Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - ABl. EG Nr. L 375 S. 1 - JGS-AnlagenV
Vom 10. Februar 2006
(GV. NRW. 2006 S. 74)
Auf Grund des § 2a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), wird im Einvernehmen mit dem für Umweltschutz zuständigen Ausschuss des Landtages verordnet:
Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - ABl. EG Nr. L 375 S. 1 - ( JGS-AnlagenV) vom 13. November 1998 (GV. NRW. S. 647), geändert durch Artikel 141 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 werden nach der Textstelle "(WHG) und" die Wörter "von sonstigem flüssigen Wirtschaftsdünger sowie" eingefügt.
2. In § 4 Abs. 5 wird die Verweisung " § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG" durch die Verweisung " § 31b Abs. 1 WHG" ersetzt.
3. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Anforderungen an das Fassungsvermögen gemäß Nummer 4 des Anhangs zu § 3 dieser Verordnung sind bis zum 31.Dezember 1999 zu erfüllen. | "(3) Werden durch diese Verordnung für Anlagen zum Lagern von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, die bei In-Kraft-Treten dieser Änderung der Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen abweichend von Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen." |
4. Der Anhang zu § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Vorbemerkung und in der Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort "Sickersilagesäften" die Wörter "sowie sonstigem flüssigen Wirtschaftsdünger" eingefügt.
b) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Anforderungen an das Fassungsvermögen
Das Fassungsvermögen der Anlagen muß auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muß größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen verboten ist, es sei denn, der zuständigen Behörde gegenüber kann nachgewiesen werden, daß die das gegebene Fassungsvermö Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser an jeder Stelle einzuhalten. |
"4. Anforderungen an das Fassungsvermögen
4.1 Für die Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist eine Lagerkapazität von mindestens 6 Monaten zu schaffen. Die Berechnung des Fassungsvermögens muss sich an dem Anfall pro Tiereinheit entsprechend gesicherter fachwissenschaftlicher Praxis ausrichten. Darüber hinaus sind zusätzlich zu den Anfallmengen auch weitere Einleitungen sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen. 4.2 Bei offenen Behältern und bei Erdbecken ist ein Mindestfreibord von 20 cm an jeder Stelle einzuhalten. 4.3 Die Kapazität der Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft muss auf die Belange des Gewässerschutzes und die klimatischen und pflanzenbaulichen Besonderheiten des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes abgestimmt sein. Eine Unterschreitung der nach Nummer 4.1 vorgeschriebenen Lagerkapazität auf dem Betrieb ist nur zulässig, wenn eine ordnungsgemäße überbetriebliche Lagerung und Verwertung oder eine ordnungsgemäße Beseitigung der flüssigen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wird." |
c) In der Fußnote 2) wird die Textstelle "Ausgabe 7/94" und in der Fußnote 3) die Textstelle "Ausgabe 11/90" gestrichen.
(Stand: 26.04.2021)
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