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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über
die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- IVU-Richtlinie - im Wasserrecht
Vom 8. März 2011
(GV NRW. Nr. 6 vom 30.03.2011 S. 179)
Auf Grund von § 2a des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995(GV. NRW. S.926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010(GV. NRW. S.185), wird nach Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landtags verordnet:
Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 96/61 /EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung -I VU-Richtlinie- im Wasserrecht vom 19. Februar 2004(GV. NRW. S.179) wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe "Artikel 1 " vor dem § 1 wird gestrichen.
2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nrn. 4, 4a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Angabe " § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine nach §§ 58 oder 59 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.
3. In § 3 Satz 1 wird am Ende der Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
"6. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht."
4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die Erlaubnis oder die Genehmigung hat mindestens Regelungen zu enthalten über
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"(1) Die Erlaubnis oder die Genehmigung hat mindestens Regelungen zu enthalten über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Einleitung von Abwasser in Abwasseranlagen und zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung sowie über die Methode und die Häufigkeit von Messungen und das Bewertungsverfahren." |
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
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" § 5 Öffentlichkeitsbeteiligung, Zugang zu Informationen
(1) Im Falle des § 2 Abs. 2 macht die zuständige Behörde den Antrag und die Antragsunterlagen öffentlich bekannt und weist darauf hin, wo und in welchem Zeitraum der Antrag und die Antragsunterlagen ausliegen. Der Antrag und die Unterlagen sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Die Öffentlichkeit kann während und bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung nehmen. (2) Die zuständige Behörde macht den verfügenden Teil der Entscheidung über die Erlaubnis oder die Genehmigung der Öffentlichkeit bekannt. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. (3) Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn diese bereits aufgrund einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. (4) Die Ergebnisse der Überwachung sind, soweit sie der zuständigen Behörde vorliegen, für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 8. Juli 1994 in der jeweils gültigen Fassung zugänglich. |
" § 5 Öffentlichkeitsbeteiligung, Zugang zu Informationen
(1) Bei Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 2 Absatz 2 und bei deren Anpassung nach § 7 Absatz 2 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen. (2) Die zuständige Behörde macht beantragte oder von ihr nach § 7 Absatz 2 vorgesehene Entscheidungen öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für die Auslegung von Antrag und Unterlagen gelten § 10 Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie §§ 9 und 10 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. (3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Bei Entscheidungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 sind einwendungsbefugt, Personen, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt sind, sowie Vereinigungen, die den Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entsprechen. (4) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie vorhandene Überwachungsergebnisse nach § 7 Absatz 1 zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn sie Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen." |
6. § 6 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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