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Regelwerk; Wasser

LWEntG - Wasserentnahmeentgeltgesetz
Landesgesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern

-Rheinland-Pfalz-

Vom 3. Juli 2012
(GVBl. Nr. 10 vom 13.07.2012 S. 202; 14.07.2015 S. 127 15; 20.12.2023 S. 418 23)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Entgeltpflicht, Ausnahmen 23

(1) Das Land erhebt für das

  1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser

(Wasserentnahme) ein Wasserentnahmeentgelt nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Das Wasserentnahmeentgelt wird nicht erhoben für Wasserentnahmen

  1. aufgrund einer behördlichen Anordnung,
  2. zur dauerhaften Grundwasserabsenkung zum Wohle der Allgemeinheit gemäß behördlicher Zulassung,
  3. zur Grundwasseranreicherung, Grundwasserreinigung oder Bodensanierung,
  4. zur vorübergehenden Grundwasserabsenkung zum Zwecke der Errichtung, Sanierung, des Aus- oder Rückbaus baulicher Anlagen gemäß behördlicher Zulassung,
  5. zu Löschzwecken außerhalb der öffentlichen Wasserversorgung,
  6. zur Wasserkraftnutzung,
  7. zur Gewinnung von Wärme aus dem Wasser, soweit es demselben Gewässer wieder zugeführt wird,
  8. für Zwecke der Fischerei,
  9. in Form der Freilegung von Grundwasser im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestandteilen, sowie
  10. aus staatlich anerkannten Heilquellen im Sinne des § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht der Mineralwasserabfüllung dienen,
  11. bis zu folgenden Gesamtmengen pro Jahr und Entgeltpflichtigem:
    1. bei Grundwasser.1. 000 Kubikmeter,
    2. bei oberirdischen Gewässern 20.000 Kubikmeter;

    für die die entgeltfreien Gesamtmengen überschreitenden Wasserentnahmen wird vorbehaltlich der Nummern 1 bis 10 das Wasserentnahmeentgelt erhoben.

(3) Erfolgt die Wasserentnahme im Wege einer Mehrfachnutzung auch zu anderen, in Absatz 2 Nr. 1 bis 9 nicht genannten Zwecken, ist das Wasserentnahmeentgelt dennoch zu entrichten. Werden Wasserteilmengen zu anderen als den in Absatz 2 genannten Zwecken entnommen, ist das Wasserentnahmeentgelt anteilig für diese Wassermengen zu entrichten.

§ 2 Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz 23

(1) Das Wasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der vom Entgeltpflichtigen oder mit seinem Einverständnis von Dritten tatsächlich entnommenen Wassermenge, die durch kontinuierliche Messungen geeigneter Messeinrichtungen nachzuweisen ist. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Anforderungen an Messeinrichtungen sowie die Aufzeichnung und Übermittlung von Messergebnissen zu erlassen. Die zuständige Behörde kann eine andere Art des Mengennachweises zulassen.

(2) Das Wasserentnahmeentgelt beträgt

  1. bei Entnahme von Grundwasser 6,0 Cent je Kubikmeter,
  2. bei Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern 2,4 Cent je Kubikmeter.

Maßgeblich ist die konkrete Entnahmestelle.

(3) Erfolgt die Wasserentnahme zur landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Bewässerung durch einen Wasser- und Bodenverband nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), so beträgt das Wasserentnahmeentgelt bei der Entnahme von Grundwasser 3,0 Cent je Kubikmeter, bei der Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern 1,2 Cent je Kubikmeter.

(4) Erfolgt die Wasserentnahme ausschließlich zum Zwecke der Kühlwassernutzung (Durchlaufkühlung) oder der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen, so beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,9 Cent je Kubikmeter, wenn das Wasser einem Gewässer unmittelbar zugeführt wird.

(5) Erfolgt die Wasserentnahme zum Zwecke der Durchlaufkühlung im Rahmen des Betriebes einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 8a, 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung unter ausschließlicher Verwendung von erneuerbaren Energieträgern, Erdgas oder Abfallstoffen, so beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,5 Cent je Kubikmeter.

§ 3 Entgeltpflichtiger, Erklärungspflicht

(1) Zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts ist verpflichtet, wer im Zeitpunkt einer zulassungspflichtigen Wasserentnahme

  1. die Zulassung innehat oder
  2. im Sinne des § 1 Abs. 1 Wasser ohne die erforderliche Zulassung entnimmt

(Entgeltpflichtiger).

(2) Der Entgeltpflichtige hat der zuständigen Behörde bis zum 1. März eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über sämtliche zur Bemessung des Wasserentnahmeentgelts erforderlichen Tatsachen vorzulegen, insbesondere über Menge und Herkunft des im Vorjahr entnommenen Wassers; die Angaben sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Kommt der Entgeltpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die zuständige Behörde das Wasserentnahmeentgelt im Wege der Schätzung festsetzen. Dabei ist im Regelfall die in dem die Wasserentnahme zulassenden Bescheid zugelassene Höchstmenge zugrunde zu legen.

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