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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Badegewässerverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 30. März 2012
(GV. NRW Nr. 9 vom 16.04.2012 S. 161)
Auf Grund von § 2a des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S.926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S.185), wird nach Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landtags verordnet:
Die Badegewässerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 138) wird wie folgt geändert:
1. In § 11 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die zuständige Behörde trägt allen Informationen, die sie erhält, gebührend Rechnung."
2. In § 12 Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Information über die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt unter Verwendung der Symbole nach Anlage 6."
3. Nach Anlage 5 wird Anlage 6 angefügt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage |
Anlage 6
Teil 1
Symbole zur Information über die Einstufung des Badegewässers
Teil 2
Symbole zur Information über ein Badeverbot oder das Abraten vom Baden
(Stand: 26.04.2021)
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