Änderungstext
Erste Landesverordnung
zur Änderung der Landesverordnung
über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen
Vom 17. März 2006
(GVBl. Nr. 8 vom 21.04.2006 S. 139)
Aufgrund des § 57 Abs. 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. April 2(X)5 (GVBl. S. 98), BS 75-50, wird verordnet:
Die Landesverordnung über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen vom 27. August 1999 (GVBl. S. 211, BS 7550.9) wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Worte "nach § 55 LWG genehmigungspflichtig" durch die Worte "nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes (LWG) dem Grunde nach genehmigungspflichtig" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Entfällt die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 LWG, finden nur § 4 Abs. 2 und die §§ 5 und 7 Anwendung."
(6) Die §§ 2, 3 und 4 Abs. 1 sowie § 6 finden keine Anwendung bei der Einleitung von Abwasser im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Indirekteinleiterverordnung (IndVO) vom 13. August 1992 (GVBl. S. 297, BS 75-50-5) in öffentliche Abwasseranlagen, sofern gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 IndVO die Genehmigungspflicht entfällt.
wird gestrichen.
3. In § 3 Satz 1 wird die Angabe "vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86)" durch die Angabe "vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625)" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "31. März" durch die Angabe "10. März" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt für die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1; 1995 Nr. L 203 S. 17) als zertifiziert geltenden Betriebe und Standorte. | "(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt für die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABI, EG Nr. L 114 S. 1; 2002 Nr. L 327 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung zertifizierten Organisationen und Standorte." |
5. Die Tabelle in Anlage 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) In dem Abschnitt "Zulauf Anlage" erhalten die Festlegungen zu "BSB5" folgende Fassung:
BSB5 | vierteljährlich | vierteljährlich | 14-tägig | 14-tägig | 14-tägig | qStP, 2-h-MP, 24-H-MP |
b) In dem Abschnitt "Ablauf Anlage" erhalten die Festlegungen zu "BSB5"` folgende Fassung:
BSB5 | vierteljährlich | monatlich | 14-tägig | 14-tägig | 14-tägig | qStP, 2-h-MP, 24-H-MP |
6. In Anlag, 3 Nr. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"In Wasser- und Heilquellenschutzgebieten gelten die sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergehenden kürzeren Fristen. Für neue oder neuwertige Abwasserkanäle und -leitungen sind die ersten beidem Wiederholungsprüfurigen nach der Inbetriebnahme nach jeweils 15 Jahren durchzuführen."
7. Die Anlagen 6 und 7 erhalten eine neue Fassung.
(Stand: 26.04.2021)
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