Regelwerk |
Gesetz zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. Juli 2016
(GV. NRW Nr. 22 vom 15.07.2016 S. 559)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
LWG - Landeswassergesetz
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
( wie eingefügt).
....
Artikel 2
AbwAG NRW - Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes
....
Artikel 3
Änderung des Aggerverbandsgesetzes
....
Artikel 4
Änderung des Eifel-Rur-Verbandsgesetzes
...
Artikel 5
Änderung des Emschergenossenschaftsgesetzes
Das Emschergenossenschaftsgesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Sechsten Teil wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sechster Teil Haushaltsplan, Finanzplan, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge |
"Sechster Teil Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge". |
b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Haushaltsplan, Finanzplan | " § 21 (weggefallen)". |
c) Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21a Wirtschaftsplan | " § 21a Wirtschaftsplan, Finanzplanung". |
d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Rücklagen; Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen; Wirtschaftsführung | " § 23 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung". |
e) Die Angabe zum Zehnten Teil wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zehnter Teil Gebühren, Auflösung, Übergangsvorschrift |
"Zehnter Teil Auflösung". |
f) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38 Freiheit von Gebühren | " § 38 (weggefallen)". |
g) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 40 (aufgehoben) | " § 40 (weggefallen)". |
h) Die Angabe zu Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Artikel 2 Inkrafttreten". |
2. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu verwenden."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1
Die Bestimmungen des Absatzes 3 Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung, soweit diese den in Absatz 3 genannten Aufgabenträgern obliegt.
wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
"In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet der Genossenschaftsrat über die Auftragsübernahme. Der Genossenschaftsversammlung ist die Auftragsübernahme in der nächsten Sitzung bekannt zu geben."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung der Aufgaben nach § 2 vereinbar ist. Dabei können Anlagen zur Energieerzeugung, die in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 stehen, geplant, gebaut, betrieben und unterhalten werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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