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Regelwerk

Badegewässerverordnung - Landesverordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer
- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Februar 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 20.03.2008 S. 58; 14.07.2015 S. 127 15; 06.10.2015 S. 283 15a)



Badegewässerqualitätsverordnung 1999

Aufgrund des § 123a des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 191), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz verordnet:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich 15

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006. über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung. Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.

(2) Sie bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.

(3) Badegewässer im Sinne dieser Verordnung ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die obere Wasserbehörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den die nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständige Wasserbehörde kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät.

Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Schwimm- und Kurbecken,
  2. abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,
  3. künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen 15/ 15

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. "dauerhaft" oder "auf Dauer": in Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison;
  2. "große Zahl": In Bezug auf Badende eine Zahl, die die obere Wasserbehörde unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet;
  3. "Verschmutzung": das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte a eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen;
  4. "Badesaison": der Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. August eines Jahres;
  5. "Bewirtschaftungsmaßnahmen": folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
    1. Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,
    2. Erstellung eines Überwachungszeitplans,
    3. Überwachung der Badegewässer,
    4. Bewertung der Badegewässerqualität,
    5. Einstufung der Badegewässer,
    6. Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
    7. Information der Öffentlichkeit,
    8. Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung,
    9. Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung;
  6. "kurzzeitige Verschmutzung": eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung der Qualität der Badegewässer beeinträchtigt, und für die die nach § 98 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zuständige Wasserbehörde, wie in Anlage 2 dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat;
  7. "Ausnahmesituation": ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit gerechnet wird, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftreten;
  8. "Datensatz über die Badegewässerqualität": die Daten, die gemäß § 3 erhoben werden;
  9. "Bewertung der Badegewässerqualität": der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß der in Anlage 2 beschriebenen Bewertungsmethode;
  10. "Massenvermehrung von Cyanobakterien": ein kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Begriffsbestimmung für "betroffene Öffentlichkeit" nach Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU Nr. L 26 S. 1), geändert durch Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. EU Nr. L 124 S. 1), entsprechend.

§ 3 Überwachung

(1) Die obere Wasserbehörde bestimmt die Badegewässer vor jeder Badesaison.

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