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Regelwerk

Änderungstext

JGS-AnlagenV - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. März 2017
(GV.NRW. Nr. 20 vom 12.05.2017 S. 556)



Auf Grund des § 13 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) neugefasst worden ist, insoweit nach Anhörung des für Umweltschutz zuständigen Ausschusses des Landtags, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und auf Grund des § 122 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) neugefasst worden sind, verordnen das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales und dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter:

Artikel 1

Die Verordnung zur Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - ABl. EG Nr. L 375 S. 1 - vom 13. November 1998 (GV. NRW. S. 647), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Festmist" die Wörter "und Silage" eingefügt.

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Betreiber einer Anlage zur Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft hat deren Entnahmeleitung gegen unbeabsichtigtes Öffnen und gegen Vandalismus zu sichern. Dies kann durch Abnehmen des Handrades oder durch Anbringen eines Vorhängeschlosses erfolgen."

3. In § 3 Absatz 2 wird nach dem Wort "Anhang" die Angabe "1" eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 und 2 werden Absatz 1.

b) Es werden folgende Absätze 2 bis 7 angefügt:

"(2) Der Betreiber einer Anlage im Sinn dieser Verordnung hat diese innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme über den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt nicht für die Betreiber viehhaltender Betriebe mit einer Viehhaltung von bis zu 25 Großvieheinheiten, wenn deren Anlagen außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten liegen. Der Anzeige ist eine Anlagenbeschreibung gemäß Anhang 2 beizufügen.

(3) Bestehende Anlagen sind abweichend von Absatz 2 innerhalb der folgenden Fristen anzuzeigen:

  1. Anlagen in Wasserschutzgebieten und Anlagen im Einzugsgebiet von Seen und Talsperren bis zum 31. Dezember 2017,
  2. Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten und außerhalb des Einzugsgebiets von Seen und Talsperren, deren Abstand zu einem Fließgewässer weniger als 50 Meter beträgt, bis zum 30. Juni 2018,
  3. Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten und außerhalb des Einzugsgebiets von Seen und Talsperren, deren Abstand zu einem Fließgewässer 50 Meter oder mehr beträgt und die vor dem 1. Januar 1987 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 31. Dezember 2018,
  4. alle anderen Anlagen bis zum 30. Juni 2019.

(4) Die Anlagenbeschreibung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren und über den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter der zuständigen Behörde vorzulegen.

(5) Der Betreiber einer Anlage im Sinn dieser Verordnung hat sich über den Zustand und Betrieb seiner Anlage beraten zu lassen. Das gilt nicht für die Betreiber viehhaltender Betriebe mit einer Viehhaltung von bis zu 25 Großvieheinheiten, wenn deren Anlagen außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten liegen. Die Inhalte der Beratung ergeben sich aus Anhang 3. Die Beratung ist durch die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen oder einen anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Die Beratung ist von der beratenden Person zu protokollieren. Der Betreiber hat das Protokoll der Beratung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

(6) Die Beratung gemäß Absatz 5 muss innerhalb folgender Fristen erfolgen:

  1. Anlagen, die vor dem 1. Januar 1961 in Betrieb genommen worden sind, sowie Erdbecken bis zum 30. Juni 2018,
  2. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1971 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 30. Juni 2019,
  3. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1991 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 30. Juni 2020,
  4. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2001 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 30. Juni 2021,
  5. Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen worden sind oder in Betrieb genommen werden, bis zum 30. Juni 2022.
  6. Anlagen, die ab dem 1. Januar 2022 in Betrieb genommen werden, innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme.

Bei Betrieben mit mehreren Anlagen richtet sich die Frist zur Beratung nach dem Datum der Inbetriebnahme der ältesten Anlage.

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