unterirdisch sind Behälter und Rohrleitungen, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.  "(2) Unterirdisch sind Behälter und Rohrleitungen, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Als unterirdisch gelten auch Rohrleitungen oder Behälter, wenn sie sich in Schutzrohren oder -räumen oder anderen Baukörpern, die in der Erde eingebettet sind, befinden und nicht begehbar oder die Außenwände der Rohrleitungen oder Behälter nicht insgesamt optisch kontrollierbar sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch."

d) In Absatz 6 werden die Wörter "Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage" bzw. "Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen" durch die Wörter "HBV-Anlage" bzw. "HBV-Anlagen" ersetzt.

e) Der neue Absatz 8 wird angefügt.

f) Der neue Absatz 9 wird angefügt.

g) In Absatz 11 (neu) wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. "Aufstellen ist das Errichten von Anlagen mittels vorgefertigter Anlagen oder Anlagenteile.

Einbauen ist das Einfügen von vorgefertigten Anlagen oder Anlagenteilen in Anlagen."

h) Absatz 12 (neu) erhält folgende Fassung:

alt neu
(12) Schutzgebiete sind
  1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. Heilquellenschutzgebiete nach § 16 Abs. 3 des Landeswassergesetzes,
  3. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen ist,
  4. Gebiete, für die ein Verfahren auf Festsetzung als Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet eingeleitet ist, wenn seit der Einleitung des Verfahrens noch keine vier Jahre vergangen sind. Das Verfahren gilt als eingeleitet, wenn eine vorläufige Anordnung nach § 15 Abs. 4 des Landeswassergesetzes erlassen oder eine zumindest vorläufige Planung zu jedermanns Einsicht offengelegt ist.

Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich.

 "(12) Schutzgebiete sind
  1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. Heilquellenschutzgebiete nach § 16 Abs. 3 des Landeswassergesetzes,
  3. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen ist,
  4. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 15 Abs. 5 des Landeswassergesetzes erlassen ist.

Für Heilquellenschutzgebiete gilt nur die qualitative Schutzzone.

Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich."

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion