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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
Vom 9. Dezember 2009
(GV. NRW. Nr. 40 vom 21.12.2009 S. 851)
Aufgrund des § 18 Abs. 1 Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 708), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheit verordnet:
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt neu gefasst und werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
"Das Verfahren auf Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die zuständige Behörde mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend."
b) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst und folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:
"Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen natürlicher oder juristischer Personen als Sachverständige durch andere Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum. Die Anerkennungen sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüftätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden."
c) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Nachweise, die in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, stehen inländischen Nachweisen gleich, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen nach Satz 1 für die natürliche oder juristische Person erfüllt sind. Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend."
2. In § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend."
(Stand: 26.04.2021)
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