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Regelwerk, Wasser EU, Bund, Rheinland-Pfalz

Hochwassermeldeverordnung

Vom 26. Februar 1986
(GVBl. S. 69; 1998 S. 171; 1999 S. 325; 20.12.2001 / 2002 S. 69; 23.03.2013 S. 53 13; 06.10.2015 S. 283 15)
Gl.-Nr.: 75-50-4



Auf Grund des § 92 Abs. 1 des Landeswassergesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 31, BS 75-50) in Verbindung mit Nummer 3.1 der Anordnung der Landesregierung Rheinland-Pfalz über Änderungen ihrer Geschäftsverteilung vom 21. Mai 1985 (GVBl. S. 136, BS 1103-12) wird verordnet:

§ 1 Einrichtung eines Hochwässermeldedienstes

Es wird ein Hochwassermeldedienst für den Rhein, die Mosel, die Saar,die Lahn, die Nahe, den Glan im Landkreis Bad Kreuznach, die Sieg, die Sauer und die Our eingerichtet.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Hochwassermeldedienst warnt vor Wassergefahren.

(2) Der Hochwassermeldedienst umfasst das Beobachten der Niederschläge,Wasserstände und Wasserabflüsse in den Einzugsgebieten der in § 1 genannten Gewässer sowie das Auswerten dieser Beobachtungen zu Hochwassermeldungen und deren Weitergabe.

(3) Einzelheiten der Durchführung des Hochwassermeldedienstes werden im Rahmen dieser Verordnung in regionalen und überörtlichen Hochwassermeldeplänen festgelegt.

§ 3 Meldestellen 02 13

(1) Meldestellen des Hochwassermeldedienstes sind

  1. die Hochwassermeldezentren,
  2. die Kreismeldestellen und
  3. die Gemeindemeldestellen als Empfänger der Eröffnungsmeldung.

(2) Hochwassermeldezentren sind

  1. für den Rhein das Hochwassermeldezentrum RHEIN in Mainz bei der Wasser-und Schiffahrtsdirektion Südwest,
  2. für die Mosel, die Saar, die Sauer und die Our das Hochwassermeldezentrum MOSEL in  Trier bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und
  3. für die Lahn, die Nahe, den Glan und die Sieg das Hochwassermeldezentrum NAHE-LAHN-SIEG in Koblenz bei, der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord.

Bei den Hochwassermeldezentren für die Bundeswasserstraßen Rhein,Mosel, Saar und Lahn wirkt auf Grund der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Rheinland-Pfalz vom 30. September1985 der nach § 35 Abs., 1 des Bundeswasserstraßengesetzes, in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung eingerichtete Wasserstands- und Hochwassermeldedienst mit.

(3) Kreismeldestellen sind die Kreisverwaltungen der an den in § 1 genannten Gewässern liegenden Landkreise. Die Kreisverwaltungen sind in den regionalen Hochwassermeldeplänen aufzuführen. Die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(4) Gemeindemeldestellen sind die Verwaltungen der an den in § 1 genannten Gewässern liegenden kreisfreien Städte,verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. Die Verwaltungen der kreisfreien Städte sind in den regionalen Hochwassermeldeplänen, die Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden in den überörtlichen Hochwassermeldeplänen aufzuführen.

§ 4 Meldeverfahren 02 13

(1) Die Hochwassermeldezentren haben .

  1. die Niederschlage Wasserstande und Wasserabflusse in den Einzugsgebieten der in § 1 genannten Gewässer zu beobachten,
  2. den Hochwassermeldedienst mit einer Meldung an die Kreismeldestellen und an die Verwaltungen der kreisfreien Städte zu eröffnen, wenn Wasserstände an den Meldepegeln die in der Anlage genannten Meldehöhen erreicht oder überschritten haben, .
  3. Hochwasservorhersagen und aktuelle Wasserstände über den Fernsprechansagedienst der Deutschen Telekom und bei den Bundeswasserstraßen auch über den Rundfunk bekannt geben zulassen,
  4. die allgemeine Hochwasserlage in einem Bericht zusammenzufassen und die senden mit Hochwasserfragen befassten Stellen sowie dem Rundfunk und der Pressezuzuleiten; die Empfänger "der Berichte sind in den regionalen Hochwassermeldeplänen anzugeben.:

(2) Die Kreismeldestellen haben die Eröffnungsmeldung an die Gemeindestellen ihres Zuständigkeitsbereichs weiterzugeben.

(3) Die Gemeindemeldestellen haben als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung nach § 3 Abs. 1Nr. 3 und 5 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes die Bevölkerung in den vom Hochwassergefährdeten Gebieten nach Maßgabe eines aufzustellenden örtlichen Alarmplanes in geeigneter Weise

  1. durch Bekanntgabe der Eröffnungsmeldung zu warnen und
  2. auf die laufenden Hochwassermeldungen hinzuweisen.

§ 5 Hochwassermeldepläne 02

(1) Die regionalen Hochwassermeldepläne werden von dem für den Hochwasserschutz zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium aufgestellt und fortgeführt. Die regionalen Hochwassermeldepläne für die Bundeswasserstraßen sind außerdem mit der Bundeswasserstraßenverwaltung abzustimmen.

(2) Die überörtlichen Hochwassermeldepläne werden von den Kreismeldestellen aufgestellt und fortgeführt; sie sind der zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion mitzuteilen.

(3) Die regionalen Hochwassermeldepläne können bei den Struktur-und Genehmigungsdirektionen und die überörtlichen,Hochwassermeldepläne bei der jeweiligen Kreismeldestelle eingesehen werden.

§ 6 Hochwassermeldeübungen 02

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