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IVU-VO Wasser - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, IVU-Richtlinie im Wasserrecht
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 19. Februar 2004
(GV. NRW. vom 15.04.2004 S. 179; 08.03.2011 S. 179 11; 17.10.2014 S. 682aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129
Aufgrund des § 2a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 925), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), wird verordnet:
§ 1 Zweck
Mit der Verordnung werden die wasserrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257, S. 26) unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorschriften in Gestalt des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes umgesetzt.
§ 2 Anwendungsbereich, Koordinierung der Verfahren 11
(1) Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die einer Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf, eine Gewässerbenutzung nach § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine nach § § 58 oder 59 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine nach dem Landeswassergesetz genehmigungspflichtige Indirekteinleitung verbunden, ist eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(2) Soweit für die Genehmigung der Anlage ein Verfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist, darf eine Erlaubnis für die Gewässerbenutzung oder eine Genehmigung für die Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn auch die in den § § 3 bis 6 geregelten Anforderungen eingehalten werden.
Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Genehmigung sind Pläne, Berechnungen und Beschreibungen mindestens zu folgenden Gegenständen beizufügen:
Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung oder Indirekteinleitung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist ferner ein Erläuterungsbericht beizufügen, der eine nicht technische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben enthält.
§ 4 Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung, Genehmigungsverfahren 11
Die Erlaubnis oder die Genehmigung hat mindestens Regelungen zu enthalten über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Einleitung von Abwasser in Abwasseranlagen und zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung sowie über die Methode und die Häufigkeit von Messungen und das Bewertungsverfahren.
(2) Die in Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Vorgaben in der Abwasserverordnung und den in der Verordnung über die Selbstüberwachung nach § 60 des Landeswassergesetzes festzulegen. Die Festlegung des Analyse- und Messverfahrens für einen amtlich zu überwachenden Parameter erfolgt in der Weise, dass in der Erlaubnis und in der Genehmigung die Nummer des Parameters nach der Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung aufgenommen wird. Für Parameter, die nicht Gegenstand des Abwasserabgabengesetzes sind, können gleichwertige Verfahren festgesetzt werden, sofern die Gleichwertigkeit durch die oberste Wasserbehörde festgelegt ist. Soweit in der Erlaubnis oder in der Genehmigung Überwachungswerte für Parameter festgelegt werden, für die in der Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung kein Analyseverfahren genannt ist, ist es in der Erlaubnis oder in der Genehmigung anzugeben.
(3) Der Einleiter hat die für die Zulassung der Gewässerbenutzung oder der Genehmigung zuständige Behörde regelmäßig über die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen zu unterrichten. Bei Störungen der Abwasserbehandlungsanlage hat die Unterrichtung nach Maßgabe des § 57 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zu erfolgen.
(4) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach § 3 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
§ 5 Öffentlichkeitsbeteiligung, Zugang zu Informationen 11
(1) Bei Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 2 Absatz 2 und bei deren Anpassung nach § 7 Absatz 2 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen.
(2) Die zuständige Behörde macht beantragte oder von ihr nach § 7 Absatz 2 vorgesehene Entscheidungen öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für die Auslegung von Antrag und Unterlagen gelten § 10 Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie § § 9 und 10 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.
(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Bei Entscheidungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 sind einwendungsbefugt, Personen, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt sind, sowie Vereinigungen, die den Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entsprechen.
(4) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie vorhandene Überwachungsergebnisse nach § 7 Absatz 1 zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn sie Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen.
§ 6 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung 11
(1) Können eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung nach § 2 Abs. 2 erhebliche in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben und Verfahren nach § 7 Absatz 1 Satz 2 wie die beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung ist durch die zuständige Behörde vorzunehmen.
(2) Die zuständige Behörde stellt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils die Angaben nach § 5 Absatz 2 zur Verfügung und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Zulassungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellungnahme abzugeben.
(3) Die zuständige Behörde übermittelt den nach Absatz 1 beteiligten Behörden anderer Staaten die Informationen nach § 5 Absatz 4. Werden einer Behörde des Landes Informationen im Sinne des Satzes 1 übermittelt, macht sie diese den in § 5 Absatz 3 Satz 3 genannten Personen und Vereinigungen in geeigneter Weise zugänglich. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt.
(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Kurzbeschreibung des wasserrechtlichen Antrages zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.
(5) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung. Sofern sich in dem anderen Staat ansässige Personen oder Behörden am Genehmigungsverfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheides beifügen.
§ 7 Überprüfung von Zulassungen, Anpassungen 11
(1) Die Einhaltung der Erlaubnis und Genehmigung ist nach Maßgabe der § § 116 bis 120 des Landeswassergesetzes regelmäßig zu überwachen. Die für die Erlaubnis und Genehmigung nach § 2 zuständige Behörde hat diese regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, nach den besonderen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes anzupassen.
(2) Bei Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 2 Abs. 1 ist eine Überprüfung aus besonderem Anlass notwendig, wenn
(3) Die Regelungen über die Selbstüberwachung nach den § § 60, 60a und 61 des Landeswassergesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen bleiben unberührt.
§ 8 Inkrafttreten, Berichtspflicht 11 11
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das für den Gewässerschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen dieser Verordnung.
(Stand: 18.09.2024)
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