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VAwS - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
und über Fachbetriebe
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 20. März 2004
(GV. NRW. Nr. 18 vom 09.06.2004 S. 274; 19.06.2007 S. 194 07; 11.12.2007 S. 662 07; 09.12.2009 S. 851 09; 13.12.2012 S. 674 12; 08.07.2016 S. 559 16;aufgehoben)
Gl.-Nr.: 77
Ersetzt durch die Regelung des Bundes:
Mit Inkrafttreten der " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.
Übergangsregelungen s. §§ 68, 69 AwSV
Aufgrund des § 18 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung verordnet:
Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Sie gilt nicht für die unterirdische behälterlose Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe, Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Behandeln und Verwenden von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Anlagen zur Nutzung von Erdwärme.
§ 2 Begriffsbestimmungen 07 16
(1) Eine Anlage umfasst alle ortsfesten oder ortsfest benutzten Teile, einschließlich der erforderlichen Sicherheitseinrichtungen, die zur Erfüllung des betrieblichen Zwecks der Anlage erforderlich sind.
(2) Unterirdisch sind Behälter und Rohrleitungen, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Als unterirdisch gelten auch Rohrleitungen oder Behälter, wenn sie sich in Schutzrohren oder -räumen oder anderen Baukörpern, die in der Erde eingebettet sind, befinden und nicht begehbar oder die Außenwände der Rohrleitungen oder Behälter nicht insgesamt optisch kontrollierbar sind.
Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.
(3) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.
(4) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.
(5) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU-Anlagen) sowie Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV-Anlagen) und Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe.
(6) Behälter sind Teile von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer HBV-Anlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit HBV-Anlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung.
(7) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.
(8) Das Anlagenvolumen im Sinne dieser Verordnung wird wie folgt ermittelt:
(9) Befestigte Flächen (z.B. Schwarzdecken, Ortbetone oder Fliesenbeläge) müssen gewährleisten, dass austretende wassergefährdende Stoffe sicher erkannt werden. Ein Nachweis der Dichtheit und der Beständigkeit ist nicht erforderlich.
(10) Stilllegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.
(11) Aufstellen ist das Errichten von Anlagen mittels vorgefertigter Anlagen oder Anlagenteile. Einbauen ist das Einfügen von vorgefertigten Anlagen oder Anlagenteilen in Anlagen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.
(12) Schutzgebiete sind
Für Heilquellenschutzgebiete gilt nur die qualitative Schutzzone. Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich.
(13) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete nach § 76 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie § 83 Absatz 2 und 3 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung.
(14) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.
(15) Vollschlauchsystem
Ein Vollschlauchsystem im Sinne dieser Verordnung ist ein Betankungssystem, bei dem der Befüllschlauch ständig mit dem abzufüllenden Medium gefüllt ist. Der Befüllschlauch ist am Tankwagen fest und dauerhaft montiert. Die Befüllung des Lagerbehälters erfolgt mittels einer Trockenkupplung oder eines selbsttätig schließenden Zapfventils.
(1) Für alle der Verordnung unterliegenden Anlagen gelten die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Anforderungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass
(3) Betriebsbedingt auftretende Tropfverluste sind aufzufangen.
(4) Der Betreiber einer Anlage mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m3 hat eine Anlagenbeschreibung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und daraus die für den Betrieb der Anlage notwendigen Maßnahmen in einer Betriebsanweisung festzulegen.
Die Anlagenbeschreibung kann durch die im Rahmen eines allgemein anerkannten Managementsystems (wie z.B. das Umweltmanagement gemäß der EG-Umweltaudit-VO oder die DIN EN ISO 14001) und / oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erstellenden Unterlagen, sofern diese die geforderten Angaben enthalten, ersetzt werden.
Bei Heizölverbraucheranlagen zur Versorgung von Wohngebäuden und ähnlich genutzten Gebäuden genügt das Anbringen des Merkblattes "Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Heizölverbraucheranlagen gemäß § 3 Abs. 4 VAwS". Das Merkblatt ist enthalten in den "Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VV-VAwS)", die in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) unter der Gliederungsnummer 770 veröffentlicht sind.
(5) Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.
(6) Ein Rückhaltevolumen ist bei oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und 3 bis einschließlich eines Anlagenvolumens von 0,1 m3 oder der WGK 1 bis einschließlich eines Anlagenvolumens von 1 m3nicht erforderlich, sofern sich diese auf einer befestigten Fläche befinden oder die Leckerkennung jederzeit durch infrastrukturelle Maßnahmen gewährleistet ist.
(7) Ein Rückhaltevolumen ist bei Umschlaganlagen nicht erforderlich, wenn Stoffe in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind, umgeladen werden, sofern der Umschlag auf einer befestigten Fläche stattfindet.
(8) Bei oberirdischen Rohrleitungen zur Beförderung von Stoffen der WGK 1 sowie oberirdische Rohrleitungen von Heizölverbraucheranlagen mit einem Anlagenvolumen bis einschließlich 50 m³ werden an die Befestigung und Abdichtung der Bodenflächen sowie an das Rückhaltevolumen keine Anforderungen gestellt.
(9) Für oberirdische Rohrleitungen zur Beförderung von Stoffen der WGK 2 und 3 können die Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen sowie an das Rückhaltevolumen gemäß Absatz 2 Nr. 3 durch Anforderungen an Maßnahmen organisatorischer und / oder technischer Art ersetzt werden, die aus einer Gefährdungsabschätzung hervorgehen.
(10) Einwandige unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn sie in Schutzrohren verlegt, als Saugleitung ausgebildet sind oder einen gleichwertigen technischen Aufbau besitzen.
(11) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL und Dieselkraftstoff über 1 m3 dürfen nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.
(12) Beim Befüllen von Behältern zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff im Vollschlauchsystem aus hierfür zugelassenen Straßentankfahrzeugen und Aufsetztanks ist weder eine befestigte Fläche noch ein Rückhaltevolumen erforderlich, wenn
(13) Beim Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, dass selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.
§ 4 Allgemein anerkannte Regeln der Technik 07 16
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinn des § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die das für den Umweltschutz zuständige Ministerium oder das für das Bauen zuständige Ministerium durch öffentliche Bekanntmachung einführt; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Den in Satz 1 genannten technischen Vorschriften und Baubestimmungen sind gleichgestellt Normen und sonstige Bestimmungen und/oder technische Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Sie werden durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) und in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes (SMBl. NRW.) unter der Gliederungsnummer 770 veröffentlicht.
§ 5 Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten 07 16
(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes unzulässig. Die zuständige Behörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen nur Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen verwendet werden, die ein ausreichend bemessenes Rückhaltevolumen aufweisen, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind.
Das Rückhaltevolumen muss so bemessen sein, dass das dem Volumen des Behälters bzw. der größten absperrbaren Betriebseinheit entsprechende Volumen zurückgehalten werden kann. Bei mehreren oberirdischen Behältern mit einer gemeinsamen Rückhaltung, ist für deren Bemessung nur das Volumen des größten Behälters maßgebend, dabei müssen aber mindestens 10 % des Volumens aller Behälter zurückgehalten werden können. Kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter.
(3) In Schutzgebieten bleiben weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach §§ 51, 52 und 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 35 des Landeswassergesetzes unberührt.
(4) Anlagen in Überschwemmungsgebieten dürfen nur so eingebaut, aufgestellt oder betrieben werden, dass sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt werden, und dass keine wassergefährdenden Stoffe aus den Anlagen austreten können.
§ 7 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art 07
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester und flüssiger Stoffe mit einem Anlagenvolumen bis einschließlich 1 m3 sowie gasförmiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich.
(2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m3 sind einfach oder herkömmlich,
(3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m³ sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine befestigte Fläche haben und die Stoffe in
(4) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen sind auch dann einfacher oder herkömmlicher Art, wenn ein Sachverständiger nach § 11 für den Einzelfall bescheinigt, dass und auf welche Weise die Anforderungen des § 3 erfüllt sind und der Betreiber die Bescheinigung der zuständigen Behörde vorlegt.
Dies gilt auch für Rohrleitungsanlagen, die keiner LAU- oder HBV-Anlage zugeordnet sind.
§ 8 Eignungsfeststellung 07 16
(1) Die Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes wird auf Antrag für eine einzelne Anlage erteilt, die nicht einfach oder herkömmlich ist oder für die kein Nachweis im Sinne des § 63 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegt.
(2) Die Eignungsfeststellung ist durch den Betreiber bei der zuständigen Behörde unter Beifügung der für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen zu beantragen.
§ 10 Rückhaltung in Abwasseranlagen 07 16
(1) Sind die Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 62 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
(2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe und der Abwasseranlagen ist in der Anlagenbeschreibung sowie der zugehörigen Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 4 darzustellen, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfasst, kontrolliert und eingeleitet werden.
Die Anlagenbeschreibung der Anlagen nach § 10 Abs. 1 ist unabhängig vom Volumen der Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen immer erforderlich.
(1) Sachverständige im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen werden von der zuständigen Behörde anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Das Verfahren auf Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die zuständige Behörde mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften. Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen natürlicher oder juristischer Personen als Sachverständige durch andere Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum. Die Anerkennungen sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüftätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
(3) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie
Nachweise, die in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, stehen inländischen Nachweisen gleich, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen nach Satz 1 für die natürliche oder juristische Person erfüllt sind. Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.
(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.
(7) Die zuständige Behörde kann von anerkannten Organisationen verlangen, dass sie die Bestellung neuer Sachverständiger anzeigen oder die Bestellung eines Sachverständigen aufheben, insbesondere, wenn dieser wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchführt oder die in Absatz 3 Nr. 1 aufgeführten Anforderungen an Sachverständige nicht mehr erfüllt.
(8) Mit der Auflösung von Organisationen im Sinne von Absatz 3 und 4, der Entscheidung über die Eröffnung des Konkurses oder des Vergleichs erlischt die Anerkennung. Die Bestellung von sachverständigen Personen ist in diesem Fall gegenstandslos.
§ 12 Überprüfung von Anlagen 07 16
(1) Nach § 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hat der Betreiber vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung oder vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage durch Sachverständige nach § 11 folgende Anlagenarten überprüfen zu lassen:
(2) Nach § 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hat der Betreiber spätestens fünf Jahre nach der letzten Überprüfung, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre, oder bei Stilllegung der Anlage durch Sachverständige nach § 11 folgende Anlagenarten überprüfen zu lassen:
Werden in einer Eignungsfeststellung oder in einer die Eignungsfeststellung ersetzenden Regelung kürzere Prüfpflichten festgelegt, gelten diese.
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(3) Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung § 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 2 genannten Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall längere Prüffristen gestatten und Anlagen nach Absatz 2 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden.
Sie entfallen ebenfalls, wenn es sich um Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab handelt, die der Forschung, Entwicklung oder der Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren dienen.
(5) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, wenn die Anlage im Rahmen eines allgemein anerkannten Managementsystems (wie z.B. das Umweltmanagement gemäß der EG-Umweltaudit-VO oder die DIN EN ISO 14001) überprüft wird und dabei
In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.
(6) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Prüfung der Anlage notwendigen Unterlagen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung einen Prüfbericht sowohl dem Betreiber als auch der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall festlegen, dass die nach § 11 anerkannte Organisation in den Fällen, in denen bei der Prüfung der Anlage keine Mängel festgestellt werden, anstelle der Übersendung des Prüfberichtes die Durchführung der jeweiligen Prüfung bestätigt.
§ 13 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 07 16
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben nach § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ausgeführt werden müssen, sind:
§ 14 Technische Überwachungsorganisationen 16
Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die nach § 11 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.
§ 15 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft 09 16
(1) Fachbetriebe nach § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Behörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb
(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten 07 16
Ordnungswidrig nach § 127 Absatz 2 Nummer 1 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Werden durch diese Verordnung Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde.
(2) Anlagen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.
(3) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die auf Grund des § 12 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens bis zum 31. Dezember 2006 überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von § 12 Abs. 1. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.
§ 18 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.
(2) Die Verordnung vom 12. August 1993 (GV. NRW. S. 676), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. August 1999 (GV. NRW. S. 558), tritt zur gleichen Zeit außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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