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SÜVOa - Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
- Rheinland-Pfalz -
Vom 27. August 1999
(GVBl. 1999 S. 211; 17.03.2006 S. 139 06, ber. S. 363; 14.07.2015 S. 127 15)
Gl.-Nr.: 75-50-9
Aufgrund des § 57 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), BS 75-50, wird verordnet:
Diese Verordnung gilt
Ausgenommen sind:
Entfällt die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen nach § 61 Abs. 2 LWG, finden nur § 4 Abs. 2 und die §§ 5 und 7 Anwendung
§ 2 Durchzuführende Untersuchungen 06 15
(1) Im Wege der Selbstüberwachung sind für Abwasserbehandlungsanlagen
(2) Der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage, in der überwiegend biologisch abbaubares Abwasser behandelt wird, hat mindestens die in der Anlage 1 festgelegten Probenahmen, Messungen und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage, in der sonstiges Abwasser behandelt wird, hat mindestens die in der Anlage 2 festgelegten Probenahmen, Messungen und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(4) Der Betreiber einer Abwasseranlage, aus der Kühlwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, hat die Einleitung durch entsprechende Leitparameter auf schädliche Veränderungen zu überwachen und die Ergebnisse zu dokumentieren.
(5) Die nach dem wasserrechtlichen Bescheid vorzunehmenden weitergehenden Untersuchungen sind in die Selbstüberwachung einzubeziehen.
Abwasseruntersuchungen sind nach den Analysen- und Messverfahren der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Anstelle dieser Verfahren können die Untersuchungen auch mit geeigneten betriebsanalytischen Verfahren durchgeführt werden. Dabei sollen vorrangig umweltschonende Verfahren zum Einsatz kommen. Die Vergleichbarkeit mit genormten Analysen- und Messverfahren muss durch Maßnahmen der analytischen Qualitätssicherung gewährleistet werden.
§ 4 Besondere Zustandsprüfungen 15
(1) Abwasserkanäle und -leitungen, Mischwasserbehandlungsanlagen und Pumpwerke sind von ihrem Betreiber planmäßig gemäß dem in Anlage 3 festgelegten Umfang zu überprüfen. Feststellungen zu Art, Ausmaß und Lage von Schäden sowie Sanierungsmaßnahmen sind dem Unternehmer der Abwasserbehandlungsanlage mitzuteilen und von diesem im Betriebstagebuch nach § 5 zu erfassen.
(2) Der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage, die nach einem Anhang zur Abwasserverordnung einer Überprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand bedarf, hat die Prüfung in Abständen von nicht länger als fünf Jahren entsprechend den Maßgaben des Herstellers durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(1) Für Abwasserbehandlungsanlagen, mit Ausnahme von Mischwasserbehandlungsanlagen, ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das die Ergebnisse der Selbstüberwachung und die hierzu verwendeten Verfahren, einschließlich der Ergebnisse der besonderen Zustandsprüfungen nach § 4 und der Zustandsprüfungen nach den Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung sowie Störungen des Anlagenbetriebs einzutragen sind. Die Eintragungen sind von demjenigen zu unterzeichnen, dem die Bedienung der Abwasserbehandlungsanlage obliegt.
(2) Die Eintragungen sind unbeschadet der Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten - mindestens einmal monatlich von dem Betriebsleiter zu überprüfen und gegenzuzeichnen.
(3) Die Betriebstagebücher sind für die Dauer von fünf Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über besondere Zustandsprüfungen nach § 4 sind bis zur Wiederholungsprüfung aufzubewahren.
§ 6 Selbstüberwachungsbericht 06 15
(Stand: 15.02.2021)
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